Eignung zum Aufstellen von Spielgeräten

Wenn Sie Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeiten aufstellen wollen, muss der Betriebsort dafür als geeignet anerkannt werden. Dabei handelt es sich um die sogenannte Geeignetheitsbestätigung.

Kontakt und Erreichbarkeit

Gewerbeangelegenheiten - Gaststätten


Willy-Brandt-Platz 3
50679 Köln
Telefon:
0221 / 221-27761
Telefax:
0221 / 221-26131
E-Mail:
Gewerbeangelegenheiten - Gaststätten



Benötigt werden

  • Formloser schriftlicher Antrag
  • Generelle Aufstellerlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten
    in Kopie

Informationen zum Aufstellen von Spielgeräten

Die Geeignetheitsbestätigung wird ausgestellt, wenn ein Betrieb für das Aufstellen von Spielgeräten geeignet ist. Beispielsweise dürfen Geldspielgeräte in Spielhallen und in begrenzter Anzahl in Schankwirtschaften und in Speisewirtschaften, nicht aber auf Volksfesten, Jahrmärkten und in Trinkhallen aufgestellt werden.

Wo und wieviele Spielgeräte aufgestellt werden dürfen, richtet sich nach der Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (Spielverordnung).

Voraussetzung für die Geeignetheitsbescheinigung ist eine generelle Erlaubnis zum Aufstellen von Spielgeräten mit Gewinnmöglichkeiten. Diese Erlaubnis sagt aus, dass die jeweilige Person berechtigt ist Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit aufzustellen.

Sollen die Spielgeräte in einer Spielhalle aufgestellt werden, benötigen Sie zusätzlich eine Spielhallenerlaubnis.

Informationen zur Kölner Spielautomatensteuer entnehmen Sie bitte der

Pressemitteilung über Kölner Spielautomatensteuer vom 8. Dezember 2009. 

Vorsprache

Eine persönliche Vorsprache ist grundsätzlich nicht erforderlich.

Gebühren

Die Gebührenhöhe ist abhängig von der Anzahl der Geräte und der Art des Betriebes und liegt zwischen 30 und 600 Euro.

Sie können die Gebühr direkt bar bezahlen oder überweisen.

Rechtliche Voraussetzungen

§ 33 Gewerbeordnung (GewO) und die Verordnung über Spielgeräte und andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit (SpielV)



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