Investitionskostenförderung für Einrichtungen der Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege
Investitionskosten können von uns an Pflegeeinrichtungen gezahlt werden für Kölner Einwohnerinnen und Einwohner. Diese müssen pflegebedürftig im Sinne des Sozialgesetzbuches Elftes Buch (SGB XI) sein und demnach einen Anspruch auf Tages-, Nacht- oder Kurzzeitpflege haben.
Der Anspruch auf Investitionskostenförderung ist unabhängig vom Einkommen des Pflegebedürftigen. Es handelt sich bei dieser Förderung um einen bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss nach § 11 Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen.
Kontakt und Erreichbarkeit
Ambulante und stationäre Hilfen
Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln
- Telefon:
- 0221 / 221-27460
- Telefax:
- 0221 / 221-27436
- E-Mail:
- Ambulante und stationäre Hilfen
Benötigt werden
- Antragsformular
- Kopie des Versorgungsvertrages
- Bescheid des Landschaftsverbandes
über die Höhe des bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses
Downloadservice
Antrag
Der Antrag auf Investitionskostenförderung ist monatlich bis zum 15. des Folgemonats bei oben genannter Dienststelle mit dem Antragsformular zu stellen. Bei Personen, die Leistungen der Kriegsopferfürsorge beziehen, ist der Landschaftsverband Rheinland zuständig. Die Einzelheiten zum Antragsverfahren entnehmen Sie bitte dem Informationsblatt zum Antragsverfahren.
Vorsprache
Eine Vorsprache ist nicht erforderlich.
Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtliche Voraussetzungen
Der Anspruch ergibt sich aus § 11 Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen (PfG NW)
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