Häufig gestellte Fragen zur Kulturförderabgabe
und die Antworten (Stand: 10. Januar 2012)
Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Abgabe? Wer ist abgabenpflichtig? Welche Beherbergungen sind abgabepflichtig? Seit wann wird die Abgabe erhoben? Wie wird die Abgabe bemessen? Wie wird die Abgabe erhoben? Kann der Beherbergungsbetrieb die Zahlung der Kulturförderabgabe auch während des Musterverfahrens vor dem Verwaltungsgericht vom Beherbergungsgast verlangen? Wo finde ich den Vordruck für die Abgabenerklärung? Wird durch die Kulturförderabgabe der Übernachtungspreis teurer? Ist die Kulturförderabgabe umsatzsteuerpflichtig? Muss das Beherbergungsunternehmen die Kulturförderabgabe dem Gast in Rechnung stellen? Muss die Kulturförderabgabe auf der Rechnung ausgewiesen werden? Fällt für Übernachtungen von Geschäftsreisenden ebenfalls die Kulturförderabgabe an? Fällt auch für Übernachtungen in Jugendherbergen eine Kulturförderabgabe an? Gibt es Befreiungstatbestände von der Kulturförderabgabe? Warum wird die Kulturförderabgabe erhoben? Wofür wird die Kulturförderabgabe verwendet? Warum wird die Steuer nicht als Festbetrag erhoben? Wonach bemisst sich die Kulturförderabgabe, wenn die Beherbergungsleistung über eine Reservierungsplattform beziehungsweise einen Veranstalter gebucht wurde? Können die Formulare auch in anderen Sprachen hinterlegt werden? In welchen Fällen besteht ein Erstattungsanspruch gemäß § 14 der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe? Muss der Erstattungsanspruch persönlich geltend gemacht werden? Wann werden gestellte Erstattungsanträge bearbeitet? Besteht bei Reservierungen, die nicht zustande gekommen sind, auch eine Abgabenpflicht? Wird eine Kulturförderabgabe auch noch von anderen Städten erhoben? Wo kann ich telefonisch Auskunft zur Kulturförderabgabe erhalten?Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Abgabe?
Rechtsgrundlage ist die Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln, die vom Ministerium für Inneres und Kommunales sowie vom Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen am 9. September 2010 genehmigt wurde. Diese wurde im Amtsblatt der Stadt Köln veröffentlicht und kann nachfolgend heruntergeladen werden.
Die Satzung selbst beruht auf Artikel 105 Absatz 2 a Grundgesetz (GG) in Verbindung mit § 7 der Gemeindeordnung (GO) und § 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG). Die Kulturförderabgabe wird als örtliche Aufwandsteuer erhoben.
Das Verwaltungsgericht Köln hat in einem am 20. Juli 2011 bekannt gegebenen Urteil vom 6. Juli 2011 die Kulturförderabgabe der Stadt Köln als rechtmäßig bestätigt und die Klage eines Kölner Hotels vollumfänglich abgewiesen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
Wer ist abgabenpflichtig?
Abgabenpflichtig sind bei der Kulturförderabgabe die einzelnen Beherbergungsbetriebe. Diese haben jedoch die Möglichkeit, die Steuer an ihre Gäste weiterzuleiten. Bei der Kulturförderabgabe handelt es sich um eine sogenannte indirekte Steuer.
Welche Beherbergungen sind abgabenpflichtig?
Mit der Kulturförderabgabe werden alle entgeltlichen Beherbergungen in Hotels, Gasthöfen, Pensionen, Privatzimmern, Jugendherbergen, Ferienwohnungen, Motels sowie auf Campingplätzen, Schiffen und ähnlichen Einrichtungen besteuert.
Seit wann wird die Abgabe erhoben?
Die Kulturförderabgabe wird seit dem 1. Oktober 2010 erhoben.
Wie wird die Abgabe bemessen?
Der Abgabensatz beträgt 5 Prozent des vom Gast für die Beherbergung aufgewendeten Betrages einschließlich Mehrwertsteuer (ohne die eventuell weiterberechnete Kulturförderabgabe und der darauf entfallenden Umsatzsteuer).
Beispiel
| Position | Betrag |
|---|---|
| Unterstellter Netto-Preis (ohne Kulturförderabgabe) | 100,00 Euro |
| 7% Mehrwertsteuer auf Übernachtung | 7,00 Euro |
| Bemessungsgrundlage (Nettopreis plus 7% Mehrwertsteuer) | 107,00 Euro |
Kulturförderbgabe (5% der Bemessungsgrundlage) | 5,35 Euro |
Wie wird die Abgabe erhoben?
