Bescheinigung-Belehrung (früher: Gesundheitszeugnis)
Seit dem 1. Januar 2001 wurde das frühere Gesundheitszeugnis nach § 17 und 18 Bundesseuchengesetz durch die Teilnahme an einer Belehrung ersatzlos gestrichen. Das alte Gesundheitszeugnis nach § 17 und § 18 ist weiterhin gültig als Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz.
Kontakt und Erreichbarkeit
Infektionshygiene (Belehrungen)
Neumarkt 15-21 (Raum 1)
50667 Köln
- Telefon:
- 0221 / 221-25155
- Telefax:
- 0221 / 221-28635
- E-Mail:
- Infektionshygiene (Belehrungen)
Benötigt werden
- Gültiges Ausweisdokument
Wichtiger Hinweis
- Dienstag, den 28. Februar 2012
- Dienstag, den 20. März 2012
finden keine Nachmittagsbelehrungen statt.
Vom 16. Februar bis 21. Februar 2012 finden gar keine Belehrungen statt.
Wann finden Belehrungen statt?
Montag bis Donnerstag: 8:30 bis 11 Uhr (ohne Termin)
Montag, Dienstag und Donnerstag: 14 bis 15 Uhr (ohne Termin)
Eine Belehrung dauert ungefähr 45 Minuten. Der Beginn richtet sich nach der Teilnehmerzahl, also nicht nach einem festgelegten Zeitplan. Kalkulieren Sie deshalb bitte eine Wartezeit von 1 bis 2 Stunden ein.
Nach der Belehrung wird die Bescheinigung ausgehändigt.
Wann finden Schülerbelehrungen statt?
Freitag: 8:30 bis 11:30 Uhr, nur Schülerbelehrungen (Schulpraktikum)
Nur mit vorher vereinbartem Termin.
- Termine müssen über die Schulen per Faxliste 0221 / 221-28635 oder telefonisch unter der Rufnummer 0221 / 221-25155 erfolgen.
Wo finden die Belehrungen statt?
Im Gesundheitsamt Köln, Neumarkt 15-21, Raum 1
Zweitschrift
- Montag bis Donnerstag: 8:30 bis 11 Uhr
- Montag, Dienstag und Donnerstag: 14 bis 15 Uhr
Eine Zweitschrift kann ausgestellt werden, wenn die Erstausstellung nicht länger als 10 Jahre zurückliegt und die Bescheinigung im Gesundheitsamt Köln erworben wurde.
Wichtiger Hinweis
Personen mit nicht ausreichenden Deutschkenntnissen (lesen und sprechen) benötigen eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher.
Allgemeine telefonische Auskunft
Für allgemeine Fragen zu Belehrungen steht Ihnen unser Call-Center unter den Telefonnummern 0221 / 221-24772 oder -24827 zur Verfügung.
Wer benötigt eine Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz?
Nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes benötigt jede Person, die gewerbsmäßig bestimmte Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt und dabei mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes.
Die Bescheinigungspflicht ist nicht an ein Berufsbild gekoppelt. Es kommt einzig und alleine auf eine Tätigkeit mit Lebensmitteln an.
Ferner benötigen auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung aufhalten, eine solche Bescheinigung.
Auch das Reinigungspersonal (zum Beispiel Spülfrauen) der Lebensmittelbedarfsgegenstände (etwa Töpfe, Teller) benötigt eine solche Bescheinigung.
Die Bescheinigung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes ist ein Leben lang gültig unter der Voraussetzung, dass man innerhalb von 3 Monaten nach Aushändigung der Bescheinigung die Tätigkeit aufgenommen hat.
Häufig gestellte Fragen
Auf der folgenden Seite haben wir Fragen und Antworten zu Belehrungen für Sie zusammengefasst.
Gebühren
Bescheinigung 25 Euro, Zweitschrift 15 Euro
Rechtliche Voraussetzungen
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