Wiedergestattung eines Gewerbes nach Untersagung
Ihnen wurde die Ausübung eines Gewerbes untersagt und Sie möchten prüfen lassen, inwieweit Ihnen die Ausübung wieder gestattet werden kann.
Kontakt und Erreichbarkeit
Gewerbeangelegenheiten
Willy-Brandt-Platz 3
50679 Köln
- Telefon:
- 0221 / 221-0
- Telefax:
- siehe Service-Fax
- E-Mail:
- Gewerbeangelegenheiten
Benötigt werden
- Formloser schriftlicher Antrag
in dem das Gewerbe, das Sie wieder ausüben möchten, und möglichst auch schon der Ort der beabsichtigten Gewerbeausübung benannt wird. Darüber hinaus müssen Sie im Antrag darstellen und durch geeignete Nachweise glaubhaft machen, wodurch Sie seit der vorherigen Gewerbeuntersagung Ihren Lebensunterhalt bestritten haben und ob Sie einer Arbeitnehmertätigkeit nachgegangen sind. - Führungszeugnis
Das Führungszeugnis (Belegart -0-) können Sie direkt bei der Antragstellung in der Abteilung Gewerbeangelegenheiten beantragen oder in der Meldehalle Ihres Wohnortes (für Köln: bei Ihrem Bürgeramt). - Auszug aus dem Gewerbezentralregister Bonn
Den Auszug können natürliche und juristische Personen direkt in der Abteilung Gewerbeangelegenheiten beantragen. Natürliche Personen können den Auszug auch in der Meldehalle Ihres Wohnortes (für Köln: Ihr Bürgeramt) anfordern. - Auszug aus der Schuldnerkartei und Bescheinigung des Insolvenzgerichts
Erhältlich beim für den Wohnort zuständigen Amtsgericht. Für Köln: Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Ruf 0221 / 477-0. Die Unterlagen sollen nicht älter als sechs Monate sein. siehe auch nähere Erläuterungen unter "Besonderheiten bei Wohnsitzwechsel" - aktuelle Bescheinigungen
der Gewerbesteuer-, Finanzämter und Sozialversicherungsträger; nähere Erläuterungen unter "Besonderheiten bei Zahlungsrückständen", sowie "Besonderheiten bei Wohnsitzwechsel"
Wann ist die Wiedergestattung möglich?
Das Wiedergestattungsverfahren wird nur auf Antrag hin eingeleitet.
Die Wiedergestattung kommt in Betracht, wenn Ihnen die selbständige Ausübung eines, mehrerer oder aller Gewerbe wegen Unzuverlässigkeit untersagt worden ist. Nach Abschluss des Gewerbeuntersagungsverfahrens sind jedoch die Unzuverlässigkeitstatbestände entfallen. Das heißt, es sind Umstände eingetreten, die die Annahme rechtfertigen, dass die Zuverlässigkeit wieder hergestellt ist.
Die Wiedergestattung betrifft nur solche Gewerbe, für die eine besondere Erlaubnis nach spezialgesetzlichen Bestimmungen nicht erforderlich ist.
Besonderheiten bei Zahlungsrückständen
Hatten Sie zum Zeitpunkt der vorherigen Gewerbeuntersagung Zahlungsrückstände, dann müssen Sie jeweils aktuelle Bescheinigungen der Gewerbesteuer-, Finanzämter und der Sozialversicherungsträger vorlegen. Diese Bescheinigungen müssen Angaben enthalten über
- die Höhe eventuell noch bestehender Rückstände, getrennt nach Haupt- und Nebenforderung
- den Zeitraum, aus dem die eventuelle Hauptforderung stammt
- nach der Gewerbeuntersagung getroffene Tilgungsvereinbarungen, deren Abschlussdatum, Regelungen und Einhaltung
- die Durchführung von Zwangsbeitreibungsmaßnahmen, deren Art und Erfolg
Besonderheiten bei Wohnsitzwechsel
Sofern Sie nach Abschluss des damaligen Gewerbeuntersagungsverfahrens Ihren Wohnsitz gewechselt haben, dann sind die Bescheinigungen
- aus der Schuldnerkartei
- des Insolvenzgerichtes
- des Finanzamtes und
- des Gewerbesteueramtes
sowohl von den aktuell als auch den zum Zeitpunkt der Gewerbeuntersagung zuständigen Behörden erforderlich.
Zuständig für das Wiedergestattungsverfahren ist die Gewerbeordnungsbehörde, in deren Bereich die Antragstellerin oder der Antragsteller wieder selbständig tätig werden möchte. Ist ein zukünftiger Betriebssitz noch nicht bekannt, ist die Gewerbeordnungsbehörde des Wohnsitzes zuständig.
Vorsprache
Eine Vorsprache ist nicht zwingend erforderlich, aber in jedem Falle zweckmäßig.
Gebühren
Die Gebühr für das Verfahren richtet sich nach dem Umfang der beantragten Wiedergestattung und liegt zwischen 250 Euro und 750 Euro.
Hinzu kommen die Gebühren für das Führungszeugnis und den Auszug aus dem Gewerbezentralregister in Höhe von jeweils 13 Euro.
Im Falle der Antragsablehnung beträgt die Gebühr drei Viertel des Betrages, der für eine positive Entscheidung erhoben worden wäre.
Die Zahlung der Gebühren ist nur durch Überweisung oder Bareinzahlung bei einem Geldinstitut möglich.
Rechtliche Voraussetzungen
§ 35 Absatz 6 Gewerbeordnung (GewO)
§ 35 Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO).
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