Unterhalt in Lebenspartnerschaften
Durch Gesetz werden eingetragene Lebensgemeinschaften wie Ehen behandelt.
Ein eingetragener Lebenspartner haftet deshalb wie ein Ehegatte vorrangig dem anderen Lebenspartner für dessen Unterhalt.
Das gilt auch, wenn Sie Sozialhilfe beziehen.
Kontakt und Erreichbarkeit
Zentrale Unterhaltsheranziehung
Kalker Hauptstraße 247-273
51103 Köln
- Telefon:
- 0221 / 221-0
- Telefax:
- 0221 / 221-91450
- E-Mail:
- Zentrale Unterhaltsheranziehung
Verwandte sind nachrangig
Als Lebenspartner in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft haben Sie die gleichen Rechte und Pflichten wie Familienangehörige. Dies bedeutet, dass Sie vor den Verwandten Ihres Lebenspartners für dessen notwendigen Unterhalt aufkommen müssen. Dies gilt auch umgekehrt, für den Fall Ihrer Bedürftigkeit. Erst wenn der Unterhalt so nicht gesichert werden kann, können Sie an Ihre Verwandten herantreten.
Vorsprache
Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit der für Sie zuständigen Sachbearbeiterin beziehungsweise dem für Sie zuständigen Sachbearbeiter bei der zentralen Unterhaltsheranziehung.
Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
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