Einsatz der Arbeitskraft

Grundsätzlich müssen Sie beim Bezug von Sozialhilfe Ihre Arbeitskraft einsetzen.


Von diesem Grundsatz gibt es nur wenige Ausnahmen, zum Beispiel

  • dauerhafter Erwerbsunfähigkeit
  • wegen schwerwiegender Krankheit
  • aufgrund Ihres Alters.

Wenn Sie sich weigern, Ihre Arbeitskraft einzusetzen, haben Sie keinen Anspruch auf Sozialhilfe. Je nach Einzelfall kann das Sozialamt entscheiden, ob die Sozialhilfe gemindert oder auch ganz versagt wird.

Wenn Sie zusätzlich zum Arbeitslohn Hilfe zum Lebensunterhalt beziehen, dann erhalten Sie einen Einkommensfreibetrag.

Vorsprache

Bitte vereinbaren Sie einen Termin bei der für Sie zuständigen Außenstelle des Sozialamtes.

Gebühren

keine



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