Vollstreckungsamtshilfe

Hierbei handelt es sich um eine behördliche Dienstleistung für andere Vollstreckungsbehörden und Gläubiger (siehe unten) im Rahmen eines Vollstreckungsersuchens für im Verwaltungszwangsverfahren beitreibbare Geldforderungen.

Kontakt und Erreichbarkeit

Kassen- und Steueramt


Athener Ring 4
50765 Köln
Telefon:
0221 / 221-21686
Telefax:
0221 / 221-21689
E-Mail:
Kassen- und Steueramt



Benötigt werden

  • Vollstreckungsersuchen
    Das Vollstreckungsersuchen muss eine hinreichend genaue Bezeichnung des Schuldgrundes (Einzelheiten zum Grundlagenbescheid) beinhalten sowie die Forderungsbeträge und eine Erklärung zur Vollstreckbarkeit. Zum Schuldgrund zählen im wesentlichen vier Elemente: Anspruchsart, Entstehung der Zahlungsverpflichtung, Höhe und Fälligkeit der beizutreibenden Forderung. Bei Bußgeldern ist zudem das Bescheiddatum anzugeben. Der Verzicht auf die Angabe des detaillierten Schuldgrundes kann leider nicht damit gerechtfertigt werden, dass die Schuldnerin oder der Schuldern den Schuldgrund positiv kennen beziehungsweise eigentlich kennen müsste. Die Schriftform ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Nach Absprache mit uns können Sie die Daten auch in elektronischer Form übermitteln.

Informationen rund um die Vollstreckungsamtshilfe

Die Vollstreckungsabteilung des Kassen- und Steueramtes vollstreckt aufgrund ihrer Gebietshoheit für andere Städte und Gemeinden in Deutschland deren Ansprüche in das bewegliche Vermögen der Schuldnerinnen oder Schuldner innerhalb Kölns. Dies geschieht im Wege der Amtshilfe auf Grundlage von Artikel 35 Grundgesetz, §§ 4 bis 8 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen.

Forderungsgläubigerinnen und Forderungsgläubiger in Nordrhein-Westfalen

Wir sind gesetzliche Vollstreckungsbehörde unter anderem für folgende Forderungsgläubigerinnen und -gläubiger in Nordrhein-Westfalen:

  • Westdeutscher Rundfunk Köln, Gebühreneinzugszentrale (GEZ)
  • Industrie- und Handelskammer
  • Handwerkskammern und -innungen, andere berufsständische Kammern
  • Kirchengemeinden
  • öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure
  • Zweckverbände
  • Versorgungswerke 
  • sowie die meisten anderen unter Landesaufsicht stehenden Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts

Die Stadt Köln ist für diese Gläubigerinnen und Gläubiger örtlich zusändig, wenn

  • die Schuldnerin oder der Schuldner in Köln wohnhaft oder ansässig ist oder
  • die Gläubigerin oder der Gläubiger den Sitz in Köln hat und die Schuldnerin oder der Schuldner außerhalb von Nordrhein-Westfalen wohnhaft oder ansässig ist. 

Amtshilfe für andere Behörden

Im Übrigen ist die Stadt Köln nur auf der Grundlage eines Ersuchens einer anderen Vollstreckungsbehörde zur Amtshilfe verpflichtet.

Aufgrund öffentlich-rechtlicher Verträge führt die Stadt Köln die Beitreibung auch für folgende Gläubigerbehörden durch: 

  • Landeskasse Düsseldorf
  • Stadtentwässerungsbetriebe Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts
  • Abfallwirtschaftsbetriebe Köln GmbH & Co. KG
  • zahlreiche Betriebskrankenkassen, deren geschäftsleitende Bedienstete durch das Bundesversicherungsamt als Vollstreckungsbeamtinnen oder Vollstreckungsbeamte bestellt worden sind.

Die Vollstreckungsabteilung ist ebenfalls zur Durchführung der Vollstreckung für ausländische öffentliche Stellen verpflichtet, soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen und die gesetzlichen Regelungen zur Umsetzung dieser Vereinbarung dies vorsehen.

Vorsprache

Gläubigerbehörden wenden sich bitte an das Team Vollstreckungshilfe, Koordination der Vollstreckungsabteilung unter der Rufnummer 0221 / 221-21021.

Gebühren

Gläubigerinnen und Gläubiger, die nicht selbst Vollstreckungsbehörden sind, haben je Vollstreckungsersuchen einen Kostenbeitrag von 23 Euro zu zahlen. Der Beitrag wird von der Vollstreckungsabteilung nach Eingang des Vollstreckungsersuchens mit einer Rechnung angefordert.

Gläubigerinnen oder Gläubiger, die selbst keine Vollstreckungen durchführen oder bei denen keine Gegenseitigkeit der Gebührenbefreiung gegeben ist, sind kostenersatzpflichtig. Der Kostenersatz besteht in Höhe des Betrages, der beim Schuldner nicht beigetrieben werden konnte. Die Vollstreckungsabteilung fordert den Kostenersatz nach Erledigung des Vollstreckungsersuchens bei der Gläubigerin oder dem Gläubiger an.

Rechtliche Voraussetzungen

Eine Auflistung von Links zu den maßgeblichen Vorschriften bietet Ihnen weitere Informationen.



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