Bestattungshilfen und Bestattungskosten
Erforderliche und angemessene Bestattungskosten können im Rahmen der Sozialhilfe übernommen werden, sofern die Kosten dem oder der zur Bestattung Verpflichteten aus persönlichen oder wirtschaftlichen Gründen nicht zugemutet werden können.
Kontakt und Erreichbarkeit
Amt für Soziales und Senioren - Außenstelle Lindenthal
Aachener Straße 220
50931 Köln
- Telefon:
- 0221 / 221-0
- Telefax:
- 0221 / 221-93266
- E-Mail:
- Amt für Soziales und Senioren - Außenstelle Lindenthal
Wer ist zur Übernahme der Kosten verpflichtet?
Verpflichtet zur Kostenübernahme sind vorrangig die Erben, Unterhaltspflichtige und sonstige Angehörige, auch wenn sie das mögliche Erbe ausgeschlagen haben.
Auch Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) können die Übernahme der Bestattungskosten im Rahmen der Sozialhilfe beantragen. Vorrangig sind Bestattungskosten aus dem Nachlass und/oder aus finanziellen Mitteln zu bestreiten, die aus Anlass des Todes gezahlt werden.
Vorsprache
Ihren Antrag stellen Sie bitte ab sofort zentral in der Außenstelle Lindenthal. Bitte vereinbaren Sie dort einen Termin.
Gebühren
Es fallen keine Gebühren an.
Rechtliche Voraussetzungen
Bestattungskosten im Rahmen der Sozialhilfe gemäß § 74 Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII)
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