Untersuchungsberechtigungsschein
Der Untersuchungsberechtigungsschein nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz ist für unter 18-jährige für eine Erst- oder Nachuntersuchung erforderlich.
Kontakt und Erreichbarkeit
Benötigt werden
- Personalausweis, Kinderausweis oder Kinderreisepass
- Bescheinigung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers
allerdings nur für die Nachuntersuchung notwendig. Aus der Bescheinigung muss der Beginn und das Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses ersichtlich sein.
Weitere Informationen
Nach dem Runderlass des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. März 1962, der die ärztlichen Untersuchungen nach dem Jugendarbeitsschutzgesetz regelt, sind die Untersuchungsberechtigungsscheine von den Einwohnermeldeämtern oder Meldestellen auszugeben und in den Meldeunterlagen zu vermerken.
Vorsprache
Eine persönliche Vorsprache ist erforderlich. Allerdings kann der Untersuchungsberechtigungsschein auch an einen Erziehungsberechtigten ausgehändigt werden.
Gebühren
Es werden keine Gebühren erhoben.
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