Mobilfunksendeanlagen

Mobilfunksendeanlagen bedürfen keiner Baugenehmigung, wenn sie

a) eine Höhe von 10 Metern nicht überschreiten oder

b) in, auf oder an einer bestehenden baulichen Anlage errichtet werden.

Die Vorschriften über die Anforderungen der Standsicherheit, den Brandschutz etc. haben die Bauherren in eigener Verantwortung zu beachten.

Soweit einer Mobilfunksendeanlage allerdings Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer Gestaltungssatzung oder Regelungen der Baunutzungsverordnung über die zulässige Art der baulichen Nutzung entgegenstehen, bedarf es der Bewilligung einer Ausnahme oder Befreiung durch das Bauaufsichtsamt. Dabei werden auch nachbarliche Interessen berücksichtigt.

Kontakt und Erreichbarkeit

Bauaufsichtsamt


Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
Telefon:
siehe Servicenummern
Telefax:
0221 / 221-28494
E-Mail:
Bauaufsichtsamt



Benötigt werden

  • Antragsformular
    Bitte verwenden Sie nur die amtlichen Vordrucke, die Ihnen in unserem Formularservice zur Verfügung stehen. Das Antragsformular muss von Bauherrin / Bauherr, Entwurfsverfasserin / Entwurfsverfasser und bei Bedarf durch Bevollmächtigte unterzeichnet werden.
  • Baubeschreibungsformular
    Bitte verwenden Sie nur die amtlichen Vordrucke, die Ihnen in unserem Formularservice zur Verfügung stehen.
  • Betriebsbeschreibungsformular
    Bitte verwenden Sie nur die amtlichen Vordrucke, die Ihnen in unserem Formularservice zur Verfügung stehen.
  • Lageplan - Flurkarte - Deutsche Grundkarte
    Der Lageplan sollte nicht älter als 6 Monate sein und in der Regel im Maßstab 1:250 auf der Grundlage eines Auszuges aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte erstellt sein. Wenn die Grundstücksgrenzen nicht festgestellt oder Koordinaten nicht ermittelt werden können, Grenzüberbauungen vorliegen oder Flächen angrenzender Grundstücke von Baulasten zugunsten des Baugrundstücks betroffen sind, dann ist ein amtlicher Lageplan vorzulegen. Handelt es sich um ein Vorhaben, welches in einem Bereich ohne Bebauungsplan oder im Außenbereich liegt, dann ist zusätzlich die Vorlage der Flurkarte und einer Deutschen Grundkarte - Maßstab 1:5000 - erforderlich. Beide Karten sind beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster erhältlich.
  • Rechnerische Nachweise
    Der rechnerische Nachweis über die Höhe des Fußbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche ist einzureichen. Die Herstellungssumme ist einschließlich der Umsatzsteuer zu ermitteln.
  • Nachweis der Standsicherheit
    Der Nachweis der Standsicherheit ist immer in geprüfter Form vorzulegen. Im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren muss der Standsicherheitsnachweis erst bei Baubeginn vorgelegt werden.
  • Baulicher Brandschutz
    Bauliche Einhausungen elektrischer und elektronischer Anlagen innerhalb und außerhalb des Gebäudes sowie brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen sind beim baulichen Brandschutz zu berücksichtigen. Ein Brandschutzkonzept ist erforderlich, wenn das bestehende Branschutzkonzept verändert wird. Das Konzept muss von staatlich anerkannten Sachverständigen für die Prüfung des Brandschutzes oder von öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für den baulichen Brandschutz aufgestellt werden. Im Einzelfall können auch Personen in Betracht kommen, die auf Grund ihrer fachlichen Qualifikation zur Erstellung von Brandschutzkonzepten durch die Bauaufsichtsbehörden akzeptiert werden (zum Beispiel "Angehörige von Werksfeuerwehren, die auf Grund ihrer Ausbildung auch den vorbeugenden Brandschutz ihres Betriebes beurteilen können" oder "von anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland anerkannte Sachverständige").
  • Bauvorlageberechtigung
    Die Bauvorlagen müssen von Entwurfsverfasser/in, welche/r bauvorlageberechtigt ist, durch Unterschrift anerkannt sein. Der Nachweis der Bauvorlageberechtigung kann beispielsweise durch Kammerstempel, Angabe der Mitgliedsnummer der Kammer oder Kopie der Mitgliedsurkunde erfolgen. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen muss die bauvorlageberechtigte Person unterzeichnen, unter deren Leitung die Bauvorlagen gefertigt wurden. Aktuelle Listen über Architekten und Bauingenieure werden bei den Kammern geführt.
  • Standortbescheinigung
    Die Standortbescheinigung (StaO) der Bundesnetzagentur für Telekommunikation und Post ist vor Inbetriebnahme der Anlage vorzulegen.
  • Nachweis der Gebietsversorgung
    Bei Errichtung in Wohngebieten ist der Nachweis der Erforderlichkeit der Anlage für die Sicherung der Versorgung des Gebietes (gemäß BauNVO) zu erbringen. Die Notwendigkeit des Aufbaus sollte durch Darstellung der Funknetzplanung (Versorgung: vorher - nachher) belegt werden.
  • Bauzeichnungen
    Die Bauzeichnungen der Anlage und die Darstellung von Gebäuden in, an oder auf welchem die Anlage errichtet werden soll sind im Maßstab 1:100 einzureichen. Die Darstellung des Gebäudes umfasst den Höhenschnitt, alle Ansichten, Dachaufsicht und die Grundrisse, an denen Änderungen vorgenommen werden.

