Unterhaltsvorschuss
Als alleinerziehender Elternteil können Sie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz beantragen. Voraussetzung hierfür ist, dass der andere Elternteil, bei dem das Kind nicht lebt, für das gemeinsame Kind keinen oder einen zu geringen Unterhalt zahlt.
Den Antrag können Sie schriftlich oder durch persönliche Vorsprache bei der Unterhaltsvorschusskasse stellen. Bewilligt wird Ihr Antrag für längstens 72 Monate. Kindergeld und sonstiges Einkommen des Kindes werden auf den Unterhaltsvorschuss angerechnet.
Die Unterhaltsvorschusskasse fordert die von ihr gezahlten Leistungen von dem Elternteil zurück, der seiner Unterhaltspflicht trotz bestehender Leistungsfähigkeit nicht nachkommt.
Wenn Sie Unterhaltsvorschussleistungen beantragen, müssen Sie Ihre Berechtigung auf den Anspruch nachweisen.
Kontakt und Erreichbarkeit
Unterhaltsvorschusskasse
Kalker Hauptstraße 247-273
51103 Köln
- Telefon:
- 0221 / 221-0
- Telefax:
- 0221 / 221-97201
- E-Mail:
- Unterhaltsvorschusskasse
Benötigt werden
- Geburtsurkunde des Kindes, beziehungsweise Geburtsurkunden der Kinder
in Kopie - Nachweise über die Feststellung der Vaterschaft
- Aufenthaltsbescheinigungen
- Vorhandene Unterhaltstitel
im Original
Weitere Hinweise über im Einzelfall erforderliche Unterlagen und benötigte Nachweise entnehmen Sie bitte dem Merkblatt zum Unterhaltsvorschussantrag.
Leistungsbeginn
Die Unterhaltsvorschussleistung ist grundsätzlich für volle Kalendermonate zu zahlen. Dies gilt ab dem Monat, welcher der Antragsstellung folgt.
Anspruchsberechtigte Ausländer
Wurde Ihrem Kind beziehungsweise Ihnen als betreuenden Elternteil eine Erlaubnis zur Niederlassung oder zum Aufenthalt erteilt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, können Sie Unterhaltsvorschussleistungen beantragen.
Weil die schwierige Rechtslage auch Ausnahmen regelt, sollten Sie mit uns sprechen.
Höhe der Unterhaltsvorschussleistung
Nach Abzug des für Ihr erstes Kind zu zahlenden Kindergeldes ergeben sich folgende Unterhaltsvorschussbeträge:
- für Kinder unter 6 Jahren monatlich 133 Euro
- für Kinder von 6 bis 11 Jahren monatlich 180 Euro
Weitere Links
Vorsprache
Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit der für Sie zuständigen Sachbearbeiterin beziehungsweise mit dem für Sie zuständigen Sachbearbeiter bei der zentralen Unterhaltsheranziehung.
Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
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