Einsatz von Arbeitsbühne und Autokran
Sie führen Abruch-, Um- oder Gartenbaumaßnahmen durch und brauchen eine mobile Arbeitsbühne oder einen Autokran?
Häufig müssen diese Arbeitsgeräte auf der Straße abgestellt werden. Hierzu benötigen Sie eine spezielle Genehmigung. Der Antrag hierzu kann auch über die Firma gestellt werden, die die Geräte einsetzt.
Bitte nutzen Sie das Antragsformular aus dem Downloadservice. Sie können uns den Antrag senden oder faxen. Bitte stellen Sie ihn mindestens 14 Tage vor der geplanten Aktion und achten Sie auch bei einer Verlängerung auf die Fristen.
Kontakt und Erreichbarkeit
Bau und Unterhaltung
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
- Telefon:
- 0221 / 221-27105
- Telefax:
- 0221 / 221-27111
- E-Mail:
- Bau und Unterhaltung
Benötigt werden
- Bei der Aufstellung von Autokränen wird ein Verkehrszeichenplan von einer in Köln zugelassenen Beschilderungsfachfirma benötigt
Adressen der Beschilderungsfachfirmen finden Sie in den Gelben Seiten. Hierbei entstehen Ihnen zusätzliche Kosten. - Bei der Aufstellung von Arbeitsbühnen ist nach Rücksprache möglicherweise ebenfalls ein Verkehrszeichenplan erforderlich
Downloadservice
Vorsprache
Eine persönliche Vorsprache ist nicht erforderlich.
Sollte eine gemeinsame Ortsbesichtigung nötig sein, dann vereinbaren wir mit Ihnen einen Termin.
Bei Rückfragen zur Antragstellung rufen Sie uns bitte an unter der Telefonnummer 0221 / 221-27105 oder senden uns ein Fax: 0221 / 221-27111.
Gebühren
Verwaltungsgebühren (gemäß Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr):
Ohne Ortstermin: 75 Euro
Mit Ortstermin: 125 Euro
Sondernutzungsgebühren:
bei Einzelgenehmigung: 4,40 Euro pro Quadratmeter und Tag für die benötigte Standfläche der Arbeitsbühne und des Autokrans
bei Sammelgenehmigungen, die es nur für Arbeitsbühnen gibt: 83,60 Euro pro Tag
Rechtliche Voraussetzungen
Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO), des Straßen- und Wegegesetzes (StWG), der Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen (RSA), der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und der städtischen Sondernutzungssatzung.
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