Maklerinnen, Makler, Anlageberaterin, Anlageberater, Bauträgerinnen, Bauträger, Baubetreuerinnen, Baubetreuer
Für das Ausüben einer Immobilienmaklertätigkeit, die Anlagevermittlung, die Anlageberatung sowie für die Vorbereitung oder Durchführung von Bauvorhaben in eigenem oder fremdem Namen benötigen Sie eine Erlaubnis.
Kontakt und Erreichbarkeit
Gewerbeangelegenheiten
Willy-Brandt-Platz 3
50679 Köln
- Telefon:
- 0221 / 221-0
- Telefax:
- siehe Service-Fax
- E-Mail:
- Gewerbeangelegenheiten
Benötigt werden
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
derjenigen Finanzämter, in deren Bezirk die oder der Gewerbetreibende, beziehungsweise die gesetzliche Vetreterin oder der gesetzliche Vertreter, in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte. - Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes
derjenigen Gemeindesteuerämter, in deren Bezirk die oder der Gewerbetreibende, beziehungsweise die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte. Sie erhalten die Bescheinigung bei Ihrer Gemeindeverwaltung. Wenn Sie in Köln als wohnhaft gemeldet sind, zu erhalten in: 50765 Köln, Athener Ring (Stadthaus Chorweiler). Sie können in Köln die Unbedenklichkeitsbescheinigung auch online oder per Fax anfordern. Nähere Informationen hierzu finden Sie auf der Seite des Kassen- und Steueramtes. - Auszug aus der Schuldnerkartei und Bescheinigung des Insolvenzgerichts
derjenigen Amtsgerichte, in deren Bezirk die oder der Gewerbetreibende, beziehungsweise die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter, in den letzten drei Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte. Sie erhalten den Auszug beim für Ihren Wohnsitz zuständigen Amtsgericht. Wenn Sie in Köln als wohnhaft gemeldet sind, in: 50939 Köln, Luxemburger Straße 101 (Justizzentrum). - Führungszeugnis der Belegart 0
Das Führungszeugnis (Belegart -0-) können Sie direkt bei der Antragstellung in der Abteilung Gewerbeangelegenheiten beantragen oder in der Meldehalle Ihres Wohnortes unter Angabe des Aktenzeichen 32-321/10 (für Köln: bei Ihrer Meldehalle oder im Kundenzentrum Innenstadt). - Auszug aus dem Gewerbezentralregister Bonn
Den Auszug können natürliche und juristische Personen direkt bei der Antragstellung in der Gewerbemeldestelle (für Köln in der Abteilung Gewerbeangelegenheiten) beantragen. Natürliche Personen können den Auszug auch in der Meldehalle Ihres Wohnortes unter Angabe des Aktenzeichen 32-321/10 (für Köln: bei Ihrer Meldehalle oder im Kundenzentrum Innenstadt) anfordern. - Personalausweis oder Nationalpass
Ausländische Staatsangehörige, mit Ausnahme Angehörige der Europäischen Union, benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbständigen, bei einer Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer jurististischen Person, oder als Stellvertreterin oder Stellvertreter einer natürlichen Person zur Ausübung einer vergleichbaren unselbständigen, Erwerbstätigkeit berechtigt. - Bei juristischen Personen
sind die oben genannten Unterlagen für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen sowie für die juristische Person selbst (mit Ausnahme des Führungszeugnis und der Personalpapiere) beizubringen. - Handelsregisterauszug
nur bei juristischen Personen - Gesellschaftsvertrag
sowie das Gesellschafterverzeichnis (bei juristischen Personen)
Downloadservice
Wann brauchen Sie eine Erlaubnis ?
Eine Erlaubnis ist erforderlich, wenn Sie gewerbsmäßig folgende Verträge vermitteln oder nachweisen wollen:
Verträge über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte
Dies sind Verträge über den Verkauf, die Belastung, Vermietung oder Verpachtung von Grundstücken, von Wohnungseigentum sowie Verträge über Hypotheken und Grundschulden.
Verträge über gewerbliche Räume, Wohnräume
Es handelt sich um Verträge über alle Arten von Raumüberlassungen einschließlich Pacht und Untermiete, also auch Wohnungs- und Zimmervermittlung.
Verträge über Darlehen
Das sind Finanzierungen, Kredite, Hypothekendarlehen.
Eine Erlaubnis ist erforderlich, wenn Sie gewerbsmäßig folgende Verträge vermitteln, also Abschlussvermittlung betreiben wollen über:
Verträge über den Erwerb von Anteilscheinen
einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft, von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen,
Verträge über den Erwerb von sonstigen öffentlich angebotenen Vermögensanlagen
die für gemeinsame Rechnung der Anlegerinnen oder Anleger verwaltet werden. Insbesondere sind hier die geschlossenen Immobilienfonds gemeint.
Verträge über den Erwerb von öffentlich angebotenen Anteilen
an einer und von verbrieften Forderungen gegen eine Kapitalgesellschaft (GmbH) oder Kommanditgesellschaft.
