Baulastenverzeichnis
Auskünfte zu bestehenden Baulasten aus dem amtlichen Baulastennachweis werden in der Plankammer, Stadthaus Deutz - Westgebäude, Willy-Brandt-Platz 2, 50679 Köln, Zimmer 06.E05 erteilt. Wer ein berechtigtes Interesse darlegt, kann in das Baulastenverzeichnis Einsicht nehmen oder sich Abschriften erteilen lassen (siehe § 83 der Bauordnung für das Land NRW).
Auskünfte zu bestehenden Baulasten
Die Einsichtnahme ist kostenlos, eine vorherige Anmeldung ist nicht notwendig.
Öffnungszeiten der Plankammer:
montags und donnerstags, 8 bis 16 Uhr
dienstags, 8 bis 18 Uhr
mittwochs und freitags, 8 bis 12 Uhr
und nach Vereinbarung
Unter der Service-Nummer : 0221/221 - 23021 erhalten Sie während der oben genannten Öffnungszeiten auch telefonische Auskünfte.
Schriftliche Auskünfte können beantragt werden bei:
Stadt Köln
Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
Telefax: 0221/221 - 22756
Bei schriftlichen Auskünften muss mit einer Bearbeitungszeit von circa vier Wochen zuzüglich Postweg gerechnet werden. Eine Antwort per E-Mail ist in der Regel nicht möglich.
Die Gebühren für eine schriftliche Auskunft richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes NRW. Ein Negativattest, das aussagt, dass keine Baulast auf dem Antragsgrundstück vorhanden ist, kostet 10 Euro pro Grundstück.
Für ein Positivattest, wenn eine "Baulast vorhanden" ist, wird eine Gebühr von 50 Euro berechnet. Bei umfangreichen, aus mehreren Seiten bestehenden Baulasten kann sich eine Gebühr bis zu maximal 150 Euro pro Grundstück ergeben. Das Positivattest beinhaltet die Kopien der entsprechenden Baulasttexte und ausgearbeitete Teilkopien der zugehörigen Lagepläne.
Neueintragung von Baulasten
Die Eintragung von Baulasten ist bei der Bauaufsichtsbehörde zu beantragen. Nach entsprechender Prüfung entscheidet das Bauaufsichtsamt darüber, welche Baulasteintragung baurechtlich notwendig ist. Danach wird der Auftrag an das Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster - Abteilung für Bodenordnung und Ortsbaurecht erteilt, das weitere Verfahren bis zur abschließenden Eintragung der Baulasten in das Baulastenverzeichnis durchzuführen.
Wenn der Vorgang von hier fachlich geprüft ist und die notwendigen Baulastenblätter und Verpflichtungserklärungen vorbereitet worden sind, erhalten die Baulastgeberinnen oder Baulastgeber eine Einladung zur Unterschriftsleistung unter die Verpflichtungserklärung zur Übernahme der notwendigen Baulasten. Innerhalb einer Frist von circa zwei Wochen muss die Unterschrift gemäß § 83 Landesbauordnung (BauO NRW) vor der Bauaufsichtsbehörde geleistet werden, die bei der Stadtverwaltung Köln bezüglich der Führung des Baulastenverzeichnisses durch das Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster - Abteilung für Bodenordnung und Ortsbaurecht vertreten wird. Alternativ kann die Unterschrift unter die Verpflichtungserklärung auch auf eigene Kosten vor einer Notarin oder einem Notar geleistet und öffentlich beglaubigt werden.
Die Unterzeichnenden haben sich durch die Vorlage eines gültigen amtlichen Lichtbildausweises und eines aktuellen Grundbuchauszuges (maximal einen Monat alt, erhältlich beim Amtsgericht - Grundbuchamt) persönlich als Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer auszuweisen. Gegebenenfalls sind zusätzlich Auszüge aus dem Handelsregister und ähnlichen vorzulegen, die die Vertretungsvollmacht dokumentieren. Können Beteiligte nicht persönlich erscheinen, so wird unbedingt eine notarielle Vollmacht benötigt - eine einfache Vertretungsvollmacht genügt den rechtlichen Erfordernissen nicht!
Aus Gründen der Rechtssicherheit werden bei der Stadt Köln auch die Auflassungsvormerkungsberechtigten und andere dinglich Berechtigte immer am Verfahren beteiligt.
Die unterzeichneten Verpflichtungserklärungen werden beurkundet. Liegen die Unterschriften aller Beteiligten, alle notwendigen Unterlagen und Genehmigungen vor, so wird die Baulast in das Baulastenverzeichnis eingetragen. Mit dem Tag der Eintragung wird die Baulast rechtsgültig.
Das Verfahren einer Baulastbegründung wird abgeschlossen, in dem der Bauaufsichtsbehörde und allen Beteiligten eine Mitteilung über die erfolgte Eintragung zugesendet wird. Aufgrund dieser Mitteilung kann das Bauaufsichtsamt die beantragte Bau- beziehungsweise Teilungsgenehmigung erteilen, falls nicht noch andere Gründe entgegenstehen.
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