Garagen und überdachte Stellplätze (Carports)

Die Errichtung von Kleingaragen mit einer Nutzfläche bis 100 Quadratmetern müssen Sie uns nur noch anzeigen und nicht mehr von uns genehmigen lassen. Gemeint sind geschlossene Kleingaragen, Kleingaragen als offene Garagen und Kleingaragen als Carports. Informationen, welche Unterlagen bei der Bauanzeige einzureichen sind, können Sie dem Merkblatt "Garagen und überdachte Stellplätze (Carports)" im Downloadbereich entnehmen.
Wenn Sie eine Grenzbebauung oder eine grenznahe Bebauung planen muss Ihre Nachbarin oder Ihr Nachbar zustimmen. Wenn sie oder er dieses Einverständnis nicht abgibt, müssen wir trotz der oben genannten Regelung ein Genehmigungsverfahren durchführen.

Wir informieren Sie auf jeden Fall innerhalb von zwei Wochen, ob wir Ihre Anzeige als Bauantrag werten müssen oder ob Sie mit den Bau der Kleingarage beginnen können.

Kontakt und Erreichbarkeit

Bauaufsichtsamt


Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
Telefon:
siehe Servicenummern
Telefax:
0221 / 221-28494
E-Mail:
Bauaufsichtsamt



Benötigt werden

  • Antragsformular
    Bitte verwenden Sie nur die amtlichen Vordrucke, die Ihnen in unserem Formularservice zur Verfügung stehen. Das Antragsformular muss von Bauherrinnen, Bauherrn, Eigentümerinnen, Eigentürmern und bei Bedarf vom Bevollmächtigte oder Bevollmächtigten unterzeichnet werden.
  • Baubeschreibungsformular
    Bitte verwenden Sie nur die amtlichen Vordrucke, die Ihnen in unserem Formularservice zur Verfügung stehen.
  • Lageplan - Flurkarte - Deutsche Grundkarte
    Der Lageplan sollte nicht älter als sechs Monate sein und mindestens im Maßstab 1:500 auf der Grundlage eines Auszuges aus der Liegenschaftskarte oder Flurkarte erstellt sein. Wenn die Grundstücksgrenzen nicht festgestellt oder Koordinaten nicht ermittelt werden können, Grenzüberbauungen vorliegen oder Flächen angrenzender Grundstücke von Baulasten zugunsten des Baugrundstücks betroffen sind, dann ist ein amtlicher Lageplan vorzulegen. Handelt es sich um ein Vorhaben, welches in einem Bereich ohne Bebauungsplan oder im Außenbereich liegt, dann ist zusätzlich die Vorlage der Flurkarte und einer Deutschen Grundkarte - Maßstab 1:5000 - erforderlich. Beide Karten sind beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster erhältlich.
  • Bauzeichnungen
    Es sind Grundrisse aller Geschosse, Schnitte und Ansichten im Maßstab 1:100 einzureichen. Es können zusätzlich einzelne Bauzeichnungen oder Teile davon durch besondere Zeichnungen, Zeichen und Farben erläutert werden. Bestandspläne können erforderlich sein. Für Mittel- und Großgaragen sind zusätzliche Angaben und Bauvorlagen erforderlich, beispielsweise Abmessung und Kennzeichnung der Fahrgassen.
  • Nachweis der Standsicherheit
    Für Garagen über 1000 Quadratmeter Nutzfläche muss vor Erteilung der Baugenehmigung der Standsicherheitsnachweis in geprüfter Form vorliegen. Die Prüfung muss von staatlich anerkannten Sachverständigen oder der Statischen Abteilung des Bauaufsichtsamtes vorgenommen werden. Die Prüfung umfasst auch den baulichen Brandschutz. Für Garagen über 100 bis 1000 Quadratmetern Nutzfläche sind die Nachweise in geprüfter Form spätestens bei Baubeginn vorzulegen. Für Garagen bis 100 Quadratmeter Nutzfläche sind die Nachweise in ungeprüfter Form spätestens bei Baubeginn vorzulegen. Für Garagen und überdachte Stellplätze mit einer Nutzfläche bis 100 Quadratmeter müssen keine bautechnischen Nachweise vorgelegt werden. Für Fertiggaragen und Fertigcarports ist nur die Vorlage der Typengenehmigung erforderlich.
  • Lüftung
    Soll bei der Errichtung geschlossener Garagen mit einer Nutzfläche über 100 bis 1000 Quadratmeter eine natürliche Lüftung vorgesehen werden, so muss von staatlich anerkannten Sachverständigen vor Erteilung der Baugenehmigung die Unbedenklichkeit bescheinigt werden.
  • Rechnerische Nachweise
    Die Berechnungen des Maßes der baulichen Nutzung - GRZ, BMZ und GFZ - sind nur im Bereich eines Bebauungsplanes oder einer Satzung erforderlich. Die Berechnung des umbauten Raumes ist nach DIN 277 zu ermitteln.
  • Bauvorlageberechtigung
    Die Bauvorlagen müssen nur bei Garagen und Carports über 100 Quadratmeter Nutzfläche von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser, welche oder welcher bauvorlageberechtigt ist, durch Unterschrift anerkannt sein. Der Nachweis der Bauvorlageberechtigung kann beispielsweise durch Kammerstempel, Angabe der Mitgliedsnummer oder Kopie der Mitgliedsurkunde erfolgen. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen muss die bauvorlageberechtigte Person unterzeichnen, unter deren Leitung die Bauvorlagen gefertigt wurden. Aktuelle Listen über Architekten und Bauingenieure werden bei den Kammern geführt.

