Schaustellungen von Personen
Sie wollen Veranstaltungen in Form gewerbsmäßiger Darbietungen durchführen, bei denen die körperliche Zurschaustellung von Personen im Vordergrund steht.
Kontakt und Erreichbarkeit
Gewerbeangelegenheiten
Willy-Brandt-Platz 3
50679 Köln
- Telefon:
- 0221 / 221-0
- Telefax:
- siehe Service-Fax
- E-Mail:
- Gewerbeangelegenheiten
Benötigt werden
- Formloser schriftlicher Antrag
der die Art der beabsichtigten Darbietungen sowie die dafür vorgesehenen Räumlichkeiten konkret benennt. - Personalausweis
oder Nationalpass mit Meldebescheinigung - Gaststättenrechtliche Betriebserlaubnis
sofern es sich bei dem Veranstaltungsort um eine Gaststätte handelt. - Unterlagen des Objektes
Einwandfreie Grundrisszeichnung beziehungsweise Lageplan aller Betriebsräume in vierfacher Ausfertigung. - Führungszeugnis
Das Führungszeugnis der Belegart "0" (Null) können Sie direkt bei der Antragstellung in der Abteilung Gewerbeangelegenheiten beantragen oder in der Meldehalle Ihres Wohnortes, also für Köln in Ihrem Bürgeramt. - Auszug aus dem Gewerbezentralregister Bonn
Den Auszug können natürliche und juristische Personen direkt bei der Antragstellung in der Gewerbemeldestelle, für Köln in der Abteilung Gewerbeangelegenheiten, beantragen. Natürliche Personen können den Auszug auch in der Meldehalle Ihres Wohnortes, in Köln ist das Ihr Bürgeramt, anfordern. - Ausländische Staatsangehörige,
mit Ausnahme von EU-Angehörigen, benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbständigen, bei einer Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer juristischen Person, oder als Stellvertreterin oder Stellvertreter einer natürlichen Person zur Ausübung einer vergleichbaren, unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt.
Anforderungen an Veranstalterinnen und Veranstalter
Die Erlaubnispflicht betrifft gewerbsmäßige Darbietungen, bei denen die körperliche Zurschaustellung von Personen im Vordergrund steht und durch die in erster Linie kein künstlerisches, kulturelles oder sportliches, sondern das sexuelle, erotische oder Sensationsinteresse der Zuschauerinnen und Zuschauer angesprochen werden soll. Beispiele hierfür sind Striptease, Tabledance, Zwergenwerfen, Monströsitätenshow, Schlamm-Catchen oder ähnliches.
Die Erlaubnis benötigen Sie, wenn Sie die Darbietungen gewerbsmäßig veranstalten oder Ihre Geschäftsräume für derartige Veranstaltungen zur Verfügung stellen wollen.
Erlaubnisträgerin oder Erlaubnisträger kann eine natürliche oder eine juristische Person sein. Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind, also GbR, KG oder OHG, benötigt jede geschäftsführende Gesellschafterin und jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis.
Die Erlaubnis ist raumgebunden und personengebunden und kann nur erteilt werden, wenn
- Sie als Antragstellerin oder Antragsteller zuverlässig sind,
- die vorgesehenen Darbietungen mit den "guten Sitten" vereinbar sind und
- der Veranstaltungsort und die Veranstaltungsräume hinsichtlich der örtlichen Lage und des Verwendungszweckes unter Berücksichtigung der Art der Darbietungen geeignet sind.
Führungszeugnis und Auszug aus dem Gewerbezentralregister sollen zum Antragszeitpunkt nicht älter als sechs Monate sein.
Vorsprache
Eine Vorsprache ist nicht zwingend erforderlich, aber in jedem Falle zweckmäßig.
Gebühren
Die Gebühr für das Erlaubnisprüfungsverfahren orientiert sich an der Größe des Veranstaltungsortes und liegt zwischen 50 Euro und 1.000 Euro.
Im Falle der Antragsablehnung beträgt die Gebühr drei Viertel des Betrages, der für eine positive Entscheidung erhoben worden wäre.
Die Zahlung der Gebühren ist nur durch Überweisung oder Bareinzahlung bei einem Geldinstitut möglich.
Hinzu kommen gegebenenfalls die Gebühren für das Führungszeugnis und den Auszug aus dem Gewerbezentralregister in Höhe von jeweils 13 Euro.
Rechtliche Voraussetzungen
§ 33a Gewerbeordnung (GewO)
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