Versteigerinnen und Versteigerer

Für die gewerbsmäßige Versteigerung von fremden beweglichen Sachen, fremden Grundstücken oder fremden Rechten benötigen Sie eine Erlaubnis. Auf dieser Seite geht es um eine gewerbliche Tätigkeit als Versteigerin oder Versteigerer. Wenn Sie sich für Pfand-, Fundsachen-Versteigerungen und aktuelle Termine dazu interessieren, dann schauen Sie in unserem Bürgerservice in den Bereich Versteigerungen.

Kontakt und Erreichbarkeit

Gewerbeangelegenheiten


Willy-Brandt-Platz 3
50679 Köln
Telefon:
0221 / 221-0
Telefax:
siehe Service-Fax
E-Mail:
Gewerbeangelegenheiten



Benötigt werden

  • Führungszeugnis
    Das Führungszeugnis, Belegart "0" (Null), können Sie direkt bei der Antragstellung oder in der Abteilung Gewerbeangelegenheiten beantragen oder in der Meldehalle Ihres Wohnortes, für Köln: bei Ihrem Bürgeramt.
  • Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
    Den Auszug können natürliche und juristische Personen direkt bei der Antragstellung in der Gewerbemeldestelle beantragen, für Köln in der Abteilung Gewerbeangelegenheiten. Natürliche Personen können den Auszug auch in der Meldehalle Ihres Wohnortes anfordern, für Köln: Ihr Bürgeramt.
  • Auskunft in Steuersachen des Finanzamtes
    Die Auskunft in Steuersachen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Finanzamt.
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes
    des Wohnortes. Für Köln: Kassen- und Steueramt, Athener Ring 4, 50765 Köln. Sie können in Köln die Unbedenklichkeitsbescheinigung online oder per Fax anfordern. Sollten Sie außerhalb Kölns wohnen, dann erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung.
  • Auszug aus der Schuldnerkartei und Bescheinigung des Insolvenzgerichts
    Erhältlich beim für den Wohnort zuständigen Amtsgerichtes. In Köln: Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Telefon 0221 / 477-0
  • Personalausweis oder Nationalpass
    Ausländische Staatsangehörige, mit Ausnahme der EU-Angehörigen, benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. Bei einer vergleichbaren unselbständigen Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer juristischen Person, oder als Stellvertreterin oder Stellvertreter einer natürlichen Person gilt dasselbe.
  • Handelsregisterauszug
    Diesen müssen Unternehmen vorlegen, die im Handelsregister eingetragen sind.

Antrag durch eine juristische Person

Stellen Sie den Antrag als juristische Person, also als Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), als eingetragener Verein oder Ähnliches? Dann sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen, also

  • Geschäftsführerin oder Geschäftsführer,
  • Vorstandsvorsitzende oder Vorstandsvorsitzender

bei der Antragstellung vorzulegen.

Die persönliche Zuverlässigkeit einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters ist zu überprüfen, wenn

  • die Gesellschafterin oder der Gesellschafter 50 Prozent der Anteile hält und gleichzeitig im Unternehmen tätig ist, auch wenn es sich dabei formell nicht um eine zur Vertretung berechtigende Tätigkeit handelt oder
  • eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter mehr  als 50 Prozent hält.

An wen richten Sie Ihren Erlaubnisantrag?

Das Erlaubnisverfahren wird immer von der Gemeinde- oder Stadtverwaltung durchgeführt, in deren Bereich Sie sich selbständig machen möchten, wo also der Betriebssitz liegen soll oder liegt. Für den Fall des Betriebssitzes in Köln geben Sie also Ihren Antrag beim Amt für öffentliche Ordnung ab.

Steht Ihr Betriebssitz noch nicht fest, dann wenden Sie sich bitte an die Gemeinde- oder Stadtverwaltung Ihres Wohnsitzes.

Telefonische Auskünfte erhalten Sie unter 0221 / 221-26955.

Weitere Informationen

Unbedenklichkeitsbescheinigung des Kassen und Steueramtes 
Amt für öffentliche Ordnung 

Vorsprache

Der Antrag muss persönlich abgegeben werden.

Gebühren

Die Gebühr beträgt 700 Euro.

Die Zahlung der Gebühren ist nur durch Überweisung oder Bareinzahlung bei einem Geldinstitut möglich.

Bei Ablehnung oder bei Rücknahme Ihres Antrages werden bis zu drei viertel der Antragsgebühr fällig.

Rechtliche Voraussetzungen

§ 34 b Gewerbeordnung (GewO NW)

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