Freistellungsregelung gemäß § 67 BauO NRW

Für Bauvorhaben, die die Freistellungsvoraussetzungen erfüllen, muss kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden. Die Voraussetzungen zur Freistellung finden Sie weiter unten aufgelistet.

Kontakt und Erreichbarkeit

Bauaufsichtsamt


Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
Telefon:
siehe Servicenummern
Telefax:
0221 / 221-28494
E-Mail:
Bauaufsichtsamt



Benötigt werden

  • Vordruck Vorlage in der Genehmigungsfreistellung
    Bitte verwenden Sie nur die amtlichen Vordrucke, die Ihnen in unserem Formularservice zur Verfügung stehen. Der Vordruck muss vollständig ausgefüllt und von Bauherr/in und Entwurfsverfasser/in unterzeichnet werden. Die Bauvorlagen sind in einfacher Ausfertigung einzureichen. Wenn im Falle der Erklärung der Gemeinde, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, die Freistellungsvorlage als Bauantrag behandelt werden soll, dann muss dies im Vordruck erklärt werden und dann müssen alle Bauvorlagen und die Berechnung zur Kostenermittlung (Bruttorauminhalt) mindestens in dreifacher Ausfertigung eingereicht werden.
  • Lageplan
    Der Lageplan sollte nicht älter als 6 Monate sein und mindestens im Maßstab 1:500 auf der Grundlage eines Auszuges aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte erstellt sein. Wenn die Grundstücksgrenzen nicht festgestellt oder Koordinaten nicht ermittelt werden können, Grenzüberbauungen vorliegen oder Flächen angrenzender Grundstücke von Baulasten zugunsten des Baugrundstücks betroffen sind, dann ist ein amtlicher Lageplan vorzulegen.
  • Nachweise
    Es ist nachzuweisen, dass alle Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden, beispielsweise GFZ (Geschossflächenzahl), GRZ (Grundflächenzahl), überbaubare Grundstücksfläche, Geschossigkeit, Erschließung, Art der Nutzung. Zusätzlich ist der rechnerische Nachweis über die Höhe des Fussbodens des höchstgelegenen Aufenthaltsraumes über der Geländeoberfläche einzureichen.
  • Bauzeichnungen
    Es sind Grundrisse aller Geschosse, Schnitt/e und Ansichten im Maßstab 1:100 einzureichen.
  • Statistikbogen
    Einen Linnk zum Erhebungsbogen für die Baustatistik finden Sie weiter unten auf der Seite.
  • Stellplätze
    Die notwendigen Stellplätze sind zu berechnen und im Lageplan einzutragen.
  • Brandschutz
    Die Erklärung, dass das Vorhaben den Anforderungen an den Brandschutz entspricht, ist von Entwurfsverfasser/in vorzulegen.
  • Bauvorlageberechtigung
    Die Bauvorlagen müssen von einer Entwurfsverfasserin/einem Entwurfsverfasser, welche/r bauvorlageberechtigt ist, durch Unterschrift anerkannt sein. Der Nachweis der Bauvorlageberechtigung kann beispielsweise durch Kammerstempel, Angabe der Mitgliedsnummer oder Kopie der Mitgliedsurkunde erfolgen. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen muss die bauvorlageberechtigte Person unterzeichnen, unter deren Leitung die Bauvorlagen gefertigt wurden. Aktuelle Listen über Architekten und Bauingenieure werden bei den Kammern geführt.

Informationen rund um die Freistellungsregelung gemäß § 67 BauO NRW

Folgende Bauvorhaben fallen unter die Genehmigungsfreistellung:

  1. Wohngebäude geringer Höhe
    Das sind Gebäude die dem Wohnen dienen und bei denen der Fußboden keines Geschosses mit Aufenthaltsräumen im Mittel mehr als 7 Meter über der Geländeoberfläche liegt.
  2. Wohngebäude mittlerer Höhe
    Das sind Gebäude die dem Wohnen dienen und bei denen der Fußboden mindestens eines Aufenthaltsraumes im Mittel mehr als 7 Meter und nicht mehr als 22 Meter über der Geländeoberfläche liegt.
  3. Die zu diesen Wohngebäuden gehörenden
    Nebengebäude (zum Beispiel Abstellschuppen) und Nebenanlagen (zum Beispiel Einfriedungen).
  4. Die diesen Wohngebäuden dienenden Garagen und überdachte Stellplätze bis zu 1000 Quadratmeter Nutzfläche.

 

Darüberhinaus müssen folgende Voraussetzungen für die Genehmigungsfreistellung vorliegen:

  1. Die Vorhaben müssen im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes oder eines Vorhaben- und Erschließungsplanes errichtet werden und deren Festsetzungen entsprechen.
  2. Die Vorhaben dürfen örtlichen Bauvorschriften nicht widersprechen.
  3. Die Vorhaben müssen allen anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften, insbesondere denen der Landesbauordnung entsprechen.
  4. Die Erschließung der Vorhaben muss gesichert sein.
  5. Mit dem Vorhaben darf innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen bei der Gemeinde begonnen werden, wenn die Gemeinde innerhalb dieser Frist keine schriftliche Erklärung abgibt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

 

Bei Fertigstellung müssen folgende Bescheinigungen von staatlich anerkannten Sachverständigen oder sachverständigen Stellen vorliegen, wonach sie sich durch stichprobenhafte Kontrollen während der Bauausführung davon überzeugt haben, dass die baulichen Anlagen entsprechend den Nachweisen errichtet oder geändert worden sind:

  1. Standsicherheit
  2. Schallschutz
  3. Wärmeschutz
  4. Brandschutz

Erhebungsbogen für die Baustatistik

Beachten Sie bitte, dass der Service "Bautätigkeitsstatistik-Online" auf dem Server des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zur Verfügung gestellt wird. Dort finden Sie auch die Meldung zu den Bautätigkeitsstatistiken für Nordrhein-Westfalen in elektronischer Form.

Statistisches Landesamt Baden-Württemberg 

Vorsprache

Allgemeine Informationen erhalten Sie in unserer Bürgerberatung Bauaufsicht.

Gebühren

Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet.
Im Freistellungsverfahren fallen im Regelfall keine oder nur geringe Gebühren an. Es kann eine Gebühr in Höhe von 50 Euro erhoben werden, wenn auf Ihren Antrag hin eine vorzeitige schriftliche Mitteilung der Gemeinde nach § 67 Absatz 2 Satz 3 BauO NRW verlangt wird, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.



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