Anmeldung überwachungsbedürftiger Tätigkeiten

Für eine überwachungsbedürftige Tätigkeit benötigen Sie eine Erlaubnis. Eine Auflistung der betreffenden Gewerbe finden Sie weiter unten auf dieser Seite.

Kontakt und Erreichbarkeit

Gewerbeangelegenheiten


Willy-Brandt-Platz 3
50679 Köln
Telefon:
0221 / 221-0
Telefax:
siehe Service-Fax
E-Mail:
Gewerbeangelegenheiten



Benötigt werden

  • Personalausweis
  • Aufenthaltsbescheinigung
    Wenn Sie eine ausländische Staatsbürgerschaft haben, müssen Sie eine gültige Aufenthaltsbescheinigung ohne Auflagen vorweisen können.
  • Anmeldebescheinigung,
    sofern Sie nicht in Köln wohnen.
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister
    Den Auszug können natürliche und juristische Personen direkt bei der Abteilung Gewerbeangelegenheiten beantragen. Natürliche Personen können den Auszug auch in der Meldehalle Ihres Wohnortes (für Köln: Ihr Bürgeramt) anfordern.
  • Führungszeugnis
    Das Führungszeugnis (Belegart -0-) können Sie direkt bei der Antragstellung in der Abteilung Gewerbeangelegenheiten beantragen oder in der Meldehalle Ihres Wohnortes (für Köln: bei Ihrem Bürgeramt).

Liste überwachungsbedürftiger Tätigkeiten

Folgende Tätigkeiten sind überwachungsbedürftig (§ 38 Gewerbeordnung):

An- und Verkauf von

  • a) hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computern, optischen Erzeugnissen, Fotoapparaten, Videokameras, Teppichen, Pelz- und Lederbekleidung
  • b) Kraftfahrzeugen und Fahrrädern
  • c) Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen sowie Waren aus Edelmetall oder edelmetallhaltigen Legierungen
  • d) Edelstein, Perlen und Schmuck
  • e) Altmetallen, soweit sie nicht unter Buchstabe c fallen, durch auf den Handel mit Gebrauchtwaren spezialisierte Betriebe.

Weitere überwachungsbedürftige Tätigkeiten sind:

  • Auskunftserteilung über Vermögensverhältnisse und persönliche Angelegenheiten (Auskunfteien, Detekteien)
  • Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften
  • Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften
  • Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen einschließlich der Schlüsseldienste
  • Herstellen und Vertreiben spezieller diebstahlsbezogener Öffnungswerkzeuge

Rechtzeitig anmelden!

Das Gewerbe müssen Sie gleichzeitig mit der Aufnahme der Tätigkeit anmelden. Sollte die Aufnahme der Tätigkeit länger als drei Monate zurückliegen, muss ein Verwarngeld erhoben werden. Liegt die Aufnahme der Tätigkeit mehr als sechs Monate zurück, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet.

Vorsprache

Grundsätzlich ist eine Vorsprache erforderlich.
Sie können sich auch von einer Person mit schriftlicher Vollmacht vertreten lassen. Diese muss zusätzlich die Vollmacht und ihren Personalausweis oder Pass mitbringen.

Gebühren

20 Euro

Hinzu kommen die Gebühren für das Führungszeugnis und den Auszug aus dem Gewerbezentralregister in Höhe von jeweils 13 Euro.

Die Gebühr ist bar zu entrichten.

Rechtliche Voraussetzungen

§ 14 und § 38 Gewerbeordnung (GewO NW)



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