Pflegewohngeld
Die in einer Pflegeeinrichtung entstehenden Kosten unterteilen sich in Kosten für die
- Pflege,
- Unterkunft und Verpflegung,
- Investitionskosten.
Die Pflegeversicherung gibt einen Zuschuss zu den Kosten der Pflege. Die Kosten für Unterkunft und Verpflegung sowie die Investitionskosten müssen die Bewohnerinnen und Bewohner selbst tragen. Investitionskosten sind Kosten, die der Pflegeeinrichtung zum Beispiel für Erhalt und Renovierung von Gebäuden entstehen.
In Nordrhein-Westfalen können die Pflegeeinrichtungen bei vollstationärer Pflege die anteilige Übernahme der Investitionskosten für ihre Bewohnerinnen und Bewohner als Pflegewohngeld beantragen.
Bei diesem Pflegewohngeld handelt es sich um eine bewohnerbezogene Förderung einzelner Pflegeeinrichtungen.
Kontakt und Erreichbarkeit
Wer ist antragsberechtigt?
Antragsberechtigt ist die Pflegeeinrichtung. Sofern Ihr Heim keinen Antrag stellt, können auch Sie als Bewohnerin oder Bewohner den Zuschuss beantragen.
Voraussetzung für Ihren Antrag auf Pflegewohngeld ist, dass
- Sie vollstationäre Pflege erhalten,
- Sie mindestens in Pflegestufe 1 eingestuft wurden,
- Ihr Einkommen und Ihr Vermögen von unter 10.000 Euro zur Finanzierung der Investitionskosten nicht oder teilweise nicht ausreicht.
Dem Antrag müssen Sie entsprechende Nachweise zu Ihrem Einkommen und Vermögen beifügen.
In welcher Höhe wird Pflegewohngeld gewährt?
Das Pflegewohngeld kann bis zur Höhe der tatsächlichen Investitionskosten der jeweiligen Pflegeeinrichtung gewährt werden.
Wer erhält das Pflegewohngeld?
Das Pflegewohngeld wird an die Pflegeeinrichtung gezahlt.
Vorsprache
Der Antrag wird von der Pflegeeinrichtung oder von der Bewohnerin/dem Bewohner schriftlich per Post oder Fax gestellt. Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich, auf Wunsch nach Absprache aber selbstverständlich möglich.
Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtliche Voraussetzungen
Landespflegegesetz Nordrhein–Westfalen (PfG NW) in Verbindung mit Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO)
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