Investitionskostenförderung für Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege

Investitionskosten können von uns an Pflegeeinrichtungen gezahlt werden für Kölner Einwohnerinnen und Einwohner. Diese müssen pflegebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuches Elftes Buch (SGB XI) sein und demnach einen Anspruch auf Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege haben.
Der Anspruch auf Investitionskostenförderung ist unabhängig vom Einkommen des Pflegebedürftigen. Es handelt sich bei dieser Förderung um einen bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss nach § 11 Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen.

Kontakt und Erreichbarkeit

Ambulante und stationäre Hilfen


Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln
Telefon:
0221 / 221-27460
Telefax:
0221 / 221-27436
E-Mail:
Ambulante und stationäre Hilfen



Benötigt werden

  • Antragsformular
  • Kopie des Versorgungsvertrages
  • Bescheid des Landschaftsverbandes
    über die Höhe des bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses

Antrag

Der Antrag auf Investitionskostenförderung ist monatlich bis zum 15. des Folgemonats bei oben genannter Dienststelle mit dem Antragsformular zu stellen. Bei Personen, die Leistungen der Kriegsopferfürsorge beziehen, ist der Landschaftsverband Rheinland zuständig. Die Einzelheiten zum Antragsverfahren entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt zum Antragsverfahren.

Vorsprache

Eine Vorsprache ist nicht erforderlich.

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.

Rechtliche Voraussetzungen

Der Anspruch ergibt sich aus § 11 Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen (PfG NW)



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