Nichtraucherschutz
Mit dem Inkrafttreten des Gesetz zur Verbesserung des Nichtraucherschutzes in Nordrhein-Westfalen (Nichtraucherschutzgesetz NRW - NiSchG NRW) gilt in vielen Bereichen des öffentlichen Lebens ein striktes Rauchverbot.
Ziel des Gesetzes ist der wirksame Schutz von Bürgerinnen und Bürgern vor den erheblichen Gesundheitsgefahren durch Passivrauchen in der Öffentlichkeit. Dabei sind gesundheitlich anfällige Personengruppen wie Kinder, Jugendliche oder chronisch kranke Menschen besonders zu schützen.
Wo gilt das Rauchverbot?
Das Rauchverbot gilt in
- öffentlichen Einrichtungen,
- Gesundheits- und Sozialeinrichtungen,
- Erziehungs- und Bildungseinrichtungen,
- Sporteinrichtungen,
- Kultur- und Freizeiteinrichtungen,
- Flughäfen und
- Gaststätten.
Die Umsetzung des NiSchG NRW in den öffentlichen Einrichtungen bis hin zu den Flughäfen läuft problem- und reibungslos.
Weitere Informationen zum Thema "Nichtraucherschutz" erhalten Sie auch auf den
Rauchverbot in Gaststätten
Grundsätzlich gilt in Gaststätten ein Rauchverbot!
Der Gesetzgeber hat allerdings einige Ausnahmen von diesem strikten Verbot zugelassen.
Ausnahmen vom Nichtraucherschutzgesetz
Durch die vielfältigen Ausnahmemöglichkeiten sollten Sie für die Umsetzung des Verbotes folgende Hinweise beachten.
Geraucht werden darf:
- In separaten Raucherräumen,
- in nur vorübergehend (nicht länger als 21 Tage) aufgestellten Festzelten,
- bei im allgemeinen regelmäßig wiederkehrenden, zeitlich begrenzten Veranstaltungen, soweit es sich um Brauchtumsveranstaltungen, in Köln beispielsweise Karneval, handelt (diese Ausnahmeregelung gilt nicht in städtischen Gebäuden und Schulen),
- soweit Veranstaltungsräume vorübergehend und ausschließlich für Volksfeste genutzt werden,
- in Gaststätten, die im Einzelfall ausschließlich für geschlossene Gesellschaften zur Verfügung stehen (die gesamte Gaststätte muss angemietet sein oder ein Raucherraum steht zur Verfügung),
- in Räumen für Vereine oder Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche Tabakkonsum ist (Raucherclubs) und
- in Räumlichkeiten mit ausschließlich privater Nutzung.
In Gaststätten mit einer Gastfläche von weniger als 75 Quadratmetern,
- in denen keine zubereiteten Speisen angeboten werden,
- die nicht über einen abgetrennten Nebenraum verfügen,
- in denen Personen unter 18 Jahren kein Zutritt gewährt wird
- und die im Eingangsbereich als Rauchergaststätte, zu der Personen unter 18 Jahren keinen Zutritt haben, gekennzeichnet sind.
Was ist ein Raucherraum?
Das NiSchG NRW lässt zu, dass in einem separaten Raum einer Gaststätte geraucht werden darf, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Der Raucherraum muss kleiner sein als der rauchfreie Gastbereich.
- Der Raucherraum darf nur von untergeordneter Bedeutung sein, so darf beispielsweise der Thekenbereich als zentrale Gastfläche nicht als Raucherraum ausgewiesen werden.
- Der Raucherraum muss ein fest umschlossener Raum sein, mit bis zur Decke reichenden Wänden und einer fest eingebauten Tür. Es ist darauf zu achten, dass die Tür zum Raucherraum ständig geschlossen bleibt, etwa mittels automatischer Schließung.
- Der Raucherraum muss so angeordnet sein, dass der rauchfreie Bereich sowie die Toiletten ohne Durchquerung des Raucherraumes erreichbar sind.
- Der Raucherraum muss als solcher gekennzeichnet sein.
Welche Voraussetzungen werden an einen Raucherclub gestellt?
Nach § 3 Absatz 7 NiSchG NRW ist das Rauchen in Räumlichkeiten von Vereinen und Gesellschaften, deren ausschließlicher Zweck der gemeinschaftliche Konsum von Tabakwaren ist, gestattet.
Das heißt, dass in einer Gaststätte nur dann geraucht werden darf, wenn sich dort die Mitglieder eines Raucherclubs ausschließlich für den Zweck des Tabakkonsums treffen. Es liegt ein Umgehungstatbestand vor, wenn ein Gastwirt seinen Betrieb als Raucherclub deklariert, um damit das NiSchG NRW zu umgehen. Die Stadt Köln wird derartige Umgehungstatbestände aufdecken und das Rauchen in diesen Gaststätten per Ordnungsverfügung verbieten.
Als Grundvoraussetzung für das Vorhandensein eines Raucherclubs gilt:
- Es muss eine Satzung vorliegen.
- Der Raucherclub wurde von mindestens zwei volljährigen Personen gegründet.
- Ein Vorstand muss bestimmt sein.
- Eine klare Mitgliederstruktur muss gegeben sein.
- Der Mitgliederbestand muss jederzeit abrufbar und dem Betreiber bekannt sein.
- Es findet eine Einlasskontrolle statt.
- Zutritt besteht nur für Mitglieder und eingeführte Gäste, wie zum Beispiel Ehepartnerinnen und Ehepartner.
- Laufkundschaft findet keinen Zugang.
Folgen eines Verstoßes gegen das Nichtraucherschutzgesetz
Wer gegen das Nichtraucherschutzgesetz verstößt, hat mit einem Verwarn- oder Bußgeld zu rechnen. In der Regel wird gegen die Raucherin oder den Raucher ein Verwarngeld in Höhe von 35 Euro erhoben. Der Gastwirtinnen oder Gastwirte, welche die Einhaltung des Nichtraucherschutzgesetzes nicht gewährleisten, haben mit einem Bußgeld von 100 Euro zu rechnen. Beachten Sie bitte, dass auch Bußgelder in einer Höhe bis 1000 Euro möglich sind.
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