Parkerleichterungen für Ärzte
Als Ärztin oder Arzt können Sie Parkerleichterungen erhalten, wenn Sie im Rahmen Ihrer Praxis oder ambulanten medizinischen Versorgungseinrichtung regelmäßig Hausbesuche und/oder Notdiensteinsätze leisten.
Kontakt und Erreichbarkeit
Straßenverkehrs- und Ordnungsangelegenheiten
Ottmar-Pohl-Platz 1
51103 Köln
- Telefon:
- siehe Servicenummern
- Telefax:
- 0221 / 221-26512
- E-Mail:
- Straßenverkehrs- und Ordnungsangelegenheiten
Benötigt werden
- Antragsvordruck
Siehe Downloadservice. Sie können den Antrag am Bildschirm ausfüllen und anschließend ausdrucken. - Bescheinigung der Ärztekammer über Ihre Niederlassung als Ärztin oder Arzt oder Tätigkeit in einer ambulanten medizinischen Versorgungseinrichtung
Gemäß Ziffer I des Runderlasses des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Januar 2011 - Kopie des Fahrzeugscheins (und eine Nutzungsbestätigung, wenn Sie nicht selbst Kraftfahrzeug-Halterin oder Kraftfahrzeug-Halter sind)
- Vermieterbescheinigung (nur für das Parken vor beziehungsweise in der Nähe der Praxis)
Bescheinigung der Vermieterin oder des Vermieters, dass zur Praxis kein Stellplatz gehört. Sie wird nur bei dem Erstantrag benötigt. - Für Berechtigung zum Parken vor oder in der Nähe der Praxis:
Bestätigung über die Teilnahme an der Rufbereitschaft oder Notdienst: Diese Bescheinigungen fordern wir für Sie bei der Ärztekammer an. - Arztschild
Das Schild kann bei der Ärztekammer Köln (Telefon 0221 / 569 370 13) bestellt beziehungsweise abgeholt werden.
Downloadservice
Wann sind Parkerleichterungen möglich?
Sie können zur Ausübung Ihrer ärztlichen Tätigkeit Parkerleichterungen zum Parken bei dringenden Krankenbesuchen (bei den Patientinnen und Patienten vor Ort) erhalten.
Parkerleichterungen können ebenfalls zum Parken vor oder in der Nähe der Praxis gewährt werden, wenn das Fahrzeug regelmäßig für Notdiensteinsätze benötigt wird und in zumutbarer Entfernung zur Praxis keine geeignete Parkmöglichkeit besteht.
Berechtigungsumfang
Die Parkerleichterungen berechtigen zum Parken
- gebührenfrei und ohne zeitliche Begrenzung an Parkscheinautomaten (auch in Bewohnerparkzonen an Parkscheinautomaten mit rotem Punkt),
- an Straßenstellen, für die ein eingeschränktes Halteverbot angeordnet ist,
- im Bereich eines Zonenhaltverbots, in dem durch Zusatzzeichen das Parken zugelassen ist, die zugelassene Parkdauer zu überschreiten,
- an Straßenstellen, die durch Zeichen "Parken", "Parkraumbewirtschaftungszone" oder "Parken auf Gehwegen" gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken,
- auf Gehwegen, wenn dadurch keine Fußgängerinnen und Fußgänger gefährdet, behindert oder belästigt werden,
- in verkehrsberuhigten Bereichen, wenn dadurch der durchgehende Verkehr nicht behindert wird
Die Genehmigung wird für maximal drei Jahre erteilt.
Fahrzeug- oder Praxiswechsel
Bei einem Fahrzeugwechsel müssen Sie die Originalgenehmigung sowie den neuen Fahrzeugschein zur Änderung vorlegen.
Wenn Sie Ihre Praxis verlegen, dann werden die Voraussetzungen für die Gewährung von Parkerleichterungen neu geprüft. Auch in diesem Fall müssen Sie die bisherige Genehmigung für Parkerleichterungen im Original vorlegen.
Vorsprache
Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.
Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen unter folgenden Telefonnummern zur Verfügung:
0221 / 221-27664
0221 / 221-26533
0221 / 221-26632
Bei Fragen zu Ausnahmeregelungen und Plaketten in der Umweltzone rufen Sie die Hotline 0221 / 221-26013 an.
Gebühren
Parkerleichterungen bei dringenden Krankenbesuchen 120 Euro
Parkerleichterungen zum Parken vor oder in der Nähe der Praxis 120 Euro
Änderungen der bestehenden Genehmigung 8,50 Euro
Die Gebühren können auch per ec-cash (ec-Karte mit PIN) oder GeldKarte entrichtet werden.
Rechtliche Voraussetzungen
Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand, Energie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1. Januar 2011, § 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)
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