Andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit
Sie wollen gewerbsmäßig andere Spiele mit Gewinnmöglichkeit anbieten. Dazu zählen Spiele, die nicht mit Geldspielgeräten oder Warenspielgeräten durchgeführt werden.
Kontakt und Erreichbarkeit
Gewerbeangelegenheiten
Willy-Brandt-Platz 3
50679 Köln
- Telefon:
- 0221 / 221-0
- Telefax:
- siehe Service-Fax
- E-Mail:
- Gewerbeangelegenheiten
Benötigt werden
- Schriftlicher Antrag
in dem das Spiel und der Veranstaltungsort und die Marktveranstaltung konkret benannt wird. - Erlaubnis zum Betrieb des Veranstaltungsortes
wenn die Veranstaltung im Rahmen eines erlaubnispflichtigen Gewerbes wie eines Gaststättengewerbes, einer Spielhalle oder eines ähnlichen Unternehmens stattfinden soll. - Unbedenklichkeitsbescheinigung
des Bundeskriminalamtes oder des Landeskriminalamtes. - bei juristischen Personen
zusätzlich ein Auszug aus dem Handels- und Vereinsregister und eine Ausfertigung des Gesellschaftervertrags oder der Satzung. - Führungszeugnis
Das Führungszeugnis der Belegart "0" (Null) können Sie direkt bei der Antragstellung in der Abteilung Gewerbeangelegenheiten beantragen oder in der Meldehalle Ihres Wohnortes - für Köln: bei Ihrem Bürgeramt. - Auszug aus dem Gewerbezentralregister Bonn
Den Auszug können natürliche und juristische Personen direkt bei der Antragstellung in der Gewerbemeldestelle (für Köln in der Abteilung Gewerbeangelegenheiten) beantragen. Natürliche Personen können den Auszug auch in der Meldehalle Ihres Wohnortes (für Köln: Ihr Bürgeramt) anfordern. - Personalausweis oder Nationalpass
Ausländische Staatsangehörige, mit Ausnahme EU-Angehörige, benötigen zudem eine Aufenthaltserlaubnis, die zur Ausübung einer selbständigen, bei einer Tätigkeit als Geschäftsführerin oder Geschäftsführer einer juristischen Person, oder als Stellvertreterin oder Stellvertreter einer natürlichen Person zur Ausübung einer vergleichbaren unselbständigen Erwerbstätigkeit berechtigt. - Auszug aus der Schuldnerkartei und Bescheinigung des Insolvenzgerichts
Erhältlich beim für den Wohnort zuständigen Amtsgericht. Für Köln: Amtsgericht Köln, Luxemburger Straße 101, 50939 Köln, Telefon 0221 / 477-0. Ansonsten wenden Sie sich bitte an das Amtsgericht Ihres Wohnortes. - Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
des Wohnortes. - Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes
des Wohnortes. Für Köln: Kassen- und Steueramt, Athener Ring 4, 50765 Köln. Sie können in Köln die Unbedenklichkeitsbescheinigung online oder per Fax anfordern. Nähere Informationen hierzu finden Sie bei unserem Kassen- und Steueramt. Sollten Sie außerhalb Kölns wohnen, dann erkundigen Sie sich bitte bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung. - eventuell eine Reisegewerbekarte
falls eine Erlaubnis nach § 60 a Absatz 2 Gewerbeordnung (GewO) beantragt wird.
Erlaubnisumfang
Die Erlaubnis berechtigt Sie nicht generell zur Veranstaltung anderer Gewinnspiele, sondern wird jeweils nur für das einzelne Spiel erteilt.
Erlaubnisträgerin oder Erlaubnisträger kann eine natürliche oder eine juristische Person sein. Bei Personengesellschaften, die als solche nicht selbst erlaubnisfähig sind, also GbR, KG oder oHG, benötigt jede geschäftsführende Gesellschafterin und jeder geschäftsführende Gesellschafter die Erlaubnis.
Die Erlaubnis ist an die Person und an den Veranstaltungsort gebunden und kann nur erteilt werden, wenn
- Sie als Antragstellerin oder Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nachweisen. Dies geschieht über die oben aufgeführten Belege und Bescheinigungen.
