Jagdschein / Falknerjagdschein
Der Jagdschein dokumentiert die grundsätzliche Berechtigung zur Jagdausübung im gesamten Bundesgebiet.
Die Jagd mit Greifen oder Falken - Beizjagd - erfordert einen Falknerjagdschein.
Kontakt und Erreichbarkeit
Amt für Landschaftspflege und Grünflächen
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
- Telefon:
- 0221 / 221-0 (Call Center)
- Telefax:
- 0221 / 221-23867
- E-Mail:
- Amt für Landschaftspflege und Grünflächen
Benötigt werden
- Jägerprüfungsurkunde
Vorlage nur bei Erstausstellung. - Lichtbild
Nur bei Erstausstellung und Erneuerung des Jagdscheines. - Jagdhaftpflichtversicherungsbestätigung
- Personalausweis
- Zuverlässigkeitsprüfung durch die Untere Jagd- und Fischereibehörde
Vor der Erteilung des Jagdscheines wird die Zuverlässigkeit geprüft, so dass der Jagdschein nicht immer sofort ausgehändigt werden kann.
Übersicht über die Gebührenhöhe
| Jagdscheinart | Erwachsene | Jugendliche |
|---|---|---|
| Einjahresjagdschein | 80 Euro | 42,50 Euro |
| Zweijahresjagdschein | 140 Euro | 75 Euro |
| Dreijahresjagdschein | 200 Euro | 102,50 Euro |
| Tagesjagdschein (14 Tage) | 27 Euro | 27 Euro |
| Einjahresfalknerjagdschein | 42,50 Euro | 37,50 Euro |
| Zweijahresfalknerjagdschein | 75 Euro | 65 Euro |
| Dreijahresfalknerjagdschein | 102,50 Euro | 92,50 Euro |
| Tagesfalknerjagdschein (14 Tage) | 27 Euro | 27 Euro |
| Jagdscheindoppel | 30 Euro | 30 Euro |
Vorsprache
Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich im Stadthaus Deutz, Westgebäude, Zimmer 11 E 43.
Öffnungszeiten:
montags bis freitags von 8 bis 12 Uhr
und nach vorheriger Terminvereinbarung
Telefon: 0221 / 221-22137 und -23414
Gebühren
Für die Ausstellung eines Jagdscheins müssen Sie Gebühren bezahlen. Die Höhe entnehmen Sie bitte der Übersicht weiter oben auf der Seite. Einen Gebührenbescheid erhalten Sie nach Erteilung des Jagdscheines.
Rechtliche Voraussetzungen
Mindestalter 16 Jahre, § 17 Absatz 1 Bundesjagdgesetz
Personen, die die erforderliche Zuverlässigkeit und körperliche Eignung besitzen, § 17 Absatz 1 Bundesjagdgesetz
Der Jagdschein darf nicht entzogen oder gesperrt sein § 17 Absatz 1 Bundesjagdgesetz
Hauptwohnsitz in Köln
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