Blindengeld

Wenn Sie auf dem besseren Auge nicht mehr als 2 Prozent sehen, können Sie Blindengeld beantragen. Nach der Genehmigung erhalten Sie jeden Monat das Blindengeld. Das Geld ist für den Kauf von Diensten und Hilfsmitteln gedacht, die Sie als Blinder brauchen. Welche Hilfen Sie sich vom Blindengeld kaufen, müssen Sie nicht nachweisen.

Ihr Einkommen und Vermögen spielt für die Zahlung des Blindengeldes keine Rolle. Das Blindengeld ist auch kein steuerpflichtiges Einkommen. Wenn Sie Sozialhilfe oder Arbeitslosengeld beziehen, wird das Blindengeld nicht als einzusetzendes Einkommen berücksichtigt. Bei Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen ab dem 60. Lebensjahr wird das Blindengeld nicht in der vollen Höhe genehmigt.

Bei Blinden über 60 Jahren wird der Betrag zusätzlich reduziert, wenn Sie Leistungen der häuslichen Pflege in Anspruch nehmen. Auch wenn Sie in einem Heim wohnen, wird das Blindengeld nur zu einem Teil genehmigt. Gezahlt wird das Blindengeld rückwirkend zu dem Monat, in dem der Antrag gestellt wurde.

Weitere Informationen

Für den Antrag auf Blindengeld benutzen Sie bitte das Formular des Sozialverwaltungsamtes des Landschaftsverbandes Rheinland. Das Formular erhalten Sie beim Landschaftsverband Rheinland.

Weitere Informationen erhalten Sie beim
LVR-Fachbereich Soziales
- Blindengeldstelle -
50663 Köln
Telefon: 0221 / 809-0

Rechtliche Voraussetzung

Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) des Landes Nordrhein-Westfalen.

Weiterführende Links

Formulare beim Landschaftsverband Rheinland 
Merkzeichen im Schwerbehindertenausweis 
Übersicht zu Nachteilsausgleichen 
Außenstellen des Amtes für Sozialaes und Senioren in den Bezirksbürgerämtern 


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