Abbruchgenehmigung
Der Abbruch baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen bedarf der Baugenehmigung. Bestimmte bauliche Anlagen und Einrichtungen sind von der Abbruchgenehmigung freigestellt. Weitere Informationen erhalten Sie in unserer Bürgerberatung Bauaufsicht.
Kontakt und Erreichbarkeit
Bauaufsichtsamt
Willy-Brandt-Platz 2
50679 Köln
- Telefon:
- siehe Servicenummern
- Telefax:
- 0221 / 221-28494
- E-Mail:
- Bauaufsichtsamt
Benötigt werden
- Antragsformular
Bitte verwenden Sie nur die amtlichen Vordrucke, die Ihnen in unserem Formularservice zur Verfügung stehen. Das Antragsformular muss von Bauherrin, Bauherr, Entwurfsverasserin und Entwurfsverfasser unterzeichnet werden. - Liegenschaftskarte-Flurkarte
Es ist ein Auszug aus der Liegenschaftskarte / Flurkarte mit der Darstellung der Lage des Abbruchvorhabens und der Darstellung der benachbarten Grundstücke im Umkreis von 50 Meter um das Abbruchgrundstück einzureichen. Die zu beseitigende bauliche Anlage ist als ausgekreuzte Umrisslinie darzustellen. Beide Karten sind beim Amt für Liegenschaften, Vermessung und Kataster erhältlich. - Bauzeichnungen
Bestandspläne können erforderlich sein. - Abbruchunternehmer
Die Benennung des Abbruchunternehmens ist zwingend erforderlich. - Wohnungsrechtliche Genehmigung
Für den Abbruch von Wohnraum ist eine Wohnraum-Zweckentfremdungsgenehmigung erforderlich, die beim Amt für Wohnungswesen zu beantragen ist. Weitergehende Informationen zu diesem Thema finden Sie über die entsprechenden Links weiter unten auf der Seite. - Denkmalrechtliche Erlaubnis
Die Erlaubnis der Unteren Denkmalbehörde ist einzuholen, wenn Baudenkmäler, ortsfeste Bodendenkmäler, bewegliche Denkmäler beseitigt oder verändert werden, sowie in der engeren Umgebung von Baudenkmälern, ortsfesten Bodendenkmälern, beweglichen Denkmälern Anlagen verändert oder beseitigt werden sollen und hierdurch das Erscheinungsbild des Denkmals beeinträchtigt wird. - Bodengutachten
Werden auf dem Grundstück Altlasten vermutet und sollen im Rahmen der Abbrucharbeiten Bodeneingriffe vorgenommen werden, dann ist eine Abstimmung mit dem Amt für Umweltschutz erforderlich. - Statistik Bauabgang
Den Erhebungsbogen für den Bauabgang (Abbruchstatistik) erhalten Sie in unserem Formularservice. - Brutto-Rauminhalt
Bitte geben Sie den Brutto-Rauminhalt (Kubatur) der abzubrechenden Anlage an. - Nachweis der Standsicherheit
Der Nachweis der Standsicherheit kann insbesondere bei einem Teilabbruch - auch bei tragenden Wänden oder gemeinsamer Brandwand - erforderlich sein.
Zweckentfremdung von Wohnraum
Hier finden Sie nähere Informationen zum Thema Zweckentfremdung von Wohnraum für öffentlich geförderten Wohnungsbau.
Weitere Informationen zur Abbruchgenehmigung
Baumschutz
Im Lageplan sind die auf dem Baugrundstück vorhandenen Bäume und die von den Abbrucharbeiten betroffenen Bäume auf Nachbargrundstücken einzutragen. Darzustellen sind die Standorte, die Baumarten, der Kronendurchmesser und der Stammumfang in 1 Meter Höhe über dem Erdboden.
Sind von der Baumaßnahme keine Bäume betroffen, so ist eine Erklärung der Bauherrin, des Bauherrn an die Untere Landschaftsbehörde abzugeben, dass bei der Durchführung der Baumaßnahme kein geschützter Baumbestand betroffen ist (Negativerklärung).
Archiv:
Archivakten werden im Bedarfsfall beim Bauaufsichtsamt zur Einsichtnahme zur Verfügung gestellt.
Im Einzelfall können im Genehmigungsverfahren zusätzliche Bauvorlagen gefordert und Angrenzer beteiligt werden.
Erhebungsbogen für den Bauabgang
Beachten Sie bitte, dass der Service "Bautätigkeitsstatistik-Online" auf dem Server des Statistischen Landesamtes Baden-Württemberg zur Verfügung gestellt wird. Dort finden Sie auch die Meldung zu den Bautätigkeitsstatistiken für Nordrhein-Westfalen in elektronischer Form.
Vorsprache
Allgemeine Informationen erhalten Sie in unserer Bürgerberatung Bauaufsicht.
Bitte beachten Sie, dass die/der zuständige Sachbearbeiter/in nur nach Stellung des Antrages zu konkreten Einzelfragen Auskunft geben kann.
Gebühren
Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet.
Die Gebühr errechnet sich in der Regel auf der Grundlage des Brutto-Rauminhaltes. Die Gebühr beträgt mindestens 50 bis 1.500 Euro, inklusive Bauüberwachung und Bauzustandsbesichtigung. Zuschläge für Ämterbeteiligungen sind möglich.
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