Informationen rund um die Garagen und überdachte Stellplätze

Trotz der oben beschriebenen Genehmigungsfreiheit müssen Sie auch bei einer Bauanzeige alle öffentlich-rechtlichen Vorschriften einhalten.

Damit es bei einer Weiterbearbeitung in einem möglichen Baugenehmigungsverfahren nicht zu Verzögerungen oder Nachforderungen kommt, sind neben der formlosen Anzeige die nachfolgenden Unterlagen  erforderlich:

  • Lageplan
  • Grundriss
  • Bauzeichnungen
  • Unter folgenden Voraussetzungen sind Genehmigungsfreistellungen gemäß § 67 Bauordnung Nordrhein-Westfalen möglich:
  1. Das Vorhaben muss im Geltungsbereich eines qualifizierten oder vorhabenbezogenen Bebauungsplanes errichtet werden und muss deren Festsetzungen entsprechen.
  2. Das Vorhaben darf örtlichen Bauvorschriften nicht widersprechen
  3. Das Vorhaben muss allen anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften insbesondere denen der Landesbauordnung entsprechen.
  4. Die Erschließung muss gesichert sein.
  5. Die Nutzfläche muss unter 1.000 Quadratmeter betragen.
  6. Die Garage muss einem Wohngebäude dienen.
  7. Mit dem Vorhaben darf innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden, wenn die Gemeinde innerhalb dieser Frist keine schriftliche Erklärung abgibt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

Garagen an einer Nachbargrenze ("Bauwichgaragen") und Garagen oder überdachte Stellplätze (Carports), mit einem Grenzabstand von mindestens 1 Meter bis maximal 3 Meter dürfen die folgenden Maße nicht überschreiten:

  • Länge: maximal 9 Meter an einer Nachbargrenze; insgesamt darf die Grenzbebauung an mehreren Nachbargrenzen 15 Meter nicht überschreiten
  • Höhe: die mittlere Wandhöhe darf nicht mehr als 3 Meter über der natürlichen Geländeoberfläche an der Nachbargrenze betragen; oberer Bezugspunkt der Wandhöhe ist der Schnittpunkt mit der Dachhaut bei geneigten Dächern, oder der Dachkante bei Flachdächern

Überlange Zufahrten zu den Garagen sowie Garagen in Bereichen, die der Ruhe und Erholung dienen, zum Beispiel Gärten, sind in der Regel unzulässig, da sie über das zumutbare Maß hinaus stören.

Zwischen Garage und öffentlichem Straßenland muss in der Regel ein ausreichender Stauraum von 3 Metern zur Verfügung stehen.

Ablösesatzung

Den Text und die Karte zur Ablösesatzung stellen wir Ihnen hier als separate Downloads zur Verfügung.

Stellplatz-Ablösesatzung - 8. Juli 2009 [PDF, 265 KB]
Karte der Gebietszone I [PDF, 1943 KB]

Vorsprache

Allgemeine Informationen erhalten Sie in unserer Bürgerberatung Bauaufsicht. Bitte beachten Sie, dass die zuständige Sachbearbeitung nur nach Stellung des Antrages zu konkreten Einzelfragen Auskunft geben kann.

Gebühren

Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet.

Die Gebühr errechnet sich in der Regel auf der Grundlage des Brutto-Rauminhaltes - Rohbauwert x cbm umbauten Raum x 13 von Tausend, 10 von Tausend oder 6 von Tausend je nach Tarifstelle der Gebührenrichtlinie. Zu- bzw. Abschläge sind möglich.
Die Gebühr beträgt mindestens 50 Euro.

Baulasten, Befreiungen, Abweichungen, Prüfung des Standsicherheitsnachweises und so weiter werden gesondert berechnet.



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