- Sie für das Spiel eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Bundeskriminalamtes oder des Landeskriminalamtes vorlegen und es sich bei Geldgewinnen bei dem Veranstaltungsort um eine Spielhalle oder ähnlichen Betrieb im Sinne des § 33 i Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) oder um eine Gaststätte im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 Spielverordnung handelt, oder bei Warengewinnen um eine Marktveranstaltung.
Begriffserklärungen
Geldgewinne
Besteht der mögliche Gewinn in Geld, dürfen die Spiele nur in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen des stehenden Gewerbes veranstaltet werden. In Spielhallen auf Volksfesten, Jahrmärkten, Schützenfesten, Spezialmärkten, die nach § 60 a Absatz 3 GewO konzessioniert sind, sind Geldgewinnspiele nicht zulässig.
In einem Betrieb dürfen höchstens drei derartiger Spiele veranstaltet werden, so regelt es § 4 der Spielverordnung (SpielV).
Warengewinne
Andere Spiele, die Warengewinne bieten, dürfen nur auf Volksfesten, Schützenfesten, Jahrmärkten, Spezialmärkten (Reisegewerbe) oder in Gaststättenbetrieben in Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 1 SpielV (stehendes Gewerbe) veranstaltet werden. In Gaststättenbetrieben sind höchstens zwei solcher Spiele zulässig (§§ 5, 3 Absatz 1 SpielV). Dies gilt auch für Spiele, die nach § 5 a SpielV keiner besonderen Erlaubnis bedürfen, zum Beispiel Preis- und Gewinnspiele oder Ausspielungen.
Für die anderen zulässigen Veranstaltungsorte besteht keine mengenmäßige Einschränkung.
Preisspiele und Gewinnspiele
Preisspiele und Gewinnspiele sind Geschicklichkeitsspiele. Das Teilnahmeentgelt bei Preisspielen darf höchstens 15 Euro betragen. Die Gestehungskosten eines Gewinnes bei Ausspielungen dürfen höchstens 60 Euro betragen.
Ausspielungen
Ausspielungen sind die bei Marktveranstaltungen üblichen Glücksspiele, zum Beispiel Losverkäufe, und auch nur in deren Rahmen zulässig. Die Gestehungskosten eines Gewinnes dürfen 60 Euro nicht übersteigen. Mindestens 20 Prozent der Gewinnentscheide müssen zu Gewinnen führen; mindestens 50 Prozent der Gesamteinsätze müssen in Form von Sachpreisen an die Spieler zurück fließen.
Sofern die Spiele nicht zu den durch § 5 a SpielV von der Erlaubnispflicht befreiten Spielen gehören, muss ihre Unbedenklichkeit bei Veranstaltung im stehenden Gewerbe durch das Bundeskriminalamt oder bei Veranstaltung im Reisegewerbe das Landeskriminalamt bestätigt sein.
Die Unbedenklichkeitsbescheinigung Ihres Steueramtes in Köln
Wenn Sie in Köln wohnen, erhalten Sie nähere Informationen zur Unbedenklichkeitserklärung auf den Seiten des
Kassen- und Steueramt der Stadt KölnVorsprache
Eine Vorsprache ist grundsätzlich erforderlich.
Gebühren
Die Gebühr des Prüfungsverfahrens beträgt bei Erlaubnissen nach § 33d Absatz 1 GewO (stehendes Gewerbe):
- für Geldgewinnspiele, je nach Gültigkeitsdauer der Erlaubnis, maximal jedoch sechs Monate 100 bis 650 Euro
- für Warengewinnspiele, je nach Gültigkeitsdauer der Erlaubnis, maximal jedoch sechs Monate 50 bis 325 Euro.
Die Gebühr des Prüfungsverfahrens beträgt bei Erlaubnissen nach § 60 a Absatz 2 GewO (Reisegewerbe):
- je nach Gültigkeitsdauer der Erlaubnis, maximal für die Dauer der Marktveranstaltung: von 25 bis 100 Euro.
Im Falle der Antragsablehnung beträgt die Gebühr drei Viertel des Betrages, der für eine positive Entscheidung erhoben worden wäre.
Sie können die Gebühr überweisen oder bar bei einem Geldinstitut einzahlen.
Rechtliche Voraussetzungen
§§ 33 d Absatz 1 Gewerbeordnung (GewO) und § 60 a Absatz 2 Satz 2 GewO
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