Bescheinigung-Belehrung (früher: Gesundheitszeugnis)
Seit dem 1. Januar 2001 wurde das frühere Gesundheitszeugnis nach § 17 und 18 Bundesseuchengesetz durch die Teilnahme an einer Belehrung ersatzlos gestrichen. Das alte Gesundheitszeugnis nach § 17 und § 18 ist weiterhin gültig als Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz.
Kontakt und Erreichbarkeit
Infektionshygiene (Belehrungen, früher Gesundheitszeugnis)
Neumarkt 15-21 (Raum 1)
50667 Köln
- Telefon:
- 0221 / 221-25155, -24105 oder Call-Center: 0221 / 221-24772
- Telefax:
- 0221 / 221-28635
- E-Mail:
- Infektionshygiene (Belehrungen, früher Gesundheitszeugnis)
Benötigt werden
- Gültiges Ausweisdokument
Wichtiger Hinweis
Am Mittwoch, 5. Juni 2013 finden keine Belehrungen statt.
Zurzeit finden keine Nachmittagsbelehrungen statt.
Wann kann ich zur Belehrung kommen?
Anmeldezeitraum
Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag von 8:30 bis 11 Uhr.
- Kommen Sie ohne vorherige Terminabsprache zu den Anmeldezeiten ins Anmeldebüro des Gesundheitsamtes.
- Kalkulieren Sie eine Wartezeit ein.
- Nehmen Sie an der Belehrung teil (etwa 40 Minuten).
- Anschließend erhalten Sie Ihre Bescheinigung.
- Bescheinigung 25 Euro, Zweitschrift 15 Euro (EC-Kartenzahlung möglich)
Wann finden Schülerbelehrungen statt?
Freitags: 8:30 bis 11 Uhr, nur Schülerbelehrungen (Schulpraktikum)
(Nur für Kölner Schulen oder die Schülerin beziehungsweise der Schüler muss in Köln gemeldet sein.)
- Nur mit vorher vereinbartem Termin.
- In den Ferien finden keine Belehrungen statt.
- Termine müssen über die Schulen per Faxliste 0221 / 221-28635 vereinbart werden.
Wo findet die Anmeldung zur Belehrungen statt?
Im Gesundheitsamt Köln, Neumarkt 15-21, Raum 1
Zweitschrift
- Montag, Dienstag, Mittwoch und Donnerstag: 8:30 bis 11 Uhr
Zweitschriften können nur ausgestellt werden, wenn auch Belehrungen stattfinden.
Eine Zweitschrift kann ausgestellt werden, wenn die Erstausstellung nicht länger als 10 Jahre zurückliegt und die Bescheinigung im Gesundheitsamt Köln erworben wurde.
Wichtige Informationen
Personen mit nicht ausreichenden Deutschkenntnissen (lesen und sprechen) benötigen eine Dolmetscherin oder einen Dolmetscher.
Allgemeine telefonische Auskunft
Für allgemeine Fragen zu Belehrungen steht Ihnen unser Call-Center unter folgender Telefonnummer 0221 / 221-24772 zur Verfügung.
Wer benötigt eine Bescheinigung nach § 43 Infektionsschutzgesetz?
Nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes benötigt jede Person, die gewerbsmäßig bestimmte Lebensmittel herstellt, behandelt oder in Verkehr bringt und dabei mit den Lebensmitteln in Berührung kommt, eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes.
Die Bescheinigungspflicht ist nicht an ein Berufsbild gekoppelt. Es kommt einzig und alleine auf eine Tätigkeit mit Lebensmitteln an.
Ferner benötigen auch Personen, die sich regelmäßig in Küchen von Gaststätten und sonstigen Einrichtungen mit oder zur Gemeinschaftsverpflegung aufhalten, eine solche Bescheinigung.
Auch das Reinigungspersonal (zum Beispiel Spülfrauen) der Lebensmittelbedarfsgegenstände (etwa Töpfe, Teller) benötigt eine solche Bescheinigung.
Die Bescheinigung nach § 43 des Infektionsschutzgesetzes ist ein Leben lang gültig unter der Voraussetzung, dass man innerhalb von 3 Monaten nach Aushändigung der Bescheinigung die Tätigkeit aufgenommen hat.
Häufig gestellte Fragen
Auf der folgenden Seite haben wir Fragen und Antworten zu Belehrungen für Sie zusammengefasst.
Gebühren
Bescheinigung 25 Euro, Zweitschrift 15 Euro
Rechtliche Voraussetzungen
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