Grundlage für die Berechnung der Abgabe ist eine Abgabenerklärung, die bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres mittels amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen ist. Nach Abschluss des Abgabenerklärungsverfahrens erfolgt die Erteilung eines Steuerbescheides. Die festgesetzte Kulturförderabgabe ist dann innerhalb von sieben Kalendertagen nach dessen Bekanntgabe an die Stadtkasse Köln zu entrichten. Nach den Bestimmungen der Satzung ist der Veranlagungszeitraum das Kalendervierteljahr.
Kann der Beherbergungsbetrieb die Zahlung der Kulturförderabgabe auch während des Musterverfahrens vor dem Oberverwaltungsgericht vom Beherbergungsgast verlangen?
Ja, wenn der Beherbergungsbetrieb die Kulturförderabgabe auf den Beherbergungsgast weiterberechnet, ist diese vom Gast zu entrichten. Dies steht auch nicht im Widerspruch zu dem Artikel des Kölner Stadtanzeigers vom 18. November 2010 mit dem Titel "Stadt wartet bei Bettensteuer ab".
Bei der Erhebung der Kulturförderabgabe ist zwischen dem öffentlich-rechtlichen Steuerschuldverhältnis zwischen der Stadt Köln und dem Beherbergungsbetrieb und dem privatrechtlichen Vertragsverhältnis zwischen Betrieb und Gast andererseits zu unterscheiden.
Wo finde ich den Vordruck für die Abgabenerklärung?
Der Vordruck für die Erklärung zur Kulturförderabgabe steht - zusammen mit weiteren Informationen zur Kulturförderabgabe - auf folgender Internetseite zum Herunterladen bereit:
Wird durch die Kulturförderabgabe der Übernachtungspreis teurer?
Nein. Vor dem 01. Januar 2010 kostete beispielsweise eine Übernachtung 119 EUR (Nettopreis + Mehrwertsteuer). Die gleiche Übernachtung kostet jetzt einschließlich der Kulturförderabgabe 112,72 EUR (Details siehe Berechnungsbeispiel unten). Die Beherbergung ist damit im Beispielsfall 6,28 EUR beziehungsweise 5,28% günstiger.
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Ist die Kulturförderabgabe umsatzsteuerpflichtig?
Angelegenheiten der Umsatzbesteuerung sind immer zwischen dem Betrieb und der Finanzverwaltung, das heißt dem Finanzamt zu klären. Gleichwohl haben wir bei der Oberfinanzdirektion Rheinland um eine Auskunft ersucht. Diese liegt seit dem 1. Oktober 2010 vor.
Demnach führt die Kulturförderabgabe zu einer höheren umsatzsteuerlichen Belastung, wenn eine Beherbungsunternehmerin oder ein Beherbergungsunternehmer das Beherbergungsentgelt erhöht, um die von ihr oder ihm geschuldete Kulturförderabgabe auf seine Kundin oder seinen Kunden abzuwälzen ("Weiterberechnung"). Bemessungsgrundlage im Sinne des § 10 Absatz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) ist damit das erhöhte Beherbergungsentgelt.
Eine Einordnung als "durchlaufender Posten" (§ 10 Abs. 1 Satz 6 UStG) kommt nicht in Betracht, da gemäß § 5 Absatz 1 der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe im Gebiet der Stadt Köln die Betreiberin oder der Betreiber des Beherbergungsbetriebes und nicht der Gast Abgabenschuldnerin oder Abgabenschuldner der Kulturförderabgabe ist.
Zur Frage der Notwendigkeit beziehungsweise der Modalitäten einer rechnerischen Darstellung der Kulturförderabgabe in der Beherbergungsrechnung wird auf die Erläuterungen zu den beiden nachfolgenden Fragen verwiesen.
Muss das Beherbergungsunternehmen die Kulturförderabgabe dem Gast in Rechnung stellen?
Dazu besteht keine Verpflichtung. Der Beherbergungsbetrieb kann diese selbst tragen.
Muss die Kulturförderabgabe in der Rechnung ausgewiesen werden?
Es besteht keine Verpflichtung, die Weiterberechnung der Kulturförderabgabe in der Rechnung zu erwähnen oder gar betragsmäßig auszuweisen.
