Aufgaben des Liegenschaftskatasters

Jeder Kreis und jede kreisfreie Stadt führt das Liegenschaftskataster. Es ist das amtliche Verzeichnis der Grundstücke im Sinne der Grundbuchordnung.

Jede Liegenschaft (Grundstücke und Gebäude) ist im Liegenschaftskataster ihrer Lage nach erfasst. Das heißt, jeder Eckpunkt eines Grundstücks ist mit einer Genauigkeit von wenigen Zentimetern bekannt und auch in der Örtlichkeit wieder herstellbar. Außerdem werden im Liegenschaftskataster Nutzungen und Flächengrößen nachgewiesen und nachrichtlich die Eigentümer geführt.

Kontakt und Erreichbarkeit

Kataster und Geobasisdaten


Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
Telefon:
0221 / 221-23018
Telefax:
0221 / 221-24959
E-Mail:
Kataster und Geobasisdaten



Das Liegenschaftskataster besteht aus folgenden Einzelnachweisen (Katasternachweis):

  • Liegenschaftskarte
    (Katasterkarte, Flurkarte)
  • Liegenschaftsbuch
    (Katasterbuchwerk)
  • Zahlennachweis
    (Grenzlängen und -abstände,
    Katasterzahlenwerke)

    Bei jeder Baumaßnahme, jedem Verkauf von Grundstücken und bei der Bewirtschaftung von Immobilien ist das Liegenschaftskataster für die Eigentümer, die Wirtschaft und die öffentliche Verwaltung eine unverzichtbare Informationsquelle.

Warum brauche ich das Katasteramt? [PDF, 47 KB]

Bei berechtigtem Interesse werden Informationen aus dem Liegenschaftskataster als

  • Auszüge und Auskünfte
  • Bescheinigungen

für den jeweiligen Interessenten zusammengestellt.

Veränderungen im Liegenschaftskataster, die durch Grundstücksteilungen und -verschmelzungen, Grenzvermessungen, Gebäudeeinmessungen oder Nutzungsänderungen entstehen, werden vom Katasteramt in die Nachweise eingearbeitet.

Die erforderlichen Vermessungen werden im Auftrag des Eigentümers, eines Kaufinteressenten, der Stadtverwaltung oder anderer Beteiligter durchgeführt. Die Vermessungsabteilung der Stadt Köln oder ein im Land Nordrhein-Westfalen zugelassener Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI) dürfen diese Vermessungen vornehmen.

Bund der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure 

Rechtliche Voraussetzungen

Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatGNRW) vom 1. März 2005 und die Gebührenordung für die Vermessungs- uind Katasterbehörden in NRW vom 21. Januar 2002.



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