Unterhalt für minderjährige und volljährige Kinder

Als Elternteil sind Sie in besonderem Maße verpflichtet den Unterhalt Ihrer Kinder sicher zu stellen. Das gilt für die minderjährigen und auch im gesetzlichen Rahmen für die volljährigen Kinder immer dann, wenn ein Kind sich nicht selbst unterhalten kann.

Dieser Grundsatz gilt auch, wenn Sie Sozialhilfe beziehen.

Kontakt und Erreichbarkeit

Zentrale Unterhaltsheranziehung


Kalker Hauptstraße 247-273
51103 Köln
Telefon:
0221 / 221-0
Telefax:
0221 / 221-91450
E-Mail:
Zentrale Unterhaltsheranziehung



Wer ist zum Unterhalt verpflichtet?

Für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes haften beide Elternteile anteilig nach ihren Erwerbs- und Vermögensverhältnissen. Der Elternteil, der ein minderjähriges und unverheiratetes Kind betreut, kommt seiner Pflicht zum Unterhalt regelmäßig durch die Pflege und Erziehung des Kindes nach. Der andere Elternteil ist dann barunterhaltspflichtig und kommt seiner Pflicht zum Unterhalt durch regelmäßige Geldzahlungen nach.

Während der Lebensbedarf des minderjährigen, unverheirateten Kindes immer von der Lebensstellung des unterhaltspflichtigen Elternteils abhängig ist, wird der Unterhalt des volljährigen Kindes von zahlreichen und teilweise sehr unterschiedlichen Faktoren geprägt.

Vereinfacht gesagt muss das volljährige Kind im Regelfall zunächst selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen und hat oft eine eigene Lebensstellung erlangt, so dass diese für die Bemessung des Unterhaltsbedarfs maßgebend ist. Der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes kann unter besonderen Umständen auch verwirkt sein.

Vorsprache

Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit der für Sie zuständigen Sachbearbeiterin beziehungsweise dem für Sie zuständigen Sachbearbeiter bei der zentralen Unterhaltsheranziehung.

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.



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