Hygieneüberwachung der nichtärztlichen Einrichtungen

Wir befassen uns mit der Überwachung der Einhaltung der Hygienevorschriften nach dem Infektionsschutzgesetz und/oder der Hygiene-Verordnung Nordrhein-Westfalen (Maßnahmen zur Verhütung übertragbarer Krankheiten) in nichtärztlichen Einrichtungen.

Die routinemäßigen Begehungen dienen dem Schutz der Bürgerinnen und Bürger vor möglichen Infektionen und damit der Verhütung des Erwerbs von Krankheiten.

Kontakt und Erreichbarkeit

Infektionshygiene


Aachener Straße 220
50931 Köln
Telefon:
0221 / 221-24648
Telefax:
0221 / 221-23553
E-Mail:
Infektionshygiene



Allgemeine Informationen

Wir sehen uns nicht nur als überwachendes Kontrollorgan sondern auch als Partnerin für die nichtärztlichen Einrichtungen zur Einhaltung der geforderten Hygienerichtlinien.

Fachbereiche

Um Betreiberinnen und Betreibern nichtärztlicher Einrichtungen vor Eröffnung beratend zur Seite zu stehen oder um bei Besichtigungen den Betriebsablauf nicht zu stören, können Sie uns gerne anrufen:

  • Herr Breil, Telefon: 0221 / 221-25435 
    Tattoo/Piercing, Permanent Make Up, Ohrlochstechen, Friseur, Hafen/Flughafen, Kosmetik, Leichen- und Bestattungsunternehmen
  • Herr Glasse, Telefon: 0221 / 221-24644 
    Badeseen, Schwimmbäder, Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker, Kosmetik, Leichen- und Bestattungsunternehmen
  • Herr Madeja, Telefon: 0221 / 221-23862
    Asylantenheime, Übergangswohnheime, Hotels zur Unterbringung, Fußpflege, Hafen/Flughafen, Kosmetik, Leichen- und Bestattungsunternehmen

Häufige Fragen und Antworten

  • Nach welchen Gesetzen müssen die Kontrollen durchgeführt werden?
    Nach § 17 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW) und nach § 36 des Infektionsschutzgesetzes.
  • Wieso müssen diese Kontrollen durchgeführt werden?
    Die Kontrollen umfassen insbesondere Tätigkeiten im Bereich der Kosmetik, der Maniküre, der Fußpflege, des Rasierens, des Friseurhandwerkes, des Tätowierens, Piercens und Ohrlochstechens. Die Kontrollen sollen verhindern, dass Krankheiten im Rahmen der vorgenannten Tätigkeiten verbreitet werden.
  • Wieso muss ich eine Gebühr hierfür bezahlen?
    Nach der Gebührensatzung der Stadt Köln werden für solche Leistungen Gebühren erhoben.
  • Warum werde nur ich kontrolliert?
    Alle nichtärztlichen Einrichtungen werden innerhalb eines vorgegebenen Zeitraums routinemäßig kontrolliert.

Weitere Informationen

Robert Koch-Institut 
Landesinstitut für Gesundheit und Arbeit des Landes Nordrhein-Westfalen (LIGA.NRW) 

Gebühren

Die Begehung ist gemäß Gebührentarif Nummer 11.4, Nummer 11.16 und Nummer 11.18 der Gebührensatzung für Leistungen der Stadt Köln als untere Gesundheitsbehörde vom 21. Oktober 2002 (nichtärztliche Praxen) gebührenpflichtig.

Rechtliche Voraussetzungen



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