Was prüft das Bauaufsichtsamt?

Im Falle einer erforderlichen Baugenehmigung prüft das Bauaufsichtsamt, ob 

  • die Anlage mit dem Planungsrecht (zum Beispiel aufgrund eines Bebauungsplans) übereinstimmt,
  • die baurechtlichen Abstandflächen eingehalten werden,
  • die Anlage standsicher ist,
  • Belange des Denkmalschutzes gewahrt werden,
  • der Brandschutz gewährleistet ist.

Nicht geprüft wird dagegen, ob die geltenden Grenzwerte für elektromagnetische Strahlen eingehalten werden. Denn diese Prüfung obliegt allein der Bundesnetzagentur für Telekommunikation und Post, die für jede Mobilfunkantenne eine sogenannte Standortbescheinigung erteilt. Aufgrund der ausschließlichen Zuständigkeit der Bundesnetzagentur darf die Stadt Köln die Frage der Strahlenbelastung nicht erneut prüfen. Auch kann sie nicht eigenmächtig niedrigere Grenzwerte festsetzen, da insoweit allein der Bund zuständig ist.

Akteneinsicht

In die zu einer Mobilfunksendeanlage gehörenden Bauakten können - aus Gründen des Datenschutzes - nur folgende Personen Einsicht nehmen:

  • die Grundstückseigentümerin beziehungsweise der Grundstückseigentümer,
  • die Antragstellerin bzw. der Antragsteller,
  • die Eigentümerinnen bzw. Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Nachbargrundstücke,
  • alle, die eine Einverständniserklärung der Grundstückseigentümerin bzw. des Grundstückseigentümers oder des Mobilfunknetzbetreibers besitzen.

Um zu verhindern, dass Unbefugte die Bauakten einsehen, müssen die Eigentümer/innen wie die Nachbarn/innen ihre Berechtigung durch Vorlage des Personalausweises und eines aktuellen Auszugs aus dem Grundbuch nachweisen. Letzterer ist beim Amtsgericht Köln erhältlich.

Weitere Informationen

Weitere Informationen zum Mobilfunk (beispielsweise zu gesundheitlichen Aspekten oder Interessante Links) erhalten Sie unter:

Gesundheit - Thema Mobilfunk 

Vorsprache

Allgemeine Informationen erhalten Sie in unserer Bürgerberatung Bauaufsicht.
Bitte beachten Sie, dass die/der zuständige Sachbearbeiter/in nur nach Stellung des Antrages zu konkreten Einzelfragen Auskunft geben kann.

Gebühren

Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet.

Baulasten, Befreiungen, Abweichungen, Prüfung des Standsicherheitsnachweises und so weiter werden gesondert berechnet.



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