Unterhalt und Sozialhilfe

Welchen Unterhaltsanspruch Sie haben, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt. Auch wenn Sie Sozialhilfe bekommen, haben Sie vorrangig Anspruch auf Unterhalt.

Ihr Anspruch auf Unterhalt geht dann in der Regel auf uns als Sozialleistungsträger über. Das bedeutet, dass die Zahlungen des Unterhalts bis zur Höhe der Sozialhilfe an uns zu leisten sind.

Kontakt und Erreichbarkeit

Zentrale Unterhaltsheranziehung


Kalker Hauptstraße 247-273
51103 Köln
Telefon:
0221 / 221-0
Telefax:
0221 / 221-91450
E-Mail:
Zentrale Unterhaltsheranziehung



Anspruch auf Unterhalt und Auskunft

Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet einander Unterhalt zu gewähren. Eltern und Kinder sind somit wechselseitig einander unterhaltspflichtig. Eine besondere Pflicht zum Unterhalt besteht außerdem zwischen Ehegatten.

Wenn Sie Sozialhilfe erhalten, besteht unsererseits ein Anspruch auf Zahlung des Unterhalts in Höhe der Sozialhilfe. Dies ist gesetzlich so geregelt. Sie können dann den bestehenden Unterhaltsanspruch bis zur Höhe der Sozialhilfe nicht mehr selbst geltend machen. Sollte Ihr Unterhaltsanspruch die gezahlte Sozialhilfe übersteigen, können Sie diesen Unterschiedsbetrag künftig auch weiterhin selbst beanspruchen.

Auch Ihr bürgerlich-rechtlicher Anspruch auf Auskunft gegenüber der unterhaltspflichtigen Person geht auf uns über. Wir werden deshalb die unterhaltspflichtige Person anschreiben, um ihre persönlichen Verhältnisse und ihre finanzielle Leistungsfähigkeit zu prüfen. 

Vorsprache

Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit der für Sie zuständigen Sachbearbeiterin beziehungsweise dem für Sie zuständigen Sachbearbeiter bei der zentralen Unterhaltsheranziehung.

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.



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