Verwahrgelder
Verwahrgelder sind Zahlungen an die Stadtkasse, die wir wegen fehlender oder unzureichender Angaben im Verwendungszweck nicht ordnungsgemäß zuordnen konnten.
Kontakt und Erreichbarkeit
Kassen- und Steueramt
Athener Ring 4
50765 Köln
- Telefon:
- 0221 / 221-21686
- Telefax:
- 0221 / 221-21689
- E-Mail:
- Kassen- und Steueramt
Benötigt werden
- Zwölfstelliges Kassenzeichen
- Ihre Bankverbindung
- Ihre rechtsverbindliche Unterschrift
Informationen rund um die Verwahrgelder
Zur ordnungsgemäßen Buchung einer Zahlung benötigen wir bei der Überweisung stets die Angabe des zwölfstelligen Kassenzeichens als Verwendungszweck.
Ist eine Gutschrift auf einem unserer Girokonten zwar eindeutig für uns bestimmt, kann aber wegen eines fehlenden oder unrichtigen Kassenzeichens nicht eindeutig einer bestimmten Forderung zugeordnet werden, muss diese Zahlung von der Stadtkasse zunächst auf einem Zwischenkonto in Verwahrung genommen werden.
Die Stadtkasse teilt Ihnen als Einzahlerin oder Einzahler über Ihr Kreditinstitut den Zahlungseingang mit. Sie werden dann gebeten, das vollständige Kassenzeichen nachzureichen.
Kann Ihre Überweisung kurzfristig nicht einer offenen Forderung zugeordnet werden, werden wir den Betrag anmahnen - obwohl Sie ihn bezahlt haben. Bitte informieren Sie in diesem Fall die Buchhalterin oder den Buchhalter der Stadtkasse über die rechtzeitig erfolgte Zahlung und nennen ihm die benötigten Zahlungsdaten. Die Rufnummer der zuständigen Buchhalterin oder des zuständigen Buchhalters ist in der Mahnung aufgeführt. Wenn Ihre Überweisung rechtzeitig auf einem Girokonto der Stadtkasse eingegagen ist, stornieren wir die zunächst erhobenen Mahngebühren sowie eventuell entstandene Säumniszuschläge.
Zur Vermeidung dieser unnötigen Mahnung ist es also unbedingt erforderlich, dass Sie bei allen Zahlungen als Verwendungszweck stets das zwölfstellige Kassenzeichen angeben oder schnell auf den Hinweis Ihrer Hausbank reagieren. Insbesondere empfiehlt Ihnen die Stadtkasse, laufend wiederkehrende Zahlungen durch Lastschrifteinzug zu bezahlen. Das Ermächtigungsformular können Sie aus dem Downloadservice oben herunterladen.
Vorsprache
Natürlich können Sie zur Klärung Ihrer Zahlung bei der Stadtkasse persönlich vorsprechen. Sie können sich aber auch von einer Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen.
Ist die Vollmacht nicht öffentlich beglaubigt, so muss, zusätzlich zum Personalausweis oder Pass der Vertreterin oder des Vertreters, Ihr Personalausweis oder Pass bei der Vorsprache vorgelegt werden.
Gebühren
Für diesen Service werden keine Gebühren erhoben.
Rechtliche Voraussetzungen
§ 10 Gemeindekassenverordnung Nordrhein-Westfalen
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