Wanderlager
Sie wollen außerhalb Ihrer Betriebsstätte mit einer öffentlich beworbenen Verkaufsveranstaltung Waren anbieten oder auch Warenbestellungen entgegen nehmen?
Dann müssen Sie diese Veranstaltung zwei Wochen vor Beginn beim Ordnungsamt anzeigen.
Es handelt sich hierbei um ein sogenanntes Wanderlager.
Wanderlager werden definiert als Verkaufsveranstaltungen zum vorübergehenden Vertrieb von Waren im Einzelhandel außerhalb von stationären Geschäften.
Kontakt und Erreichbarkeit
Gewerbeangelegenheiten
Willy-Brandt-Platz 3
50679 Köln
- Telefon:
- je nach Angelegenheit, siehe unter Service-Nummern
- Telefax:
- Je nach Angelegenheit, siehe unter Service-Fax
- E-Mail:
- Gewerbeangelegenheiten
Benötigt werden
- Fotokopie der gültigen Reisegewerbekarte
- formlose schriftliche Anzeige in zweifacher Ausfertigung sowie Wortlaut und Art der beabsichtigten öffentlichen Ankündigung
Die Anzeige muss Folgendes enthalten:
- Ort, genaue Anschrift der Veranstaltung
- Zeit der Veranstaltung
- Name und Wohn- beziehungsweise Betriebsanschrift des vor Ort zuständigen Veranstalters (im Falle der Vertretung auch der Name der Vertreterin oder des Vertreters)
- Name und Wohn- beziehungsweise Betriebsanschrift desjenigen, für dessen Rechnung die Waren vertrieben werden
- bei ausländischen Gewerbetreibende ist der (Haupt-)Wohnsitz zu benennen
Allgemeine Informationen
Sofern Gewerbetreibende außerhalb ihrer gewerblichen Niederlassung und außerhalb einer behördlich festgesetzten Messe, Ausstellung oder eines Marktes von einer "festen Verkaufsstätte" aus vorübergehend Waren zum sofortigen Verkauf anbieten, Bestellungen für Waren annehmen oder vermitteln, handelt es sich um ein Wanderlager im Sinne des §56a der Gewerbeordnung.
Beispiele für Wanderlager sind der vorübergehende Verkauf in Verkaufs- und Ausstellungsräumen anderer Unternehmen, in einem Zelt, in zeitweise leer stehenden Ladenlokalen, in Hotels und Gaststätten, insbesondere auch anlässlich von sogenannten Kaffeefahrten sowie der Verkauf vom LKW, vom Schiff oder von anderen Fahrzeugen heraus.
Sofern auf die Veranstaltung mit einer öffentlicher Ankündigung insbesondere jegliche Art von Werbung hingewiesen wird, besteht für solche Wanderlager neben der Reisegewerbekartenpflicht eine Anzeigepflicht im Sinne des §56a der Gewerbeordnung. Erfolgt die Anzeige nicht rechtzeitig, nicht wahrheitsgemäß, nicht vollständig oder entspricht die öffentliche Ankündigung nicht den genannten Vorschriften, kann die Behörde die Veranstaltung untersagen (§56a Absatz 3 Gewerbeordnung)
Information der Industrie- und Handelskammer
Vorsprache
Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.
Gebühren
Für die Anzeige eines Wanderlagers fallen keine Gebühren an.
Rechtliche Voraussetzungen
Grundsätzlich fallen Wanderlager unter die Vorschriften für das Reisegewerbe, ab § 55 Gewerbeordnung (GewO).
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