Eine Erlaubnis ist erforderlich, wenn Sie gewerbsmäßig:
Anlageberatung im Sinne der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 Kreditwesengesetz (KWG) betreiben wollen.
Die Erlaubnis zur Anlageberatung, also ausschließlich die Investmentfondberatung, beinhaltet zwar die Befugnis, Investmentfonds zu empfehlen, nicht aber das Recht, solche Investmentfonds auch zu vermitteln. Hierfür ist eine gesonderte Erlaubnis für die Anlagevermittlung erforderlich. Dies finden Sie im § 34 c Absatz 1 Nummer 2 Gewerbeordnung in Verbindung mit § 2 Absatz 6 Nummer 8 Kreditwesengesetz (KWG).
Außerdem brauchen Sie eine Erlaubnis, wenn Sie
als Bauträgerin oder Bauträger tätig sein wollen, also Bauvorhaben als Bauherrin oder Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen wollen und dazu Vermögenswerte von Erwerberinnen, Erwerbern, Mieterinnen, Mietern, Pächterinnen, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerberinnen und Bewerbern um Erwerbsrechte oder Nutzungsrechte verwenden wollen
als Baubetreuerin oder Baubetreuer tätig sein wollen, also Bauvorhaben als Baubetreuerin oder Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen wollen.
Erlaubnisverfahren
Das Erlaubnisverfahren dient der Prüfung Ihrer Zuverlässigkeit und ist damit personengebunden. Den Antrag für die Erlaubnis stellen Sie beim Amt für öffentliche Ordnung. Dabei müssen Sie angeben, welche der oben genannten Tätigkeiten Sie ausüben wollen.
Nicht entscheidend ist, welche Berufsbezeichnung Sie als Antragstellerin odere Antragsteller führen. Entscheidend ist vielmehr, ob und welche Merkmale des § 34 c Absatz 1 die Tätigkeit konkret erfüllt, die Sie ausüben wollen.
So kann etwa hinter der Bezeichnung "Immobilienkontor" eine Immobilienvermittlerin, ein Immobilienvermittler, eine Bauträgerin, ein Bauträger, eine Baubetreuerin oder ein Baubetreuer stehen, die oder der nach den Umständen des Einzelfalles eine Erlaubnis für eine oder mehrere der in § 34 c Absatz 1 genannten Tätigkeiten benötigt. Erlaubnisträgerin oder Erlaubnisträger kann eine natürliche oder eine juristische Person sein.
Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind, also GbR, KG, oder oHG, benötigt jede geschäftsführende Gesellschafterin und jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis.
Antrag durch eine juristische Person
Stellen Sie den Antrag als juristische Person, also als Aktiengesellschaft (AG), Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), als eingetragener Verein oder Ähnliches? Dann sind die Zuverlässigkeitsnachweise sowohl für die juristische Person als auch für die vertretungsberechtigten natürlichen Personen, also
- Geschäftsführerin oder Geschäftsführer,
- Vorstandsvorsitzende oder Vorstandsvorsitzender
bei der Antragstellung vorzulegen.
Die persönliche Zuverlässigkeit einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters ist zu überprüfen, wenn
- die Gesellschafterin oder der Gesellschafter 50 Prozent der Anteile hält und gleichzeitig im Unternehmen tätig ist, auch wenn es sich dabei formell nicht um eine zur Vertretung berechtigende Tätigkeit handelt oder
- eine Gesellschafterin oder ein Gesellschafter mehr als 50 Prozent hält.
Vorsprache
Grundsätzlich ist eine persönliche Vorsprache erforderlich.
Gebühren
Die Gebühren werden im Einzelfall festgesetzt.
Ein Antrag ist auch dann gebührenpflichtig, wenn Sie ihn zurücknehmen, aber bereits mit seiner Bearbeitung begonnen wurde. Ebenfalls müssen Gebühren gezahlt werden, wenn der Antrag abgelehnt wird. Dies gilt allerdings nicht, wenn er wegen Unzuständigkeit abgelehnt wurde. Die Gebühr beträgt dann im Regelfall 75 Prozent der Gebühr, die für eine Erlaubnis fällig gewesen wäre (§ 15 Absatz 2 Gebührengesetz).
Die Zahlung der Gebühren ist nur durch Überweisung oder Bareinzahlung bei einem Geldinstitut möglich.
Hinzu kommen die Gebühren für das Führungszeugnis und den Auszug aus dem Gewerbezentralregister in Höhe von jeweils 13 Euro, die in bar oder mittels Verrechnungsscheck zu entrichten sind.
Rechtliche Voraussetzungen
§ 34 c Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO)
Ähnliche Produkte
War dieser Artikel hilfreich für Sie?
Ihre Meinung ist uns wichtig:
Falls Ihnen der Artikel nicht weiter geholfen hat, erklären Sie bitte kurz, warum der Artikel nicht hilfreich für Sie war. Das würde uns helfen, unsere Qualitätsstandards zu verbessern.