Meldepflichtige Krankheiten

Nach dem Infektionsschutzgesetz sind eine Reihe von Infektionskrankheiten meldepflichtig. Dadurch sollen Krankheitsausbrüche verhindert und die Krankheitsverbreitung eingedämmt werden. Um eine entsprechende Überwachung zu gewährleisten ist es notwendig, dass Krankheiten und Erreger von Ärztinnen, Ärzten und Laboren gemeldet werden.

Auch medizinische Einrichtungen sind zur Meldung verpflichtet, wenn sie einen Krankheitsausbruch beobachten, der einen epidemiologischen Zusammenhang aufweist.

Wir nehmen in Folge einer solchen Meldung die Ermittlungen auf, um gegebenenfalls Maßnahmen in die Wege zu leiten und um eine weitere Verbreitung der Erkrankung zu verhindern.

Kontakt und Erreichbarkeit

Infektionshygiene


Aachener Straße 220
50931 Köln
Telefon:
0221 / 221-24648
Telefax:
0221 / 221-23553
E-Mail:
Infektionshygiene



Meldeformulare auf der Internetseite des Landes

Meldebögen nach Infektionsschutzgesetz 

Weitere Informationen

Internetseite des Robert Koch-Institutes 

Rechtliche Voraussetzungen

Die Meldepflicht ist in den §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes festgelegt.



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