Will der Beherbergungsbetrieb aber in der Rechnung auf die weiterberechnete Kulturförderabgabe hinweisen, kommen folgende Darstellungsmöglichkeiten beispielhaft in Betracht:
Variante 1
| Position | Betrag |
|---|---|
| Netto-Preis für die Beherbergung (darin enthaltene Kulturförderabgabe in Höhe von 5,35 Euro) | 105,35 Euro |
| 7% Mehrwertsteuer | 7,37 Euro |
Gesamtpreis | 112,72 Euro |
Variante 2
| Position | Betrag |
|---|---|
| Netto-Preis für die Beherbergung | 105,35 Euro |
| 7% Mehrwertsteuer | 7,37 Euro |
Gesamtpreis (im Gesamtpreis ist eine Kulturförderabgabe in Höhe von 5,35 Euro enthalten) | 112,72 Euro |
Zur Klarstellung noch folgender Hinweis:
Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer ergibt sich aus § 10 Absatz 1 Satz 1 UStG. Ein Umsatz wird demnach nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was die Leistungsempfängerin, der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer (§ 10 Abs. 1 Satz 2 UStG).
Will ein Beherbergungsbetrieb die von ihm geschuldete Kulturförderabgabe auf seinen Gast abwälzen, so erhöht er damit den Preis und damit auch das umsatzsteuerliche Entgelt.
In dem vorstehenden Beispiel wird somit das Entgelt von bisher 100 Euro um 5,35 Euro (abgewälzte Kulturförderabgabe) auf 105,35 Euro erhöht. Auf diese Bemessungsgrundlage wird die für die Beherbergungsleistung gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer von 7 Prozent (= 7,37 Euro) berechnet. Es ergibt sich daher ein Bruttoübernachtungspreis von 112,72 Euro.
Siehe hierzu auch Punkt "Ist die Kulturförderabgabe umsatzsteuerpflichtig?"
Fällt für Übernachtungen von Geschäftsreisenden ebenfalls die Kulturförderabgabe an?
Ja, auch für Übernachtungen von Geschäftsreisenden ist die Kulturförderabgabe zu entrichten, sofern der Aufenthalt nicht länger als zwei Monate andauert.
Fällt auch für Übernachtungen in Jugendherbergen eine Kulturförderabgabe an?
Ja, auch für Übernachtungen in Jugendherbergen ist die Kulturförderabgabe zu entrichten. Ob die Kulturförderabgabe allerdings an den Beherbergungsgast weitergeleitet wird, ist Entscheidung der einzelnen Jugendherberge.
Gibt es Befreiungstatbestände von der Kulturförderabgabe?
Nein. Die Satzung selbst enthält keine Ausnahmetatbestände, insbesondere auch nicht für Minderjährige oder Geschäftsreisende oder für bestimmte Beherbergungen, so zum Beispiel in Jugendherbergen.
Allerdings greifen die allgemeinen Regelungen der Abgabenordnung (AO). In besonders gelagerten, nicht vorhersehbaren, also außergewöhnlichen Fällen kann ein Erlass, § 227 AO, oder eine Stundung, § 222 AO, ausgesprochen werden. Die Voraussetzungen für Erlass und Stundung sind nachzuweisen.
Warum wird die Kulturförderabgabe erhoben?
Die Einführung der Kulturförderabgabe ist eine von vielen Maßnahmen zur Verringerung unseres Haushaltsdefizits. Köln ist für Reisende als Wirtschaftsstandort, als Kongress- und als Kulturstandort gleichermaßen attraktiv. Kongresse finden in Köln statt, weil unsere Stadt auch kulturell Vieles zu bieten hat. Die Kulturförderabgabe bildet einen wichtigen Beitrag zur Festigung der Rolle Kölns als Kulturstadt.
Wofür wird die Kulturförderabgabe verwendet?
Die zu erwartenden Einnahmen aus der Kulturförderabgabe fließen - praktisch als "Gegenleistung" - in die Bereiche Kultur, Bildung und Tourismus, ohne dass hierzu eine Verpflichtung aus der Abgabe heraus besteht. Die Verwendungsziele entsprechen damit dem Namen, den man mit einer solchen Abgabe verbindet.
Die Einnahmen für 2011 werden gemäß dem Beschluss des Finanzausschusses verwendet für:
- die Renovierung von Museen und Kulturbauten (2.600.000 Euro)
- Stadtverschönerungsmaßnahmen (Bäume, Brunnen, Blumen und Gewässer) (1.200.000 Euro)
- Standortmarketing, Wirtschaftsförderung, Markenbildung, Internetstadt, Tourismus, Kreativ- und Medienwirtschaft (700.000 Euro)
- Großveranstaltungen im Sport (150.000 Euro)
- die kulturelle Bildung (200.000 Euro)
- den Erhalt der Busbibliothek, Erhalt der Stadtteilbibliothek Neubrück, die benutzerorientierte Verbesserung der Öffnungszeiten der Stadt(teil)bibliotheken sowie die Aufstockung des Medienetats der Stadtbibliothek (750.000 Euro)
- Verzicht auf Gebührenerhöhungen für die Rheinische Musikschule für Kinder und Jugendliche (150.000 Euro)
- Internationaler Tag der Städtepartnerschaften (50.000 Euro)
- Interkulturelle und Integrationsprojekte (200.000 Euro)
Warum wird die Steuer nicht als Festbetrag erhoben?
