Nutzungsänderung
Nutzungsänderungen von baulichen Anlagen und anderer Anlagen und Einrichtungen sind seit April 2007 nur noch anzeigepflichtig, soweit wir - als Bauaufsichtsbehörde - nicht auf die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahren bestehen müssen.
Nutzungsänderungen sind zum Beispiel folgende Änderungen: Ungenutzter Dachraum in Wohnraum, eine Wohnung in ein Büro, ein Lebensmittelladen in eine Gaststätte, ein Blumenladen in ein Möbelgeschäft oder ähnliches.
Nutzungsänderungen sind der Bauaufsichtsbehörde vor Durchführung des Vorhabens schriftlich anzuzeigen. Sie dürfen die neue Nutzung aufnehmen, wenn wir nicht innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Anzeige erklären, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll. Auch Sie können auf die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahren bestehen.
Wir können, als Bauaufsichtsbehörde, ein Baugenehmigungsverfahren verlangen, zum Beispiel aus Gründen des Brand- oder Immissionsschutzes oder aber wegen notwendiger Beteiligung anderer Fachämter.
In diesem Fall werden wir die Anzeige als Bauantrag behandeln. Die Genehmigungsfreiheit entbindet Sie nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung aller öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
Damit es bei einer Weiterbearbeitung in einem möglichen Baugenehmigungsverfahren nicht zu Verzögerungen oder Nachforderungen kommt, legen Sie bitte neben der formlosen Anzeige möglichst die für eine Prüfung des Vorhabens erforderlichen Bauvorlagen bei.
Kontakt und Erreichbarkeit
Bauaufsichtsamt
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
- Telefon:
- siehe Servicenummern
- Telefax:
- 0221 / 221-28494
- E-Mail:
- Bauaufsichtsamt
Benötigt werden
- Antragsformular
Bitte verwenden Sie nur die amtlichen Vordrucke, die Ihnen in unserem Formularservice zur Verfügung stehen. Das Antragsformular muss von Bauherr/in und Entwurfsverfasser/in unterzeichnet werden. - Betriebsbeschreibungsformular
Die Betriebsbeschreibung ist nur erforderlich bei gewerblichen und landwirtschaftlichen Betrieben. Bitte verwenden Sie nur die amtlichen Vordrucke, die Ihnen in unserem Formularservice zur Verfügung stehen. Es können Arbeitsablauf-, Maschinenaufstell- und Rettungswegpläne erforderlich sein. - Lageplan-Flurkarte-Deutsche Grundkarte
Der Lageplan sollte nicht älter als 6 Monate sein und mindestens im Maßstab 1:500 auf der Grundlage eines Auszuges aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte erstellt sein. Wenn die Grundstücksgrenzen nicht festgestellt oder Koordinaten nicht ermittelt werden können, Grenzüberbauungen vorliegen oder Flächen angrenzender Grundstücke von Baulasten zugunsten des Baugrundstücks betroffen sind, dann ist ein amtlicher Lageplan vorzulegen. Handelt es sich um ein Vorhaben, welches in einem Bereich ohne Bebauungsplan oder im Außenbereich liegt, dann ist zusätzlich die Vorlage der Flurkarte und einer Deutschen Grundkarte - Maßstab 1:5000 - erforderlich. Beide Karten sind beim Amt für Liegenschaft, Vermessung und Kataster erhältlich. - Bauzeichnungen
Es sind Grundrisse aller Geschosse, die von der Nutzungsänderung betroffen sind sowie Schnitt/e im Maßstab 1:100 einzureichen. In einfachen Fällen kann die Angabe der Raumhöhe statt einer Schnittzeichnung ausreichend sein. Bestandspläne können erforderlich sein. Für Nutzungsänderungen von Mittel- und Großgaragen, Versammlungs-, Verkaufs- und Gaststätten sind zusätzliche Angaben und Bauvorlagen erforderlich - beispielsweise Abmessung und Kennzeichnung der Fahrgassen, Bestuhlungspläne, Anzahl der Gastplätze und Darstellung der Behandlungsräume. - Gutachten
In Einzelfällen können Schallschutzgutachten oder ein Brandschutzkonzept erforderlich sein. Diese müssen von Sachverständigen aufgestellt werden. - Nutzflächenberechnung
- Herstellungskosten
- Stellplatznachweis/-berechnung
Im Falle einer wesentlichen Nutzungsänderung sind die notwendigen Stellplätze zu berechnen und im Lageplan oder in der Flurkarte einzutragen. - Baubeschreibungsformular
Eine Baubeschreibung ist nur erforderlich, wenn bauliche Änderungen vorgenommen werden sollen. Werden genehmigungspflichtige bauliche Änderungen vorgenommen, so ist hierfür ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen. Bitte verwenden Sie nur die amtlichen Vordrucke, die Ihnen in unserem Formularservice zur Verfügung stehen.
Downloadservice
Informationen rund um die Nutzungsänderung / Formularservice
Entwurfsverfasser?
Sind mit der Nutzungsänderung keine baulichen Änderungen verbunden, so werden an die Aufstellerin bzw. den Aufsteller der Bauvorlagen keine besonderen Anforderungen gestellt. Ansonsten sind bauvorlageberechtigte Entwurfsverfasser/innen (Architekt/in oder Ingenieur/in der Fachrichtung Bauingenieurwesen und Mitglied einer Ingenieurkammer) zu beauftragen.
Stellplätze?
Für die neue Nutzung müssen im allgemeinen Stellplätze wie bei der Neuerrichtung des Gebäudes nachgewiesen werden. Ausnahmen:
- Die Nutzungsänderung ist unwesentlich. Dies ist der Fall, wenn die Nutzungsänderung weder zu einer Identitätsänderung der Nutzung noch zu einem deutlich höheren Stellplatzbedarf führt. Dann müssen keine Stellplätze nachgewiesen werden.
- Nachträglicher Dachgeschossausbau in Wohnung/en für Gebäude, die vor dem 1.Januar 1993 fertiggestellt waren (§ 51 Absatz 9 BauO NRW), wenn der Nachweis nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist.
Sonstiges?
Bei Gaststätten/Imbiss ist die Abluft über Dachfirst zu führen (Genehmigung von Hauseigentümer/in erforderlich!).
Konzessionen (Gaststätten, Imbiss, Trinkhallen) sind beim zuständigen Ordnungsamt zu beantragen.
Wohnungen dürfen einer anderen Nutzung nur dann zugeführt werden, wenn die Zweckentfremdungsgenehmigung des Amtes für Wohnungswesen vorliegt.
Für eine geplante Werbeanlage ist ein gesonderter Antrag zu stellen.
Ablösesatzung
Den Text und die Karte zur Ablösesatzung stellen wir Ihnen hier als separate Downloads zur Verfügung.
Vorsprache
Allgemeine Informationen erhalten Sie in unserer Bürgerberatung Bauaufsicht.
Bitte beachten Sie, dass die/der zuständige Sachbearbeiter/in nur nach Stellung des Antrages zu konkreten Einzelfragen Auskunft geben kann.
Gebühren
Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet.
Die Gebühr beträgt 50 Euro bis 2.500 Euro zuzüglich der Gebühr für bauliche Maßnahmen.
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