Besteuerung von Spielgeräten

Sie wollen einen Geldspielautomaten, ein Warenspielgerät oder ähnliche Spielgeräte auftstellen? Hier erfahren Sie, was Sie beachten müssen und auf welcher Grundlage die fällige Vergnügungssteuer berechnet und erhoben wird.

Kontakt und Erreichbarkeit

Kassen- und Steueramt


Athener Ring 4
50765 Köln
Telefon:
0221 / 221-21686
Telefax:
0221 / 221-21689
E-Mail:
Kassen- und Steueramt



Steuersätze und Regelungen

Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte, Warenspielgeräte, Unterhaltungsgeräte sowie Spieleinrichtungen ähnlicher Art ab 1. Januar 2006

Es wird hierbei unterschieden zwischen der Besteuerung nach dem Einspielergebnis für Geldspielgeräte und der pauschalen Besteuerung für Warenspielgeräte, Unterhaltungsgeräte sowie Spieleinrichtungen ähnlicher Art nach dem Aufstellungsort mit Ausnahme der Gewaltspielgeräte. Bei Geldspielgeräten beträgt die Steuer 13,08 Prozent des Einspielergebnisses.

Das Einspielergebnis ist der Betrag der elektronisch gezählten Bruttokasse. Dieser errechnet sich aus der elektronisch gezählten Kasse zuzüglich Röhrenentnahme (der sogenannte Fehlbetrag) abzüglich Röhrenauffüllung, Falschgeld, Prüftestgeld und Fehlgeld.

Die Steuersätze je Gerät und angefangenem Monat für Warenspielgeräte, Unterhaltungsgeräte sowie Spieleinrichtungen ähnlicher Art betragen im Einzelnen:

  • in Spielhallen 61 Euro,
  • an anderen Aufstellungsorten 28 Euro,
  • für Geräte, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere, Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges, pornographische oder die Würde des Menschen verletzende Praktiken dargestellt werden unabhängig vom Aufstellungsort 300 Euro,
  • für Spielgeräte auf Kirmessen, Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen 2 Euro je Gerät pro angefangenem Tag der Aufstellung,
  • für Geräte, die ohne gültige Bauartzulassung genutzt werden sowie für Geräte nach Paragraph 2, Nummer 1 b) oder Nummer 2 Vergnügungssteuersatzung für sonstige Spielgeräte, an denen Gewinnspiele veranstaltet werden, beträgt die Steuer 600 Euro je Gerät und angefangenem Kalendermonat.


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