Baulasten

Baulasten sind öffentlich-rechtliche Verpflichtungen, die von Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern zu Gunsten eines Bauvorhabens übernommen werden können. Dazu gehören beispielsweise PKW-Stellplatznachweis, Anbauverpflichtung, Abstandflächen, Erschließung (Geh-, Fahr- und Leitungsrecht), Vereinigung von Grundstücken.
Baulasteintragungen können Sie formlos beantragen.

Kontakt und Erreichbarkeit

Bauaufsichtsamt


Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
Telefon:
siehe Servicenummern
Telefax:
0221 / 221-28494
E-Mail:
Bauaufsichtsamt



Benötigt werden

  • Formloser Antrag
    Der formlose Antrag soll alle aktuellen Anschriften der beteiligten Grundstückseigentümer enthalten.
  • Zustimmung des Grundstückseigentümers, der die Verpflichtung übernimmt
    Die Zustimmung der Grundstückseigentümerin, des Grundstückseigentümers ist formlos schriftlich einzureichen.
  • Grundbuchauszug für das zu belastende Grundstück
    Der Grundbuchauszug darf nicht älter als 1 Monat sein, eine Beglaubigung ist nicht erforderlich. Der Grundbuchauszug ist nicht dem Baulastantrag beizufügen, sondern ist zur Unterschriftsleistung der Baulast mitzubringen.
  • Lageplan
    Der Lageplan ist im Maßstab nicht kleiner als 1:500 auf der Grundlage eines Auszuges aus der Liegenschaftskarte/Flurkarte zu erstellen. Der Lageplan darf nicht älter als 6 Monate sein. Er muß von einem Katasteramt oder von einer öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur angefertigt und mit öffentlichem Glauben beurkundet werden. Die Darstellung von Baulastflächen muss in grüner Umgrenzung und Schraffur mit Vermaßung ausgeführt werden. Für Vereinigungsbaulasten ist die Einreichung eines Lageplanes in der Regel nicht erforderlich. Die zu vereinigenden Flurstücke sind mit Gemarkung, Flur und Flurstücknummer anzugeben.

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Baulasten [PDF, 7 KB]

Weitere Informationen

Alternativ zur Eintragung einer kostenpflichtigen Vereinigungsbaulast besteht die Möglichkeit, Flurstücke katastermäßig zu verschmelzen.

Voraussetzungen für diese Verschmelzung sind:

  • Die Flurstücke müssen laut Abteilung III des Grundbuchs gleichmäßig belastet oder belastungsfrei sein.
  • Die Flurstücke müssen im gleichen Eigentum stehen.
  • Die Flurstücke müssen eine örtliche und wirtschaftliche Einheit bilden.
  • Es dürfen keine unterschiedlichen Lasten und Beschränkungen in Abteilung II des Grundbuchs eingetragen sein.

Im Gegensatz zur Vereinigung von Grundstücken im Grundbuch gemäß § 890 BGB wird die Flurstücksverschmelzung von Amts wegen durchgeführt, der Antrag zur Verschmelzung muss persönlich mit Unterschrift beim Katasteramt durch die Eigentümerin / den Eigentümer oder eine schriftlich bevollmächtigte Vertreterin / einen schriftlich bevollmächtigten Vertreter (durch öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin / Vermessungsingenieur oder Notarin / Notar beglaubigte Unterschrift, bei Gesellschaften Vertretungsbefugnis) erfolgen und wird dort in einen Antrag aufgenommen.

Zur Beschleunigung des Verfahrens ist die Vorlage eines aktuellen (möglichst tagesaktuellen) Grundbuchauszuges hilfreich.Es ist mit einer Bearbeitungszeit von 3 Wochen zu rechnen.

Im Gegensatz zur Baulasteintragung wird die katastermäßige Verschmelzung zur Zeit kostenfrei durchgeführt.

Zuständig für die Durchführung der katastermäßigen Verschmelzungen ist das Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster, Abteilung für Kataster und Geobasisdaten, Stadthaus, Willy-Brand-Platz 2, 50679 Köln.

E-Mail: kataster@stadt-koeln.de

Vorsprache

Allgemeine Informationen erhalten Sie in unserer Bürgerberatung Bauaufsicht.
Bitte beachten Sie, dass die zuständige Sachbearbeiterin / der zuständige Sachbearbeiter nur nach Stellung des Antrages zu konkreten Einzelfragen Auskunft geben kann.

Gebühren

Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet.
Die Gebühr beträgt je Baulast mindestens 50 Euro und maximal 250 Euro je Baulast.



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