Betäubungsmittel im Reiseverkehr
Sie müssen Arzneimittel auf Reisen mitnehmen, bei denen es sich um Betäubungsmittel handelt? Hier finden Sie wichtige Informationen, die beachtet werden müssen.
Kontakt und Erreichbarkeit
Arzneimittel-, Apotheken- und Gefahrstoffüberwachung
Neumarkt 15-21
50667 Köln
- Telefon:
- 0221 / 221-24701
- Telefax:
- 0221 / 221-23461
- E-Mail:
- Arzneimittel-, Apotheken- und Gefahrstoffüberwachung
Einreise mit Betäubungsmitteln nach Deutschland
Vorsicht ist geboten, wenn ein einzuführendes Arzneimittel den deutschen betäubungsmittelrechtlichen Bestimmungen unterliegt. In diesem Fall muß die oder der Reisende nachweisen, dass sie oder er das Betäubungsmittel auf Grund einer ärztlichen Verschreibung erworben hat. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn eine ärztliche Verschreibung oder eine ärztliche Bescheinigung in Urschrift oder beglaubigter Abschrift vorlegt werden kann.
Geht die Menge des mitgeführten Betäubungsmittels über die für die Heimreise benötigte Menge hinaus oder fehlt der geforderte Nachweis, so ist die Einfuhr rechtswidrig und kann mit empfindlichen Strafen belegt werden.
Ausreise mit Betäubungsmitteln
Bei der Mitnahme von Betäubungsmitteln ins Ausland sind nachstehende Regelungen zu beachten.
a) Reisen in die Staaten des Schengener Abkommens
(zurzeit Belgien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien und Ungarn)
Bei Reisen bis zu 30 Tagen kann die Mitnahme von ärztlich verschriebenen Betäubungsmitteln mit einer von der Ärztin oder vom Arzt ausgefüllten und durch die zuständige Landesbehörde beglaubigten Bescheinigung erfolgen.
Das für die Ärztin oder den Arzt erforderliche Formular finden Sie auf den Seiten des Bundesinstitutes für Arzneimittel und Medizinprodukte im Bereich "Betäubungsmittel".
Kölner Bürgerinnen und Bürger können das von der Ärztin oder vom Arzt ausgefüllte Formular im Gesundheitsamt bei der Amtsapothekerin beglaubigen lassen. Dazu ist eine telefonische Terminvereinbarung erforderlich (0221 / 221- 24701) und
- das Originalrezept,
- das von der Ärztin oder vom Arzt ausgefüllte Formular sowie
- der Personalausweis,
müssen vorgelegt werden. Diese Beglaubigung ist gebührenpflichtig, zurzeit 10 Euro.
b) Reisen in andere Staaten
Für Reisen in andere als die oben genannten Länder gibt es keine international harmonisierten Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln als medizinischer Bedarf der Reisenden. Eine grundsätzliche Empfehlung bieten die Richtlinien des International Narcotics Control Board (INBC).
Hier wird festgestellt, dass das ärztliche Rezept das wichtigste Dokument ist, welches auf der Reise den legalen Besitz von BtM-Arzneimitteln für den persönlichen Gebrauch bestätigt. Daher sollten die Reisenden ein
von der Apotheke gestempeltes Duplikat des Rezeptes
und ein
formloses ärztliches Attest in Englisch
mit sich führen.
Das Attest soll den Namen des Patienten, den Namen des Arzneistoffes (Handelsname oder INN-Bezeichnung), die Tagesdosierung und die für die Reise benötigte Gesamtmenge enthalten.
Ferner ist anzuraten, die geltenden rechtlichen Bestimmungen, insbesondere bezüglich einer beschränkten Mitnahmemenge von Betäubungsmitteln, in dem zu bereisenden Land vor Antritt der Reise zu klären (z.B. Türkei) und eventuell erforderliche, zusätzliche Genehmigungen von der zuständigen Behörde des Reiselandes rechtzeitig zu beschaffen. Auskünfte kann die jeweilige diplomatische Vertretung des Ziellandes in Deutschland geben (Botschaft, gegebenenfalls Konsulat).
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