Die Steuer muss sich, da sie an einen Aufwand - hier den Beherbergungspreis - anknüpft, an diesem orientieren. Ein Festbetrag wäre wegen der höchst unterschiedlichen Beherbergungspreise rechtlich nicht haltbar.
Wonach bemisst sich die Kulturförderabgabe, wenn die Beherbergungsleistung über eine Reservierungsplattform beziehungsweise einen Veranstalter gebucht wurde?
Auch in diesen Fällen ist der Betrag als Bemessungsgrundlage zu Grunde zu legen, den der Beherbergungsgast für die reine Beherbergung gezahlt hat. Hierbei sind zwei Unterscheidungen zu beachten:
- Zahlung des Beherbergungspreises an den Veranstalter beziehungsweise die Reservierungsplattform (mittelbare Zahlung an den Beherbergungsbetrieb):
Hier wird regelmäßig nur ein Teil der Zahlung des Beherbergungsgastes an den Beherbergungsbetrieb weitergeleitet. Der Restbetrag wird als Provision einbehalten. In einem solchen Fall ist nur der durch die Reservierungsplattform beziehungsweise den Veranstalter an den Beherbergungsbetrieb gezahlte beziehungsweise weitergeleitete Betrag (einschließlich Mehrwertsteuer) Bemessungsgrundlage für die Kulturförderabgabe, nicht aber die einbehaltene Provision. - Zahlung des Beherbergungspreises durch den Gast an den Beherbergungsbetrieb (unmittelbare Zahlung an den Beherbergungsbetrieb):
Hier leitet regelmäßig der Beherbergungsbetrieb eine Provision für die Vermittlung des Beherbergungsgastes an die Reservierungsplattform beziehungsweise den Veranstalter weiter. Der (gesamte) vom Beherbergungsgast an den Beherbergungsbetrieb gezahlte Betrag (einschließlich Mehrwertsteuer) ist Bemessungsgrundlage für die Kulturförderabgabe.
Können die Formulare auch in anderen Sprachen hinterlegt werden?
Da es sich um eine Steuer handelt, sind wir leider auf Deutsch als Amtssprache beschränkt. Den Beherbergungsbetrieben steht es frei, ihren Gästen fremdsprachiges Informationsmaterial zur Verfügung zu stellen.
Allerdings sind sämtliche Informationen zur Kulturförderabgabe hier auch auf Englisch, Französisch, Spanisch und Niederländisch verfügbar.
In welchen Fällen besteht ein Erstattungsanspruch gemäß § 14 der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe?
In besonderen Einzelfällen besteht bei einer zu Unrecht erhobenen Abgabe die Möglichkeit, eine Rückerstattung zu beantragen. Die Erstattung kann vom betroffenen Beherbergungsgast beantragt werden.
Die Regelung des § 14 der Satzung zur Erhebung einer Kulturförderabgabe soll das Beherbergungsunternehmen von der Entscheidung befreien, ob in besonderen Einzelfällen eine aufwandsteuerauslösende Beherbergung stattgefunden hat oder nicht.
Eine solche Ausnahme liegt beispielsweise vor, wenn ein Gast sich länger als zwei Monate in einem Hotel aufhält, damit melderechtlich einen Zweitwohnsitz begründet und zur Zweitwohnungssteuer heranzuziehen ist.
Auch sind Fälle denkbar, in denen Personen behördlich vorübergehend zur Vermeidung der Obdachlosigkeit in einem Hotel untergebracht werden.
Es besteht kein Erstattungsanspruch für Touristen oder Geschäftsreisende, sofern der Aufenthalt nicht länger als zwei Monate dauert und somit kein melderechtlicher Haupt- oder Nebenwohnsitz begründet wird.
Seit der Einführung zum 1. Oktober 2010 erhalten wir regelmäßig Anträge auf Erstattung der Kulturförderabgabe. Bei mehreren Anträgen wurde nicht der amtlich vorgesehene Vordruck verwendet, sondern ein von Dritten veränderter Vordruck.
