Anzeige für das Auf- und Einbringen von Boden und Material

Sie planen eine Baumaßnahme? Sie beabsichtigen eine Geländeangleichung mit Boden auszuführen? Oder wollen Sie bei Garten- und Landschaftsbaumaßnahmen Boden auf vorhandenen Boden aufbringen? Dabei finden Einwirkungen auf den Boden statt.

Zum Schutz des Bodens besteht für das Auf- und Einbringen von Material bei einer Gesamtmenge über 800 Kubikmeter auf oder in den Boden eine Anzeigepflicht.


Benötigt werden

  • Text und Lageplan
    Bitte beschreiben Sie die Lage der betroffenen Fläche und fügen einen Übersichtsplan im Maßstab 1:1000 sowie einen Detailplan bei.
  • Angaben zur Art der Maßnahme
  • Angaben zum Herkunftsort des Bodens, Materials
    Adresse, Gemarkung, Flur, Flurstück
  • Angaben zum Auf- und Einbringungsort
    Gemarkung, Flur, Flurstück
  • Angaben zur Beschaffenheit des Bodens am Auf- und Einbringungsort
    inklusive Erfassung und Bewertung des Bodenzustandes und Darstellung der Maßnahmen zur Verbesserung der vorhandenen hohen Bodengüte
  • Belege zur Schadstofffreiheit des Bodens, der verwendet werden soll
    Erstellt von einer bodenkundlichen Fachkraft
  • Schriftliche Anzeige
    Bitte benutzen Sie das Formblatt des Landesamtes für Umwelt, Natur und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen. Begründen Sie insbesondere die Notwendigkeit des geplanten Vorhabens. Bitte reichen Sie die vollständigen Unterlagen mindestens vier Wochen vor Beginn der Maßnahme ein.

Formblatt

Formblatt zur Anzeige für das Auf- und Einbringen von Materialien auf und in Böden, Landesamt für Umwelt, Natur und Verbraucherschutz, Nordrhein-Westfalen 

Ab welcher Menge besteht die Anzeigepflicht?

Nach dem Landesbodenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, § 2 Absatz 2, müssen Sie für das Auf- und Einbringen von Material auf oder in den Boden in einer Gesamtmenge von über 800 Kubikmetern je Vorhaben eine Anzeige bei der Unteren Bodenschutzbehörde einreichen.

Allgemeine Informationen zum Schutzgut Boden

Der Boden erfüllt wichtige Funktionen für Mensch und Umwelt. Im Stadtgebiet Köln gibt es Böden mit einer sehr hohen Bodengüte, beispielsweise Parabraunerden oder Niedermoorböden. Eine schädliche Beeinträchtigung des Bodens mit seinen Funktionen - natürliche Funktion und Archivfunktion des Bodens - muss nach Möglichkeit vermieden werden. Bitte beachten Sie, dass ältere Bebauungspläne keine Hinweise auf Böden mit sehr hoher Bodengüte enthalten. Informieren Sie sich daher bitte zuvor bei uns, wenn Sie Maßnahmen auf Ihrem Grundstück planen. Auf Böden mit hoher Bodengüte und Böden mit Archivfunktionen sind beispielsweise Aufschüttungen nicht mehr erlaubt.

Für Freiflächen, die nach baurechtlichen Regelungen nicht überbaut werden dürfen, gelten die materiellen, also die fach- und sachbezogenen bodenschutzrechtlichen Vorgaben, die jede Grundstücksbesitzerin, jeder Grundstücksbesitzer verantwortlich einhalten muss. Dies gilt aber auch für Auftragnehmerinnen, Auftragnehmer, wie beispielsweise die Bauunternehmerin, den Bauunternehmer oder die Landschaftsgärtnerin, den Landschaftsgärtner.

Weitere Informationen zum vorsorgenden Bodenschutz 

Vorsprache

Wir empfehlen Ihnen, sich vor Erstellung der Unterlagen mit uns in Verbindung zu setzen. Vorsorgender Bodenschutz, Telefon: 0221 / 221-34177

Zu Eingriffen in Natur und Landschaft berät Sie die Untere Landschaftsbehörde.

Gebühren

Es fallen keine Gebühren an.

Rechtliche Voraussetzungen

Anzeigepflicht gemäß § 12 Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung in Verbindung mit § 2 Absatz 2 Landesbodenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen



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