Gehörlosenhilfe
Wenn Sie bis zu Ihrem 16. Lebensjahr ertaubt sind, können Sie eine Gehörlosenhilfe beantragen. Die Hilfe bekommen Sie auch, wenn Ihre Taubheit so stark ist, dass Ihre Lautsprache nur schwer verstanden werden kann. Die Gehörlosenhilfe wird jeden Monat gezahlt und ist steuerfrei. Ihr Einkommen und Vermögen sind dabei unwichtig. Wenn Sie Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe beantragen, ist die Gehörlosenhilfe kein Einkommen.
Weitere Informationen
Für den Antrag auf Gehörlosenhilfe benutzen Sie bitte das Formular des Sozialverwaltungsamtes. Das Formular erhalten Sie beim Landschaftsverband Rheinland.
Weitere Informationen erhalten Sie beim
Landschaftsverband Rheinland
Integrationsamt
50663 Köln
Telefon: 0221 / 809-0
Rechtliche Voraussetzungen
Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) des Landes Nordrhein-Westfalen.
Weiterführende Links
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