Einmalige Leistungen

Grundsätzlich wird Ihr gesamter Bedarf des notwendigen Lebensunterhaltes in Form von Regelsätzen erbracht. Ausgenommen hiervon sind Leistungen für Unterkunft, Heizung und Sonderbedarfe nach den §§ 30 bis 34 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII).

Darüber hinaus sind einmalige Leistungen vorgesehen.


Einmalige Leistungen gibt es

  • für die Erstausstattung einer Wohnung inklusive Haushaltsgeräte
  • für die Erstausstattung von Bekleidung, einschließlich bei Schwangerschaft und Geburt
  • für mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen

Diese Leistungen werden auch erbracht, wenn keine Regelleistungen erforderlich sind, Sie Ihren zusätzlichen Bedarf jedoch nicht oder nicht vollständig aus eigenen Kräften und Mitteln decken können.

In diesem Fall wird Ihr Einkommen berücksichtigt, das Sie als Antragstellerin oder Antragsteller in einem Zeitraum von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem wir über die Leistung entschieden haben.

Vorsprache

Den Antrag können Sie schriftlich per Post oder Fax bei der sachbearbeitenden Außenstelle des Sozialamtes stellen. Bitte fügen Sie gegebenenfalls eine entsprechende Vertretungsvollmacht bei. Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich, auf Wunsch nach Absprache selbstverständlich möglich.

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.

Rechtliche Voraussetzungen

Rechtsgrundlage ist § 31 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)



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