Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren

Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren wird dem Bauherrn und Entwurfsverfasser mehr Eigenverantwortung überlassen. Wir prüfen die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften nur in den wichtigsten Punkten.

Kontakt und Erreichbarkeit

Bürgerberatung der Bauaufsicht


Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
Telefon:
siehe Servicenummern
Telefax:
0221 / 221-22567
E-Mail:
Bürgerberatung der Bauaufsicht



Benötigt werden

  • Antragsformular
    Bitte verwenden Sie nur die amtlichen Vordrucke, die Ihnen in unserem Formularservice zur Verfügung stehen. Für dieses Verfahren ist Ziffer II des Antragsformulares auszufüllen. Das Antragsformular muss von Bauherr/in und Entwurfsverfasser/in unterzeichnet werden.
  • Baubeschreibungsformular
    Bitte verwenden Sie nur die amtlichen Vordrucke, die Ihnen in unserem Formularservice zur Verfügung stehen.
  • Betriebsbeschreibungsformular
    Die Betriebsbeschreibung ist nur erforderlich bei gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben. Bitte verwenden Sie nur die amtlichen Vordrucke, die Ihnen in unserem Formularservice zur Verfügung stehen. Es können Arbeitsablauf-, Maschinenaufstell- und Rettungswegpläne erforderlich sein.
  • Lageplan-Flurkarte-Deutsche Grundkarte
    Der Lageplan sollte nicht älter als 6 Monate sein und mindestens im Maßstab 1:500 auf der Grundlage eines Auszuges aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte erstellt sein. Wenn die Grundstücksgrenzen nicht festgestellt oder Koordinaten nicht ermittelt werden können, Grenzüberbauungen vorliegen oder Flächen angrenzender Grundstücke von Baulasten zugunsten des Baugrundstücks betroffen sind, dann ist ein amtlicher Lageplan vorzulegen. Handelt es sich um ein Vorhaben, welches in einem Bereich ohne Bebauungsplan oder im Aussenbereich liegt, dann ist zusätzlich die Vorlage der Flurkarte und einer Deutschen Grundkarte - Maßstab 1:5000 erforderlich. Beide Karten sind beim Amt für Liegenschaft, Vermessung und Kataster erhältlich.
  • Bauzeichnungen
    Es sind Grundrisse aller Geschosse, Schnitt/e und Ansichten im Maßstab 1:100 einzureichen. Es können zusätzlich einzelne Bauzeichnungen oder Teile davon durch besondere Zeichnungen, Zeichen und Farben erläutert werden. Bestandspläne können erforderlich sein. Für Mittelgaragen, Versammlungsstätten bis 200 Personen, Verkaufsstätten bis 700 qm Verkaufsnutzfläche, Gaststätten bis 40 Gastplätze und Büros oder Praxen bis 200 Quadratmeter sind zusätzliche Angaben und Bauvorlagen erforderlich - beispielsweise Abmessung und Kennzeichnung der Fahrgassen, Bestuhlungspläne und Darstellung der Behandlungsräume.
  • Nachweis der Standsicherheit
    Vor Baubeginn muss der Standsicherheitsnachweis in geprüfter Form vorliegen. Die Prüfung muss von staatlich anerkannten Sachverständigen/innen oder der Statischen Abteilung des Bauaufsichtsamtes vorgenommen werden. Die Prüfung umfaßt auch den baulichen Brandschutz und den baulichen Schall- und Wärmeschutz. Nur für Wohngebäude geringer Höhe bis zu 2 Wohneinheiten, eingeschossige Gebäude bis 200 Quadratmeter Grundfläche und freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude sind die Nachweise in ungeprüfter Form vorzulegen.
  • Schallschutzgutachten
    In Abhängigkeit von der Umgebung kann ein spezielles Schallschutzgutachten zur Beurteilung der Immissionen erforderlich sein - beispielsweise für Aussengastronomien, Gewerbebetriebe und Versammlungsstätten. Erstellt werden diese Gutachten von Sachverständigen.
  • Rechnerische Nachweise
    Die Berechnungen des Maßes der baulichen Nutzung - GRZ, BMZ und GFZ - sind nur im Bereich eines Bebauungsplanes oder einer Satzung erforderlich. Der rechnerische Nachweis über die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche ist einzureichen. Bei Gebäuden ist die Berechnung des umbauten Raumes nach DIN 277, bei baulichen Anlagen, die nicht Gebäude sind, ist die Herstellungssumme einschließlich Umsatzsteuer zu ermitteln.
  • Bauvorlageberechtigung
    Die Bauvorlagen müssen von einer Entwurfsverfasserin/einem Entwurfsverfasser, welche/r bauvorlageberechtigt ist, durch Unterschrift anerkannt sein. Der Nachweis der Bauvorlageberechtigung kann beispielsweise durch Kammerstempel, Angabe der Mitgliedsnummer oder Kopie der Mitgliedsurkunde erfolgen. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen muss die bauvorlageberechtigte Person unterzeichnen, unter deren Leitung die Bauvorlagen gefertigt wurden. Aktuelle Listen über Architekten und Bauingenieure werden bei den Kammern geführt.
  • Stellplatzberechnung und Stellplatznachweis
    Die notwendigen Stellplätze sind zu berechnen und im Lageplan einzutragen.
  • Statistikbogen
    Den Erhebungsbogen für die Baustatistik erhalten Sie über den Server des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg (siehe Erhebungsbogen für die Baustatistik unterhalb der Downloads).

