Eigentumswechsel bei Immobilien - Grundbesitzabgaben

Sie haben eine Immobilie veräußert oder erworben?

Das Kassen- und Steueramt wird leider nicht unmittelbar von Notaren oder vom Amtsgericht (Grundbuchamt) über den Eigentumswechsel informiert, sondern in der Regel erst später durch die Bewertungsstelle des zuständigen Finanzamtes hierüber in Kenntnis gesetzt.

Bitte teilen Sie dem Kassen- und Steueramt daher den Eigentumswechsel rechtzeitig mit und übersenden Sie die folgenden Unterlagen.

Kontakt und Erreichbarkeit

Kassen- und Steueramt


Athener Ring 4
50765 Köln
Telefon:
0221 / 221-21686
Telefax:
0221 / 221-21689
E-Mail:
Kassen- und Steueramt



Benötigt werden

  • Kopien der Seiten des notariellen Vertrages, aus denen die nachfolgenden Informationen ersichtlich sind
  • Was wurde veräußert?
    Beschreibung des Vertragsgegenstandes
  • Von wem und an wen wurde veräußert?
    Beschreibung der Vertragsparteien
  • Zu welchem Zeitpunkt wurde veräußert?
    Wann fand der Besitzübergang statt? Die notariellen Verträge enthalten in der Regel einen entsprechenden Passus, in dem der Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten geregelt ist. Sofern dieser Übergang an den Eintritt von Bedingungen (zum Beispiel Zahlung des vollständigen Kaufpreises) geknüpft ist, teilen Sie bitte mit, wann diese Bedingungen erfüllt wurden.

Zusatzinformationen

Grundsteuer

Gemäß § 22 Bewertungsgesetz wird bei einem Eigentumswechsel über die Zurechnung der Immobilie eine neue Feststellung durch das Finanzamt getroffen. Zeitpunkt dieser so genannten Zurechnungsfortschreibung ist der Beginn des Kalenderjahres, das auf die Änderung folgt.

Das bedeutet, dass der Grundstücksveräußerer hinsichtlich der Grundsteuer im Jahr der Rechtsänderung bis zum 31. Dezember zahlungspflichtig bleibt und die Steuerpflicht des Grundstückserwerbers erst ab 1. Januar des folgenden Jahres beginnt.

Anderslautende privatrechtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien - zum Beispiel im notariellen Kaufvertrag - haben auf die Grundsteuerpflicht keine Auswirkungen.

Gebührenfür die Abfallentsorgung, Abwasserbeseitigung und Straßenreinigung

Die Gebührenpflicht des Erwerbers beginnt mit dem auf den Eigentumsübergang beziehungsweise den Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten folgenden Monat. Der Veräußerer bleibt bis zum Ende des vorangehenden Monats gebührenpflichtig.

Vorsprache

Selbstverständlich können Sie die oben genannten Unterlagen auch innerhalb der Sprechzeiten vorlegen, damit an Ort und Stelle die zur Bearbeitung erforderlichen Kopien gefertigt werden. Die Sprechzeiten finden Sie unter der Rubrik "Kontakt und Erreichbarkeit".

Gebühren

Für die Änderung der Abgabenveranlagung werden keine Bearbeitungsgebühren erhoben.



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