Erstausstattung von Bekleidung

Sie benötigen eine Erstausstattung für Bekleidung und möchten hierfür Sozialhilfe beantragen?

Dann können Sie vom Sozialamt eine Einmalige Leistung in Form einer Beihilfe dafür erhalten.


Eine Erstausstattung für Bekleidung kann dann beantragt werden, wenn Sie beispielweise

  • wegen häuslicher Gewalt eilig aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sind
  • nach einer langen Haftstrafe entlassen wurden und nicht über genügend Bekleidung verfügen
  • durch einen Wohnungsbrand Ihre Kleidung verloren haben.

 

Die Leistung ist abhängig von Ihrem Einkommen und Vermögen. Bei dieser Berechnung werden Ihre vorhandenen Mittel dem notwendige Bedarf gegenüber gestellt.

Ihren Antrag stellen Sie bitte bei der für Sie zuständigen Außenstelle des Sozialamtes.

Für die Ersatzbeschaffung von Kleidung wird das Sozialamt keine Einmaligen Leistungen gewähren.

Solche Anschaffungen sind bei der Sozialhilfe im monatlichen Regelsatz enthalten. Einzige Ausnahme sind Heimbewohnerinnen und -bewohner in stationären Einrichtungen, die nur über den Taschengeldsatz verfügen.



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