Werbeanlagen - genehmigungspflichtig
Werbeanlagen sind grundsätzlich genehmigungsbedürftig. Soweit eine Baugenehmigung erforderlich ist, erfolgt die Prüfung der Werbeanlagen und Warenautomaten im vereinfachten Genehmigungsverfahren. Eine Auflistung der genehmigungsfreien Anlagen finden Sie weiter unten.
Kontakt und Erreichbarkeit
Bauaufsichtsamt
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
- Telefon:
- siehe Servicenummern
- Telefax:
- 0221 / 221-28494
- E-Mail:
- Bauaufsichtsamt
Benötigt werden
- Antragsformular
Bitte verwenden Sie nur die amtlichen Vordrucke. Das Antragsformular muss von der Bauherrin, dem Bauherrn, von der Entwurfsverfasserin, dem Entwurfsverfasser und von der Grundstückseigentümerin, dem Grundstückseigentümer unterzeichnet werden. - Baubeschreibung
Eine Baubeschreibung ist nur erforderlich, wenn bauliche Änderungen vorgenommen werden sollen. Bitte verwenden Sie nur die amtlichen Vordrucke, die Ihnen in unserem Formularservice zur Verfügung stehen. - Lageplan bei freistehenden Werbeanlagen
Der Lageplan sollte nicht älter als 6 Monate sein und mindestens im Maßstab 1:500 auf der Grundlage eines Auszuges aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte erstellt sein. Der Lageplan muss enthalten: rechtmäßige Grenzen, Festsetzungen eines Bebauungsplanes, vorhandene bauliche Anlagen und Werbeanlagen, Aufstellungs- oder Anbringungsort der Werbeanlage, Abstände zu baulichen Anlagen, anderen Werbeanlagen, Verkehrsflächen sowie zu begrünten Flächen. - Bauzeichnungen
Die Bauzeichnungen (Ansichten, Grundrisse, Schnitte) müssen im Maßstab 1:50 eingereicht werden und müssen die Darstellung der geplanten Werbeanlage, ihre Maße, auch bezogen auf den Anbringungsort, sowie die Farben mit Angabe der Nummer und Hilfsbezeichnung aus dem RAL-Farbregister enthalten. - Lichtbilder beziehungsweise Lichtbildmontage
Die farbigen Lichtbilder oder die farbigen Lichtbildmontagen müssen wiedergeben: die Darstellung der geplanten Werbeanlage in Verbingung mit der baulichen Anlage, vor der oder in deren Nähe sie aufgestellt oder an der sie angebracht werden soll; die Darstellung der vorhandenen Werbeanlage auf dem Grundstück und den angrenzenden Grundstücken; die Darstellung und Bezeichnung der Werbeanlage oder Werbeanlagen, die beseitigt werden soll oder sollen. - Angabe der Herstellungssumme
Es sind die Herstellungskosten einschließlich der Montagekosten und der Umsatzsteuer in Euro anzugeben.
Informationen rund um die Werbeanlagen
An die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser werden in der Regel keine besonderen Anforderungen gestellt. Das heißt die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller oder die ausführende Firma kann oder können die Bauvorlagen erstellen.
Der Bauantrag ist von uns nur in vollständigem Zustand zu bearbeiten. Bitte beachten Sie, dass Sie ihn uns in 3-facher Ausfertigung vorlegen müssen.
An Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen, oder in deren Nähe ist die Werbung mit dem Stadtkonservator/in abzustimmen.
Bei der Planung sind die Satzungen der Stadt Köln zu beachten.
Bei Werbung an der Stätte der Leistung sollte vor Antragstellung geprüft werden, ob der Betrieb oder das Gewerbe, für welches geworben werden soll, bauaufsichtlich genehmigt ist. Gegebenenfalls ist ein Antrag auf Nutzungsänderung zu stellen.
Genehmigungsfreie Werbeanlagen:
- Werbeanlagen bis zu einer Größe von 1 Quadratmeter
- Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung, an und auf Flugplätzen, Sportanlagen, an und in abgegrenzten Versammlungsstätten, sowie auf Aufstellungs- und Messegeländen, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken
- Werbeanlagen im Geltungsbereich einer Satzung nach § 86 Absatz 1 Nummer 1 BauO NRW, wenn die Satzung Festsetzungen über Art, Größe und Anbringungsort der Werbeanlagen enthält, und die Werbeanlagen diesen Festsetzungen entsprechen.
- Werbeanlagen für zeitlich begrenzte Veranstaltungen, insbesondere für Ausverkäufe und Schlussverkäufe an der Stätte der Leistung, jedoch nur für die Dauer der Veranstaltung.
- Werbeanlagen, die an der Stätte der Leistung vorübergehend angebracht oder aufgestellt sind, soweit sie nicht fest mit dem Boden oder anderen baulichen Anlagen verbunden sind.
Vorsprache
Allgemeine Informationen erhalten Sie in der Bürgerberatung Bauaufsicht. Bitte beachten Sie, dass die wir nur zu konkreten Einzelfragen Auskunft geben können, nachdem Sie den Antrag gestellt haben.
Gebühren
Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet. Die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro und höchstens 6 Prozent der Herstellungssumme. Baulasten, Befreiungen, Abweichungen, Prüfung des Standsicherheitsnachweises und so weiter werden gesondert berechnet.
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