Vergnügungssteuer

Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Es werden in der Gemeinde veranstaltete Vergnügungen besteuert. Hierzu gehören zum Beispiel der Betrieb von Geldspiel- und Unterhaltungsgeräten. Ebenso werden Tanzveranstaltungen, spezielle Filmvorführungen sowie die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen und das Angebot sexueller Handlungen gegen Entgelt, die Veranstaltung von Sexmessen und Erotikmessen besteuert. Die Steuer wird von der Kommune erhoben. Das Aufkommen fließt nur ihr zu.

Kontakt und Erreichbarkeit

Gemeindesteuern


Athener Ring 4
50765 Köln
Telefon:
0221 / 221-21686
Telefax:
0221 / 221-21689
E-Mail:
Gemeindesteuern



Weitere Informationen zur Vergnügungssteuer

Steuerschuldner ist grundsätzlich der Eigentümer der betriebenen Spielgeräte beziehungsweise der Veranstalter der genannten Vergnügungen. Als Steuermaßstab dienen vielfach Pauschbeträge, die nach typischen Merkmalen ermittelt werden, zum Beispiel der Raumgröße. Bei Spielgeräten wird die Steuer nach dem Einspielergebnis (Geldspielgeräte) beziehungsweise mit Pauschbeträgen (sonstige Geräte) erhoben.

Detaillregelungen zur Vergnügungssteuer:

Auslegungsrichtlinie Tanzveranstaltungen 
Besteuerung von Spielgeräten 
Besteuerung von Vergnügen besonderer Art - Regelungen 
Getränkesteuer 


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