Gehörlosenhilfe

Wenn Sie bis zu Ihrem 16. Lebensjahr ertaubt sind, können Sie eine Gehörlosenhilfe beantragen. Die Hilfe bekommen Sie auch, wenn Ihre Taubheit so stark ist, dass Ihre Lautsprache nur schwer verstanden werden kann. Die Gehörlosenhilfe wird jeden Monat gezahlt und ist steuerfrei. Ihr Einkommen und Vermögen sind dabei unwichtig. Wenn Sie Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe beantragen, ist die Gehörlosenhilfe kein Einkommen.

Weitere Informationen

Für den Antrag auf Gehörlosenhilfe benutzen Sie bitte das Formular des Sozialverwaltungsamtes. Das Formular erhalten Sie beim Landschaftsverband Rheinland.

Weitere Informationen erhalten Sie beim
Landschaftsverband Rheinland
Integrationsamt
50663 Köln
Telefon: 0221 / 809-0

Rechtliche Voraussetzungen

Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) des Landes Nordrhein-Westfalen.

Weiterführende Links

Formulare beim Landschaftsverband Rheinland 
Zentrale für Gehörlose e. V. 
Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis 
Übersicht Nachteilsausgleiche 
Außenstellen des Sozialamtes in den Bezirksbürgerämtern 


War dieser Artikel hilfreich für Sie?

nein

Ihre Meinung ist uns wichtig:

Falls Ihnen der Artikel nicht weiter geholfen hat, erklären Sie bitte kurz, warum der Artikel nicht hilfreich für Sie war. Das würde uns helfen, unsere Qualitätsstandards zu verbessern.

Ihre Meinung ist uns wichtig!



Funktionen

Call-Center

0221 / 221 - 0 Call-Center der Stadt Köln
Mo bis Fr, 7 bis 19 Uhr

Produkte