Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer

Sie können sich von der Kraftfahrzeugsteuer befreien lassen beziehungsweise eine Ermäßigung erhalten.

Voraussetzungen:

Von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind Sie als:

  • Hilflose Person, mit dem Merkzeichen „H"
  • Außergewöhnlich Gehbehinderter, mit dem Merkzeichen „aG"
  • Blinder, mit dem Merkzeichen „BL"

Anstatt einer Wertmarke für die kostenlose Nutzung von Bussen und Bahnen, können Sie sich für eine auf 50 Prozent ermäßigte Kraftfahrzeugsteuer entscheiden. Dies gilt für Sie als:

  • Gehbehinderter, mit dem Merkzeichen „G" oder
  • Gehörloser, mit dem Merkzeichen „GL"

Eine ermäßigte Kraftfahrzeugsteuer oder die Befreiung von der Kraftfahrzeugsteuer kann nur für ein Fahrzeug beantragt werden. Das betreffende Fahrzeug muss außerdem auf Ihren Namen zugelassen sein.

Benötigt werden:

  • Schwerbehindertenausweis
    im Original
  • Fahrzeugschein
    (Zulassungsbescheinigung Teil 1) im Original
  • Beiblatt zum Schwerbehindertenausweis ohne Wertmarke
    im Original, bei Personen mit dem Merkzeichen "G" im Schwerbehindertenausweis
  • Vollmacht zur Beantragung der Ermäßigung zur Kraftfahrzeugsteuer
    im Original, wenn Sie als Antragsteller nicht selbst zur persönlichen Vorsprache kommen können
  • Erklärung zur eingeschränkten Nutzung des Kraftfahrzeugs
    im Original, wenn Sie als Antragsteller nicht selbst zur persönlichen Vorsprache kommen können

Rechtliche Grundlage:

Kraftfahrzeugsteuergesetz

 

Weiterführende Links:

Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis 
Hilfen für Autofahrer mit Behinderung 
Übersicht zum Thema Nachteilsausgleiche 


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