Weitere Informationen

Grundstücksentwässerung 
Kampfmittelfreiheit eines Grundstückes 

Erhebungsbogen für die Baustatistik

Beachten Sie bitte, dass der Service "Bautätigkeitsstatistik-Online" auf dem Server des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zur Verfügung gestellt wird. Dort finden Sie auch die Meldung zu den Bautätigkeitsstatistiken für Nordrhein-Westfalen in elektronischer Form.

Statistisches Landesamt Baden-Württemberg 

Informationen rund um das Vereinfachte Baugenehmigungsverfahren

Entwurfsverfasser 

Anschriften bauvorlageberechtigter Entwurfsverfasser sind bei den Kammern erhältlich. 

Stellplätze 

Für die Errichtung und Änderung von baulichen und anderen Anlagen sind Stellplätze in ausreichender Zahl herzustellen. Die Anzahl der notwendigen Stellplätze richtet sich in der Regel nach Nutz-, Verkaufs- und Grundstückflächen, aber auch nach Sitz- und Besucherplätzen oder Schülerzahlen. Bei der Berechnung wird die Anbindung an den öffentlichen Personennahverkehr berücksichtigt. Die Stellplätze müssen vorrangig auf dem eigenen Baugrundstück nachgewiesen werden. Der Nachweis kann auch auf einem Grundstück in der näheren Umgebung erbracht werden, in diesem Fall muss eine Baulast eingetragen werden.

Können notwendige Stellplätze gar nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten nachgewiesen werden, kann die Stadt Köln im Einzelfall gegen Zahlung einer Ablösesumme auf die Herstellung dieser Stellplätze verzichten. Die Ablösebeträge sind zweckgebunden und werden zur Herstellung öffentlicher Parkeinrichtungen, für investive Maßnahmen zur Verbesserung des öffentlichen Personennahverkehrs oder Fahrradverkehrs verwendet. Maßgebend ist die Ablösesatzung der Stadt Köln. 

Spielfläche 

Ein Gebäude mit Wohnungen darf nur errichtet werden, wenn eine ausreichende Spielfläche für Kleinkinder auf dem Grundstück bereitgestellt wird. Die Größe der nutzbaren Spielfläche soll mindestens 45 Quadratmeter betragen. Bei Gebäuden mit mehr als fünf Wohnungen erhöht sich die Mindestgröße der nutzbaren Spielfläche für jede weitere Wohnung um 5 Quadratmeter. Die Berechnung und Darstellung (zum Beispiel im Lageplan oder Außenanlagenplan) ist dem Bauantrag beizufügen. 

Baumschutz

Im Lageplan sind die auf dem Baugrundstück vorhandenen Bäume und die von der Baumaßnahme betroffenen Bäume auf Nachbargrundstücken einzutragen. Darzustellen sind die Standorte, die Baumarten, der Kronendurchmesser und der Stammumfang in 1 Meter Höhe über dem Erdboden.

Sind von der Baumaßnahme keine Bäume betroffen, so ist eine Erklärung des Bauherrn an die Untere Landschaftsbehörde abzugeben, dass bei der Durchführung der Baumaßnahme kein geschützter Baumbestand betroffen ist (Negativerklärung). 

Archiv 

Archivakten werden im Bedarfsfall beim Bauaufsichtsamt zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.

Satzungen:

Den Text und die Karte zur Ablösesatzung stellen wir Ihnen hier als separate Downloads zur Verfügung.

Stellplatz-Ablösesatzung - 8. Juli 2009 [PDF, 265 KB]
Karte der Gebietszone I [PDF, 1943 KB]
Baumschutzsatzung [PDF, 562 KB]
Spielplatzsatzung [PDF, 82 KB]

Vorsprache

Allgemeine Informationen erhalten Sie in unserer Bürgerberatung Bauaufsicht.
Bitte beachten Sie, dass die/der zuständige Sachbearbeiter/in nur nach Stellung des Antrages zu konkreten Einzelfragen Auskunft geben kann.

Gebühren

Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet.
Die Gebühr errechnet sich in der Regel auf der Grundlage des Brutto-Rauminhaltes - Rohbauwert x Kubikcentimeter umbauten Raum x 10 von Tausend oder 6 von Tausend je nach Tarifstelle der Gebührenrichtlinie. Zu- beziehungsweise Abschläge sind möglich. Die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro.
Baulasten, Befreiungen, Abweichungen, Prüfung des Standsicherheitsnachweises und so weiter werden gesondert berechnet.



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