Gewerbesteuer - Vollziehungsaussetzung
Ein Rechtsbehelf gegen einen Gewerbesteuerbescheid verhindert nicht dessen Vollziehung. Die strittigen Forderungen sind zu den im Bescheid benannten Fälligkeiten zu entrichten.
Kontakt und Erreichbarkeit
Kassen- und Steueramt
Athener Ring 4
50765 Köln
- Telefon:
- 0221 / 221-21686
- Telefax:
- 0221 / 221-21689
- E-Mail:
- Kassen- und Steueramt
Allgemeines
Die Vollziehung eines Bescheides kann nur ausgesetzt werden, wenn ernstliche Zweifel an der bestrittenen Gewerbesteuerfestsetzung bestehen. Die Gemeinde ist hierbei grundsätzlich an die Entscheidungen des Finanzamtes gebunden. Da der Gewerbesteuerbescheid auf den Feststellungen des Gewerbesteuermessbescheides oder des Zerlegungsbescheides (Grundlagenbescheid) beruht, ist der Rechtsbehelf beim zuständigen Finanzamt einzulegen und die Vollziehungsaussetzung zu beantragen.
Soweit das Finanzamt die Vollziehung des Grundlagenbescheides aussetzt, ist auch die Vollziehung des Gewerbesteuerbescheides auszusetzen. Die Vollziehungsaussetzung kann jedoch von einer Sicherheitsleistung abhängig gemacht werden. Hierüber entscheidet die Gemeinde in eigener Zuständigkeit.
Hinweis
Wenn der Rechtsbehelf gegen den Grundlagenbescheid endgültig keinen Erfolg hat, sind ausgesetzte Gewerbesteuerforderungen zu verzinsen.
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