Teilungsgenehmigung
Soll ein bebautes Grundstück grundbuchrechtlich geteilt werden, benötigen Sie eine bauordnungsrechtliche Teilungsgenehmigung nach § 8 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen - BauO NW. Eine Teilungsgenehmigung nach § 19 Baugesetzbuch ist nicht mehr erforderlich. Soll ein unbebautes Grundstück grundbuchrechtlich geteilt werden, werden planungsrechtliche und bauordnungsrechtliche Negativatteste erteilt. Durch die Teilung eines Grundstückes im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes dürfen keine Verhältnisse entstehen, die den Festsetzungen des Bebauungsplanes widersprechen (§ 19 Absatz 2 Baugesetzbuch 2004).
Kontakt und Erreichbarkeit
Bauaufsichtsamt
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
- Telefon:
- siehe Servicenummern
- Telefax:
- 0221 / 221-28494
- E-Mail:
- Bauaufsichtsamt
Benötigt werden
- Antragsformular
Bitte verwenden Sie nur die amtlichen Vordrucke, die Ihnen in unserem Formularservice zur Verfügung stehen. Das Antragsformular muss von der Bauherrin, dem Bauherrn, der Eigentümerin, dem Eigentümer und bei Bedarf von der oder dem Bevollmächtigten unterzeichnet werden. - Bauzeichnungen
Bei der Teilung bebauter Grundstücke sind Bauzeichnungen im Sinne von § 4 der Verordnung über bautechnische Prüfungen beizufügen, soweit sie zur Beurteilung des Antrages erforderlich sind. Informieren Sie sich bitte über Art und Inhalt der Bauzeichnungen bei der Bürgerberatung Bauaufsicht. - Baulasten
Im Falle von bauordnungsrechtlichen Verstößen sind diese im Teilungsverfahren zu regeln. Hierzu kann es erforderlich sein Baulastanträge zu stellen und entsprechende Lagepläne und Bauzeichnungen vorzulegen. - Lageplan
Der Lageplan ist im Maßstab nicht kleiner als 1:500 auf der Grundlage eines Auszuges aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte, der nicht älter als 6 Monate sein darf, zu erstellen. Er muss von einem Katasteramt oder von einer öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt und mit öffentlichem Glauben beurkundet werden. Der Lageplan muss enthalten: 1. seinen Maßstab und die Lage des zu teilenden Grundstücks zur Nordrichtung, 2. die Bezeichnung des zu teilenden Grundstücks und der benachbarten Grundstücke nach Straße, Hausnummer, Grundbuch und Liegenschaftskataster sowie die Angabe der Eigentümerin oder des Eigentümers, 3. die rechtmäßigen Grenzen des zu teilenden Grundstücks, 4. die farblich unterlegten neuen Grenzen (Teilungslinie), 5. die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem zu teilenden Grundstück und auf den angrenzenden Grundstücken, bei Gebäuden auch mit Angaben der Wand- und Firsthöhen, 6. die Grenzabstände, die Abstandflächen und die Abstände zu den nach Nummer 5 darzustellenden baulichen Anlagen auf dem zu teilenden Grundstück, 7. Flächen auf dem zu teilenden Grundstück, die von Baulasten betroffen sind sowie Flächen auf den angrenzenden Grundstücken, die von Baulasten zugunsten des zu teilenden Grundstücks betroffen sind.
Informationen rund um die Teilungsgenehmigung
Archivakten werden im Bedarfsfall beim Bauaufsichtsamt zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.
Vorsprache
Allgemeine Informationen erhalten Sie in unserer Bürgerberatung Bauaufsicht.
Bitte beachten Sie, dass die zuständige Sachbearbeiterin beziehungsweise der zuständige Sachbearbeiter nur nach Stellung des Antrages zu konkreten Einzelfragen Auskunft geben kann.
Gebühren
Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet.
Die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro.
Baulasten, Abweichungen und so weiter werden gesondert berechnet.
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