Einkommen in der Sozialhilfe
Wenn Sie Sozialhilfe beziehen, müssen Sie alle Ihre Einkünfte angeben. Dies gilt für Geld und Vorteile, die sich in Geldwerten angeben lassen. Sie müssen alle Einkünfte einsetzen, um Ihren Unterhalt zu bestreiten. Auf die Herkunft und Rechtsgrundlage Ihrer Einnahmen kommt es dabei zunächst nicht an.
Es gibt gesetzlich festgelegte Einkunftsarten, die wir nicht auf die Sozialhilfe anrechnen. Wir teilen Ihnen auf Anfrage gerne mit, ob ihr Einkommen unberücksichtigt bleibt.
Kontakt und Erreichbarkeit
- Amt für Soziales und Senioren - Außenstelle Chorweiler
- Amt für Soziales und Senioren - Außenstelle Ehrenfeld
- Amt für Soziales und Senioren - Außenstelle Innenstadt
- Amt für Soziales und Senioren - Außenstelle Kalk
- Amt für Soziales und Senioren - Außenstelle Lindenthal
- Amt für Soziales und Senioren - Außenstelle Mülheim
- Amt für Soziales und Senioren - Außenstelle Nippes
- Amt für Soziales und Senioren - Außenstelle Porz
- Amt für Soziales und Senioren - Außenstelle Rodenkirchen
Absetzbares Einkommen
Die Kosten, die Ihnen im Zusammenhang mit dem Erwerb Ihres Einkommens entstehen, berücksichtigen wir entsprechend.
Einmalige Geldmittel
Einmalige Einnahmen werden von uns ab dem Monat an berücksichtigt, in dem sie Ihnen tatsächlich zur Verfügung stehen. Über einen angemessenen Zeitraum wird Ihnen monatlich ein entsprechender Teilbetrag auf die Sozialhilfe angerechnet.
Sachleistungen als Einkommen
Zu Ihrem Einkommen rechnen wir auch Sachleistungen. Dabei kann es sich um Verpflegung, Wohnung und sonstige Sachzuwendungen handeln.
Wir bewerten dieses Einkommen an Durchschnittspreisen. Dabei orientieren wir uns an den Preisen, die an dem Ort üblich sind, an dem Sie die Sachleistung verbrauchen.
Vorsprache
Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit der Sachbearbeiterin oder dem Sachbearbeiter der für Sie zuständigen Außenstelle des Sozialamtes.
Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
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