Die von diesen Antragstellerinnen oder Antragstellern eingereichten Erklärungen waren vom Vordruck her so abgeändert, dass der Eindruck entstehen musste, die Stadt Köln sei der Auffassung, dass geschäftlich und touristisch veranlasste Übernachtungen nicht steuerpflichtig seien. Das Gegenteil ist jedoch der Fall.
Ausdrücklich wird in diesem Zusammenhang auf § 14 der Satzung hingewiesen. Hiernach muss ein Erstattungsantrag auf dem amtlichen Vordruck gestellt werden.
Der Erstattungsantrag steht zum Herunterladen zur Verfügung:
Muss der Erstattungsanspruch persönlich geltend gemacht werden?
Nur der Gast selber kann den Erstattungsantrag nach § 14 der Satzung stellen.
Allerdings kann er eine Dritte oder einen Dritten, zum Beispiel auch seine Arbeitgeberin oder seinen Arbeitgeber, hiermit beauftragen. Rechtlich stellt dann diese oder dieser den Antrag im Namen des Beherbergungsgastes.
Des Weiteren kann der Beherbergungsgast seinen vermeintlichen Erstattungsanspruch auch abtreten. Hierfür müssen Sie den amtlich vorgesehene Vordruck verwenden. Dann stellt die Abtretungsempfängerin oder der Abtretungsempfänger den Antrag im eigenen Namen. Den Vordruck können Sie hier herunterladen:
Wann werden gestellte Erstattungsanträge bearbeitet?
Ein Erstattungsantrag kann erst bearbeitet und geprüft werden, wenn der Hotelier die Steuer an uns auch abgeführt hat. Hierzu ist er jedoch erst nach Abgabe einer Steuererklärung und dem anschließend erteilten Steuerbescheid verpflichtet. Erst Ende November 2011 haben wir mit der Veranlagung von einzelnen Beherbergungsbetrieben begonnen und werden dieses nach und nach fortführen.
Unabhängig hiervon gehen wir nach der Vorprüfung davon aus, dass der größte Teil der bisher gestellten Anträge abzuweisen ist. Nach der Satzung besteht kein Erstattungsanspruch für Touristen oder Geschäftsreisende, sofern der Aufenthalt nicht länger als zwei Monate dauert. Dann wird ein melderechtlicher Haupt- oder Nebenwohnsitz begründet. Dies wird auch auf Seite 2 des im Internet hinterlegten amtlichen Erstattungsantrages ausdrücklich erwähnt.
Derzeit sind zwei Musterverfahren vor dem Verwaltungsgericht Köln anhängig, in denen ein Geschäftsreisender sowie ein Tourist gegen die Ablehnung ihrer Erstattungsanträge geklagt haben. Wir beabsichtigen die Bearbeitung aller weiteren Anträge soweit zurückzustellen, bis eine rechtskräftige Entscheidung der Verwaltungsgerichtsbarkeit hierzu vorliegt.
Besteht bei Reservierungen, die nicht zustande gekommen sind, auch eine Abgabenpflicht?
Sofern der Beherbergungsbetrieb den Betrag für die Kulturförderabgabe an den Kunden weiterleitet und dieser hiermit nicht einverstanden ist, kann er einen Erstattungsanspruch (§ 14 der Satzung) geltend machen.
Wird eine Kulturförderabgabe auch noch von anderen Städten erhoben?
Wir sind nicht die einzige Stadt, die eine solche Abgabe eingeführt hat. In Dortmund, Duisburg, Trier, Erfurt, Darmstadt, Bingen, Osnabrück, Jena, Eisenach, Gera, Göttingen, Suhl, Oldenburg, Hildesheim, Lübeck, Bochum, Aachen und Weimar wird sie ebenfalls erhoben. Die Städte Bremen und Bremerhaven haben ihre Einführung bereits beschlossen. Die Städte Berlin, Hamburg, Aachen, Mönchengladbach, Hannover, Koblenz, Bonn, Goßlar und Meinz prüfen derzeit noch, ob beziehungsweise wie die Kulturförderabgabe erhoben werden soll.
Auch international wird eine solche Abgabe erhoben, zum Beispiel in Amsterdam, Florenz, Venedig, Paris und Rom.
Wo kann ich telefonisch Auskunft zur Kulturförderabgabe erhalten?
Für Fragen zur Kulturförderabgabe haben wir eine Hotline eingerichtet. Wir beantworten Ihre Fragen zu der neuen Abgabe fachkundig unter der Telefonnummer 0221 / 221-96913
montags bis freitags von 7 bis 19 Uhr
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